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Document 31991L0442

    Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen

    ABl. L 238 vom 27.8.1991, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0045

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/442/oj

    31991L0442

    Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 27/08/1991 S. 0025 - 0027
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0138
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0138


    RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (91/442/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 6

    Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG schreibt vor, daß Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, welche im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen werden bzw. ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen. Artikel 6 Absatz 3 bestimmt, daß die Kategorien von gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit den obigen Vorrichtungen versehen sein müssen, nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG (4), festgelegt werden.

    In der Richtlinie 90/35/EWG der Kommission (5) sind in Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 88/379/EWG die Kategorien von Zubereitungen festgelegt worden, die mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen.

    Einige Zubereitungen gehören zwar nicht zu den als gefährlich eingestuften Kategorien, können jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung für Kinder gefährlich sein; solche Zubereitungen müssen bestimmte Eigenschaften aufweisen und ihre Verpackungen infolgedessen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ungeachtet ihres Fassungsvermögens müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten bzw. für jedermann erhältlich sind und eine der im Anhang genannten Eigenschaften besitzen, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein. Die Vorrichtungen müssen den Vorschriften nach Anlage IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

    Artikel 2

    Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 90/35/EWG sowie des Artikels 1 dieser Richtlinie gelten auch für Zubereitungen in Form von Aerosolen, die für jedermann erhältlich sind, mit Ausnahme der im Anhang der vorliegenden Richtlinie unter Buchstabe a) genannten Zubereitungen.

    Artikel 3

    Bestehen Zweifel, ob die Vorrichtungen mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/35/EWG sowie dieser Richtlinie übereinstimmen, so können die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der Richtlinie 88/379/EWG zu überwachen haben, verlangen, daß der für das Inverkehrbringen solcher Zubereitungen Verantwortliche ihnen alle sachdienlichen Informationen erteilt, einschließlich einer Bescheinigung über die gemäß Anlage IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführten Prüfungen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. August 1992 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. November 1992 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 1991 Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. (2) ABl. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35. (3) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (4) ABl. Nr. L 287 vom 19. 10. 1990, S. 37. (5) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1990, S. 14.

    ANHANG

    Eigenschaften gemäß Artikel 1:

    a) Flüssige Zubereitungen mit einer durch einen Rotationsviskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe vom 15. Dezember 1977) gemessenen kinematischen Viskosität, die bei 40 °Celsius weniger als 7 × 10 6 m2/sec beträgt und alphatische und/oder aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt 10 % oder darüber enthalten.

    b) Mindestens einer der nachstehend aufgeführten Stoffe ist in einer Konzentration enthalten, die der festgesetzten individuellen Konzentrationsgrenze entspricht oder darüber liegt.

    Bezeichnung des Stoffes Grenzwert für die Konzentration CAS-Reg.-Nummer EINECS-Nummer 1 67-56-1 2006596 Methanol ' 3 % 2 75-09-2 2008389 Dichloromethan ' 1 %

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