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Document 31991L0339

    Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    ABl. L 186 vom 12.7.1991, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/339/oj

    31991L0339

    Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0064 - 0065
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0203
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0203


    RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 91/339/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Gemeinschaft muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, um bis zum 31 . Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

    Die Richtlinie 76/769/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/338/EWG ( 5 ), schränkt in der mit der Richtlinie 85/467/EWG ( 6 ) geänderten Fassung das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCB und PCT wegen der mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt stark ein .

    Es sind verschiedene Stoffe zum Ersatz der PCB entwickelt worden . Einige davon sind zwar weniger gefährlich für Mensch und Umwelt als PCB und PCT, stellen jedoch immer noch eine potentiell hohe Gefahr für beide dar .

    Aus diesem Grund müssen das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Ersatzstoffe eingeschränkt werden .

    Der Stoff mit dem Handelsnamen Ugilec 141 ist seit 1981 auf dem Markt erhältlich . Er selbst oder ihn enthaltende Zubereitungen werden als Isolator in Kondensatoren und Transformatoren sowie als Hydraulikfluid in Kohlebergwerken verwendet . Es wird anerkannt, daß dieser Stoff für Mensch und Umwelt weniger gefährlich ist als die PCB, zu deren Ersatz er eingeführt worden ist .

    Wegen seiner Ökotoxizität, Persistenz und seines Bioakkumulationspotentials ist dieser Stoff jedoch stark umweltgefährdend . In der Umgebung von Bergwerken, in denen dieser Stoff als Hydraulikfluid eingesetzt wird, ist eine signifikante Umweltkontaminierung bereits nachgewiesen worden . Im Fall eines Brandes in einer diesen Stoff enthaltenden Anlage können hochtoxische Stoffe entstehen . Zur endgültigen Entsorgung von Ugilec 141 sind besondere Verfahren erforderlich .

    Der Stoff mit dem Handelsnamen Ugilec 121 oder Ugilec 21 ist neu; er wurde am 15 . März 1984 nach der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18 . September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 7 ) notifiziert und darf deshalb in der ganzen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden . Dieser Stoff hat ähnliche Eigenschaften sowie ein ähnliches Verhalten und war zu ähnlichen Verwendungszwecken wie Ugilec 141 bestimmt . Der Hersteller hat in der Folgezeit den Stoff Ugilec 121 oder Ugilec 21 freiwillig vom Markt genommen . Einschränkende Maßnahmen sind notwendig, um sicherzustellen, daß die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen oder Erzeugnisse in Zukunft nicht wieder in den Verkehr gebracht werden .

    Der Stoff mit dem Handelsnamen DBBT ist ebenfalls ein neuer Stoff; er wurde am 16 . Februar 1988 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 79/831/EWG notifiziert und darf deshalb in der ganzen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden . Dieser Stoff als solcher oder in Zubereitungen ist zur Verwendung als Hydraulikfluid in Kohlebergwerken bestimmt . Eine von einem Mitgliedstaat erteilt vorläufige amtliche Zulassung ist in der Zwischenzeit abgelaufen . Dieser Einsatz kann zu einer signifikanten Kontaminierung der Umwelt führen . Wegen der Ökotoxizität, Persistenz und des Bioakkumulationspontentials dieses Stoffes stellt er eine potentiell hohe Gefahr für die Umwelt dar . Einschränkende Maßnahmen sollten ergriffen werden, bevor dieser Stoff auf dem Markt der Gemeinschaft eingeführt ist .

    Wirksame Ersatzstoffe oder Alternativlösungen, die eine weitere Verwendung dieser drei Stoffe unnötig machen, sind verfügbar .

    Beschränkungen der Verwendung oder des Inverkehrbringens der genannten Stoffe oder der sie enthaltenden Zubereitungen oder Erzeugnisse sind in bestimmten Mitgliedstaaten bereits verordnet worden und beeinflussen direkt die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes . Eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und eine entsprechende Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG sind deshalb notwendig -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Punkte hinzugefügt :

    "25 . Monomethyltetrachlordiphenyl -

    methan

    Handelsname Ugilec 141

    Cas-Nr . 76253-60-6 Ab dem 18 . Juni 1994 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse verboten . Dieses Verbot gilt jedoch nicht für : 1 . Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18 . Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt sind . Nach dem 18 . Juni 1994 können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits - und des Umweltschutzes in ihrem Gebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen; 2 . die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18 . Juni 1994 bereits im Betrieb befanden . Ab dem 18 . Juni 1994 ist es verboten, diesen Stoff, ihn enthaltende Zubereitungen, Anlagen oder Maschinenteile als Gebrauchtartikel in den Verkehr zu bringen . 26 . Monomethyldichlordiphenyl -

    methan

    Handelsname Ugilec 121 oder Ugilec 21

    CAS-Nr . unbekannt Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten . 27 . Monomethyldibromdiphenyl -

    methan

    Handelsname DBBT

    CAS-Nr . 99688-47-8 Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten ."

    Artikel 2

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 18 . Juni 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 18 . Juni 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G . WOHLFART

    ( 1 ) ABl . Nr . C 24 vom 1 . 2 . 1990, S . 20 . ( 2 ) ABl . Nr . C 284 vom 12 . 11 . 1990, S . 84, und ABl . Nr . C 129 vom 20 . 5 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 168 vom 10 . 7 . 1990, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976, S . 201 . ( 5 ) Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts . ( 6 ) ABl . Nr . L 269 vom 11 . 10 . 1985, S . 56 . ( 7 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979, S . 10.

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