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Document 31991L0060

RICHTLINIE DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (91/60/EWG)

ABl. L 37 vom 9.2.1991, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/1997; Aufgehoben durch 396L0053

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/60/oj

31991L0060

RICHTLINIE DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (91/60/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0010


RICHTLINIE DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Hoechstabmessungen von Lastzuegen ( 91/60/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Da in der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1984 über Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/461/EWG ( 5 ), für Lastzuege lediglich eine Hoechstlänge festgesetzt ist, besteht bei Beförderungsunternehmen und Fahrzeugherstellern die Neigung, die Länge des Laderaums ständig zu vergrössern .

Eine solche Vergrösserung geht zu Lasten des Raums für den Fahrer . Dies führt zu einer Verschlechterung sowohl beim Komfort für den Fahrer als auch bei der Sicherheit .

Für eine grössere Ausgewogenheit zwischen dem rationellen Einsatz von Lastzuegen und den Geboten der Strassenverkehrssicherheit bedarf es einer Verbesserung der derzeit geltenden Normen insbesondere durch Festsetzung einer Hoechstlänge für den Laderaum -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Die Richtlinie 85/3/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 4b

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 gelten Lastzuege, deren Kraftfahrzeug vor dem 31 . Dezember 1991 in Betrieb genommen wird und nicht mit den Bestimmungen nach Anhang I Nummern 1.7 und 1.8 in Einklang stehen, bis zum 31 . Dezember 1998 als mit diesen Bestimmungen vereinbar, sofern ihre Gesamtlänge nicht mehr als 18,00 m beträgt .".

2. Anhang I Nummer 1.1 erhält folgende Fassung :

"1.1 . Grösste Länge :

- Kraftfahrzeug 12,00 m

- Anhänger 12,00 m

- Sattelkraftfahrzeug 16,50 m

- Lastzug 18,35 m

- Gelenkbus 18,00 m ".

3 . In Anhang I werden folgende Nummern eingefügt :

"1 .7 . Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener grösster Abstand zwischen dem vordersten Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzueglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers : 15,65 m 1.8 . Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener grösster Abstand zwischen dem vordersten Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination : 16,00 m ".

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Oktober 1991 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 316 vom 16 . 12 . 1989, S . 5, und ABl . Nr . C 268 vom 24 . 10 . 1990, S . 12 . ( 2 ) ABl . Nr . C 149 vom 18 . 6 . 1990, S . 28 . ( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 23 . 7 . 1990, S . 29 . ( 4 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985, S . 14 . ( 5 ) ABl . Nr . L 226 vom 3 . 8 . 1989, S . 7 .

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