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Document 31991H0004

    91/4/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 1990 betreffend die Anwendung von Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    ABl. L 6 vom 9.1.1991, p. 16–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/1999; Ersetzt durch 399X0829

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1991/4/oj

    31991H0004

    91/4/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 1990 betreffend die Anwendung von Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 09/01/1991 S. 0016 - 0024


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 7 . Dezember 1990 betreffend die Anwendung von Artikel 37 des Euratom-Vertrags ( 91/4/Euratom )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 124,

    nach Anhörung der Gruppe der vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Vertrages ernannten Sachverständigen,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach Artikel 37 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann . Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab;

    aufgrund der bei der Anwendung der Empfehlungen der Kommission vom 16 . November 1960 ( 1 ) bzw . 82/181/Euratom ( 2 ) betreffend die Anwendung des Artikels 37 des Vertrages gesammelten Erfahrungen;

    der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil in der Rechtssache 187/87 ( 3 ) wie folgt entschieden :

    "Artikel 37 des Vertrages vom 25 . März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist dahingehend auszulegen, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates genehmigt worden sind ."

    In demselben Urteil stellte der Gerichtshof fest :

    "Aufgrund dieser Überlegungen ist anzuerkennen, daß es dann, wenn ein Mitgliedstaat die Ableitung radioaktiver Stoffe einer Genehmigungspflicht unterwirft, für die volle Wirksamkeit der Stellungnahmen der Kommission unerläßlich ist, daß der betreffende Mitgliedstaat von dieser Stellungnahme vor Erteilung der genannten Genehmigung Kenntnis erlangt ."

    Zur Überwachung der einheitlichen Anwendung von Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und zur Formulierung einer einheitlichen Beurteilung der Ableitungspläne ist es erforderlich, die vorzulegenden Informationen zu präzisieren -

    EMPFIEHLT :

    1 . Unter "Ableitung radioaktiver Stoffe" im Sinne des Artikels 37 des Vertrages soll jede geplante oder unvorhergesehene Ableitung radioaktiver Stoffe verstanden werden, die aus Tätigkeiten stammt, die unter die folgenden drei Kategorien fallen :

    ERSTE KATEGORIE VON TÄTIGKEITEN

    ( 1 ) Betrieb von Kernreaktoren

    ( 2 ) Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    ZWEITE KATEGORIE VON TÄTIGKEITEN

    ( 1 ) Gewinnung, Konzentrierung und Umwandlung von Uran und Thorium

    ( 2 ) Anreicherung von Uran an U-235

    ( 3 ) Herstellung von Kernbrennstoffen

    ( 4 ) Behandlung und Lagerung ( 4 ) von radioaktiven Abfällen, die aus der ersten und zweiten Kategorie stammen

    ( 5 ) Versenkung von solchen radioaktiven Abfällen im Meer, die aus der ersten und zweiten Kategorie herrühren

    ( 6 ) Vergrabung im Boden oder im Meeresboden von solchen radioaktiven Abfällen, die von Tätigkeiten aus der ersten und der zweiten Kategorie herrühren

    ( 7 ) Lagerung ( 5 ) von bestrahlten Kernbrennstoffen ausserhalb von Anlagen, die unter die erste Kategorie fallen

    ( 8 ) Abbruch ( 6 ) von Anlagen, die unter die erste Kategorie fallen

    ( 9 ) Bearbeitung oder Umwandlung von radioaktiven Materialien im Industriemaßstab .

    DRITTE KATEGORIE VON TÄTIGKEITEN

    Alle sonstigen Tätigkeiten, bei denen radioaktive Abfallstoffe anfallen .

    2 . Unter "allgemeinen Angaben" im Sinne des Artikels 37 des Vertrages sollen verstanden werden :

    - für die erste Kategorie von Tätigkeiten die in den Anhängen 1A und 2 genannten Informationen;

    - für die zweite Kategorie von Tätigkeiten ausser ( 5 ) und ( 6 ) die in Anhang 1A, für die Tätigkeiten ( 5 ) und ( 6 ) die in Anhang 1B aufgeführten Informationen;

    - für die dritte Kategorie von Tätigkeiten die in Abschnitt 8 Buchstabe b ) genannten Informationen .

    3 . Für alle Pläne, die sich auf Tätigkeiten der ersten und zweiten Kategorie beziehen, sind die entsprechenden Teile der in Anhang 1A oder 1B genannten "allgemeinen Angaben" der Kommission möglichst ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate

    - bevor von den zuständigen Behörden eine Genehmigung zur Ableitung radioaktiver Stoffe erteilt wird, oder

    - vor Beginn der Tätigkeiten nach Kategorie 3, für die keine Ableitungsgenehmigung vorgesehen ist, mitzuteilen .

    4 . Für alle Pläne, die sich auf Tätigkeiten der ersten Kategorie beziehen, sind die in Anhang 2 genannten vorläufigen "allgemeinen Angaben" der Kommission mitzuteilen, bevor die zuständigen Behörden die Baugenehmigung erteilen .

    5 . Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, kann er die Kommission um eine Stellungnahme zu jedem beliebigen Plan ersuchen, der die Ableitung radioaktiver Abfallstoffe auf seinem Hoheitsgebiet vorsieht, auch wenn eine solche Mitteilung in der vorliegenden Empfehlung nicht gefordert wird .

    6 . Wird ein Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe, zu dem eine Stellungnahme im Rahmen des Artikels 37 bereits erfolgt ist, so geändert, daß hierdurch eine merkliche Zunahme der Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursacht werden könnte, sind die entsprechenden "allgemeinen Angaben" der Kommission möglichst ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate, bevor von den zuständigen Behörden eine neue Genehmigung zur Ableitung radioaktiver Stoffe erteilt wird, mitzuteilen .

    7 . Da die Mitteilung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats fällt, übernimmt die jeweilige Regierung die Verantwortung für alle der Kommission zu diesem Plan übermittelten Informationen .

    8 . Der Kommission sind mitzuteilen :

    a ) alle zwei Jahre Angaben über die Ableitung radioaktiver Stoffe aus jeder Anlage, die unter die erste oder zweite Kategorie fällt,

    b ) alle fünf Jahre eine Abschätzung der Gesamtableitung fluessiger radioaktiver Abfallstoffe in einen Vorfluter ( Wassereinzugsgebiet, Meer usw .), die aus allen Tätigkeiten der dritten Kategorie stammen . Dieser Schätzwert kann entweder auf den Ableitungsdaten jeder Anlage oder auf Messungen der Aktivität des jeweiligen aufnehmenden Gewässers beruhen;

    c ) vor jeder Versenkung radioaktiver Abfälle im Meer eine Kopie der Mitteilung, die hierüber an andere internationale Behörden gerichtet wurde .

    9 . Die betreffende Regierung unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die sie entsprechend den Empfehlungen in der Stellungnahme der Kommission zu einem Ableitungsplan veranlassen will .

    10 . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission informationshalber über die Genehmigung(en ) zur Ableitung radioaktiver Stoffe .

    Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

    Sie ersetzt die Empfehlung 82/181/Euratom .

    Brüssel, den 7 . Dezember 1990

    Für die Kommission

    Carlo RIPA DI MEANA

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 81 vom 21 . 12 . 1960, S . 1893/60 . ( 2 )

    ABl. Nr . L 83 vom 29 . 3 . 1982, S . 15 . ( 3 )

    Slg . 1988, S . 5013 . ( 4)

    Sofern dieses Vorhaben nicht bereits in einem Plan erfasst ist, der im Rahmen einer anderen Tätigkeit vorgelegt wurde . ( 5 )

    Sofern dieses Vorhaben nicht bereits in einem Plan erfasst ist, der im Rahmen einer anderen Tätigkeit vorgelegt wurde . ( 6 )

    Stufe 2 oder 3, wie von der IÄO festgelegt ( Safety Series No 52, IÄA, Wien, 1980 )

    ANHANG 1A "ALLGEMEINE ANGABEN"für die Tätigkeiten der ersten Kategorie und die der zweiten Kategorie mit Ausnahme von ( 5 ) und ( 6 )

    EINLEITUNG

    1 . STANDORT UND UMGEBUNG

    1.1 . Geographische und topographische Angaben zum Standort, u . a .

    - Kartenausschnitt mit Bezeichnung des Standorts;

    - Standort im Vergleich zu anderen bestehenden oder geplanten Kernanlagen am gleichen Standort oder an anderen Standorten, deren Ableitungen sich mit denen der betreffenden Anlage überlagern können;

    - Lage in bezug auf andere Mitgliedstaaten mit Angabe der Entfernungen zu den Landesgrenzen und zu den nächstliegenden grösseren Bevölkerungszentren .

    1.2 . Geologie - Seismologie

    Allgemeine Beschreibung

    - der geologischen Hauptmerkmale der Region;

    - des Grads der Erdbebengefährdung; Stärke des zugrunde gelegten Referenzerdbebens und vorgesehene Erdbebensicherung der Anlage .

    1.3 . Hydrologie

    Für Anlagen an einem Wasserlauf

    Beschreibung des Wasserlaufs :

    - allgemeine Beschreibung seines Verlaufs ( grössere Ausbauarbeiten, Hauptzufluesse, Mündung ins Meer usw .);

    - mittlere Wasserführung in Höhe des Standorts;

    - Pegel, Häufigkeit und Dauer von Hoch - und Niedrigwasserführung .

    Wenn der Wasserlauf flussabwärts vom Standort einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchfließt, entsprechende Angaben für diesen Staat bzw . diese Staaten .

    Für eine Anlage am Meeresufer

    Allgemeine Beschreibung des Küstenabschnitts mit

    - Gezeitenhub;

    - Richtung und Stärke der Meeresströmung in der direkten Umgebung und in der Region .

    In beiden Fällen

    - Überschwemmungsgefahr für den Standort und vorgesehener Schutz gegen Überflutungen;

    - Pegelstand und Strömungsrichtung des Grundwassers .

    1.4 . Meteorologie und Klimatologie

    - Klimatologie der Region unter Berücksichtigung der Orographie (ebenes, hügeliges, bergiges Gelände );

    - Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

    - von Windrichtung und -geschwindigkeit,

    - von Intensität und Dauer der Niederschläge,

    - für alle Sektoren der Windrose, der Kategorien atmosphärischer Ausbreitungsbedingungen und der Dauer von Temperaturinversionen .

    1.5 . Landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung

    Allgemeine Angaben über

    - Charakteristik des Kulturbodens und ökologische Besonderheiten;

    - Nutzung der Wasservorkommen des Gebiets als Trinkwasser, zur Bewässerung usw .;

    - vorherrschende Lebensmittelbasis; Umfang der Erzeugung, angewandte Verfahren; Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang, Jagd; im Falle von Ableitungen ins Meer beziehen sich die Angaben zum Fischfang sowohl auf Hoheits - als auch auf extraterritoriale Gewässer;

    - Vertrieb der Nahrungsmittel; insbesondere Umfang der Ausfuhr von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Fischerei und Jagd aus den betreffenden Regionen in andere Länder der Gemeinschaft .

    1.6 . Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung

    - Industrie - und Militäranlagen, Land - und Lufttransportwege, Transport durch Rohrleitungen;

    - mögliche Rückwirkungen auf die Anlage; Schutzmaßnahmen;

    - Rechtsvorschriften für die Aufnahme industrieller oder sonstiger Tätigkeiten .

    1.7 . Bevölkerung

    - Verteilung der betroffenen Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten;

    - Lebensbedingungen und Ernährungsweise dieser Bevölkerungsgruppen;

    die geforderten Angaben betreffen die Verteilung der Bevölkerung ( Bevölkerungsdichte ), das Vorhandensein grösserer Bevölkerungszentren und sonstige Besonderheiten, soweit sie über Expositionsgefahren infolge von Ableitungen über signifikante Expositionspfade bedeutsam sind .

    2 . ANLAGE

    2.1 . Hauptmerkmale der Anlage

    Kurze Beschreibung von Art, Zweck und wesentlichen Merkmalen der Anlage

    - bei Reaktoren : Hauptmerkmale des Reaktors, des Reaktorgebäudes, der Nebenbetriebe, der Lagereinrichtungen für bestrahlten Brennstoff, der Sicherheitseinrichtungen usw .;

    - bei Laboratorien und anderen Anlagen : Hauptmerkmale der angewandten Verfahren, der eingesetzten radioaktiven und der spaltbaren Stoffe, der Einrichtungen, aus denen sich die Gesamtanlage zusammensetzt, der Sicherheitseinrichtungen usw .

    2.2 . Entlüftungssysteme

    Schema und kurze Beschreibung mit Angaben über ihre Funktion bei normalem Betrieb und bei Unfällen, über den Luftdurchsatz, das Druckgefälle zwischen den Räumen sowie über die Höhe des Ableitungspunktes; kurze Beschreibung über die Filter, ihre Wirksamkeit, die Art und Häufigkeit ihrer Kontrollen .

    2.3 . Sicherheitseinschlüsse

    Kurze Beschreibung und Hauptmerkmale; Häufigkeit und Methoden der Dichtheitsprüfungen .

    2.4 . Terminplanung

    - Versuchsbetrieb und Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage;

    - derzeitiger Stand des Genehmigungsverfahrens .

    2.5 . Stillegung und Abbruch der Anlage

    Allgemeine Angaben über die technischen und administrativen Maßnahmen .

    3 . ABLEITUNG RADIOAKTIVER STOFFE IN DIE ATMOSPHÄRE BEI NORMALEM BETRIEB

    3.1 . Geltendes Genehmigungsverfahren

    - Hinweis auf allgemeine Zuege des Verfahrens;

    - von den Behörden zugrunde gelegte Ableitungsgrenzwerte ( wenn nicht verfügbar, vorgesehene maximale Ableitungen ).

    3.2 . Technische Gesichtspunkte

    - Quelle der radioaktiven Ableitungen in die Luft, Zusammensetzung und physiko-chemische Form;

    - Reinigung und vorübergehende Rückhaltung dieser Ableitungen, Ableitungsverfahren und -wege .

    3.3 . Kontrolle der Ableitungen

    - Probennahme, Messungen und Analysen der Ableitungen;

    - Hauptmerkmale der Messeinrichtungen;

    - Alarmniveaus, Hilfsmaßnahmen ( manuell und automatisch ).

    3.4 . Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

    3.4.1 . Modelle und Parameter für die Berechnung

    - der Ausbreitung der Emissionen in der Atmosphäre;

    - der Ablagerung am Boden und der erneuten Suspension;

    - des Transfers über die Nahrungsketten;

    - der Bestrahlungspegel über die signifikanten Expositionspfade .

    3.4.2 . Beurteilung der bei Einhaltung der unter Ziffer 3.1 genannten Ableitungswerte zu erwartenden Konzentrationen und Bestrahlungspegel

    - bei Routineableitungen : durchschnittliche jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Kontamination des Bodens;

    - bei diskontinuierlichen und geplanten aussergewöhnlichen Ableitungen : zeitlich integrierte Konzentrationen in der Luft in Bodennähe und Kontamination des Bodens .

    Diese Angaben sind vorzulegen für die am stärksten exponierten Bereiche in der Umgebung der Anlage und für betroffene Gebiete in anderen Mitgliedstaaten;

    - entsprechende Expositionspegel ( 1 ): geschätzte Dosisäquivalente, die die Personen aufnehmen, die sich in den betroffenen Gebieten der anderen Mitgliedstaaten aufhalten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade .

    3.5 . Ableitung radioaktiver Abfallstoffe in die Atmosphäre durch die unter Ziffer 1.1 genannten Anlagen

    Gegebenenfalls Vorschriften für die Koordinierung der Ableitungen mit denen anderer Anlagen, sofern eine Überlagerung der Expositionspegel möglich ist .

    4 . ABLEITUNG VON FLÜSSIGEN RADIOAKTIVEN ABFALLSTOFFEN IM NORMALBETRIEB

    4.1 . Geltendes Genehmigungsverfahren

    - Hinweis auf allgemeine Zuege des Verfahrens;

    - von den Behörden zugrunde gelegte Ableitungsgrenzwerte ( wenn nicht verfügbar, vorgesehene maximale Ableitungen ).

    4.2 . Technische Aspekte

    - Quelle der fluessigen radioaktiven Ableitungen, Zusammensetzung und physiko-chemische Form;

    - Behandlung dieser Abfälle, Lagerkapazität, Ableitungsverfahren und -wege .

    4.3 . Kontrolle der Ableitungen

    - Probennahme, Messung und Analysen der Ableitungen;

    - Hauptmerkmale der Messeinrichtungen;

    - Alarmniveaus, Hilfsmaßnahmen ( manuell und automatisch ).

    4.4 . Abschätzung der Auswirkungen auf den Menschen

    4.4.1 . Modelle und Parameter für die Berechnung

    - der Dispersion der Ableitungen in wäßrigem Milieu;

    - des Transfers der Aktivität durch Ablagerung und Ionenaustausch;

    - des Transfers über die Nahrungsketten;

    - der Bestrahlungspegel über die signifikanten Expositionspfade .

    4.4.2 . Abschätzung der Bestrahlungspegel ( 2 ) bei Einhaltung der unter Ziffer 4.1 . genannten Ableitungswerte : geschätzte Dosisäquivalente, die die Personen aufnehmen, die sich in den betroffenen Gebieten der anderen Mitgliedstaaten aufhalten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade .

    4.5 . Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus anderen Anlagen in den gleichen Wasserlauf

    Gegebenenfalls Vorschriften für die Koordinierung der Ableitungen mit denen anderer Anlagen, sofern eine Überlagerung der Expositionspegel möglich ist .

    5. BESEITIGUNG VON FESTEN RADIOAKTIVEN ABFÄLLEN

    5.1 . Art der festen radioaktiven Abfälle und voraussichtlicher Anfall

    5.2 . Aufbereitung und Verpackung dieser Abfälle

    5.3 . Zwischenlagerung; Lagerkapazität und Lagerungsbedingungen; Strahlungsgefährdung der Umwelt, Sicherheitsmaßnahmen

    6 . NICHT GEPLANTE ABLEITUNGEN RADIOAKTIVER ABFALLSTOFFE

    6.1 . Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und ausserhalb der Anlage, die nicht geplante Ableitungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben können

    Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfallarten .

    6.2 . Von den zuständigen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nicht geplanter Ableitungen in Betracht gezogene Referenzunfälle

    Zusammenfassung des oder der ausgewählten Unfälle mit Begründung der Auswahl .

    6.3 . Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls ( der Referenzunfälle )

    6.3.1 . Bei Aktivitätsabgaben in die Atmosphäre

    - für die Abschätzung der Aktivitätsabgaben in die Atmosphäre zugrunde gelegte Hypothesen;

    - Ableitungswege; zeitlicher Verlauf der Ableitung;

    - Menge und physiko-chemische Besonderheiten der abgeleiteten Radionuklide, soweit sie für den Gesundheitsschutz signifikant sind;

    - Modelle und Parameter zur Berechnung der Ausbreitung der Emissionen in der Atmosphäre, der Ablagerungen am Boden und des Transfers über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der Expositionspegel über die signifikanten Belastungspfade;

    - maximaler Wert des Zeitintegrals der Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und maximale Aktivitätsablagerung am Boden ( bei trockener Witterung und bei Regen ) für die am stärksten exponierten Orte in der Nähe der Anlage und für die betroffenen Gebiete in anderen Mitgliedstaaten;

    - entsprechende Bestrahlungspegel ( 3 ): geschätzte Dosisäquivalente, die die Personen aufnehmen, die sich in den betroffenen Gebieten der anderen Mitgliedstaaten aufhalten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade .

    6.3.2 . Bei Aktivitätsabgabe in ein wäßriges Milieu

    - zur Abschätzung der fluessigen Ableitungen zugrunde gelegte Hypothesen;

    - Ableitungswege, zeitlicher Verlauf der Ableitung;

    - Menge und physiko-chemische Besonderheiten der abgeleiteten Radionuklide, soweit sie für den Gesundheitsschutz signifikant sind;

    - Modelle und Parameter zur Berechnung der Ausbreitung der Emissionen im wäßrigen Milieu, des Aktivitätstransfers durch Ablagerung und Ionenaustausch, des Transports über die Nahrungsketten sowie zur Ermittlung der Expositionspegel über signifikante Belastungspfade;

    - entsprechende Bestrahlungspegel ( 1 ): geschätzte Dosisäquivalente, die die Personen aufnehmen, die sich in den betroffenen Gebieten anderer Mitgliedstaaten aufhalten, unter Berücksichtigung aller signifikanten Expositionspfade .

    6.4 . Vorgesehene Hilfsmaßnahmen für den Fall eines Unfalles; Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten

    Allgemeine Beschreibung der Eingriffsbereiche, Referenzwerte für Hilfsmaßnahmen, bilaterale oder multilaterale Abkommen für grenzueberschreitende Kommunikation und gegenseitige Hilfeleistung, Übungen, Änderungen und Aktualisierung der Notfallpläne .

    7. UMGEBUNGSÜBERWACHUNG

    - Bestrahlung von aussen;

    - Konzentration der Radioaktivität in Luft, Wasser, Boden und Nahrungskette .

    Programm zur Umgebungsüberwachung, das von zuständigen nationalen Behörden gelegentlich der Genehmigung ( Abschnitte 3.1 und 4.1 ) festgelegt wurde, Organisation, Art und Häufigkeit der Probennahme, Art der Messeinrichtungen im Normalbetrieb und bei Unfällen; ggf . genauere Angaben über die hierzu mit den benachbarten Mitgliedsländern herbeigeführte Zusammenarbeit . ( 1 ) Die Werte sollten zeigen, daß diese Ergebnisse nur Grössenordnungen darstellen und daß es illusorisch wäre, ihnen eine grössere Präzision unterstellen zu wollen . ( 2 )

    Die Werte sollten zeigen, daß diese Ergebnisse nur Grössenordnungen darstellen und daß es illusorisch wäre, ihnen eine grössere Präzision unterstellen zu wollen . ( 3 )

    Die Werte sollten zeigen, daß diese Ergebnisse nur Grössenordnungen darstellen und daß es illusorisch wäre, ihnen eine grössere Präzision unterstellen zu wollen .

    ANHANG 1B "ALLGEMEINE ANGABEN"für die Tätigkeiten ( 5 ) und ( 6 ) der zweiten Kategorie

    ( Pläne für jedes neue für eine Einlagerung vorgesehene Gebiet )

    1 . Gelände und angrenzender Bereich

    Ort, Tiefe, Geologie, Seismologie und

    für ein Gebiet im Meer : Merkmale des Meeresbodens ( einschließlich Vorhandensein von Pipelines und Unterseekabeln ), Strömungen und andere Dispersionsmechanismen, charakteristische biologische Fakten, Störfaktoren ( z . B . durch Ausbeutung der Meeresressourcen, durch Versenkung anderer Abfälle usw .),

    für ein Gelände auf dem Festland : Hydrologie, Nutzung des Bodens oder des Grundwassers, Gestaltung des Lagers u . a . auch unter den Aspekten Sicherheit und Lagerkapazität, langfristige administrative Kontrolle des Geländes .

    2 . Abfälle

    Umfang, beteiligte Radionuklide, Aktivitäten, für den Lagerplatz nicht zugelassene Abfälle, Behandlung und Verpackung, geschätzte Leckraten und, gegebenenfalls, Wärmeentwicklung .

    3 . Auswirkung auf die Umwelt

    Abschätzung der radiologischen Auswirkungen auf die Umwelt .

    4 . Operationelle Verfahren

    Einschließlich Maßnahmen im Falle eines Unfalles .

    5 . Überwachung

    Programm für die radiologische Überwachung .

    ANHANG 2 VORLÄUFIGE "ALLGEMEINE ANGABEN"

    für die Tätigkeiten der ersten Kategorie

    1 . Standort und Umgebung

    - Karte der Region mit Bezeichnung des Standorts der Anlage unter Bezug auf andere benachbarte Kernanlagen und auf andere Mitgliedstaaten;

    - seismologische Hauptmerkmale der Regionen;

    - Hauptmerkmale des die radioaktiven Ableitungen aufnehmenden Gewässers;

    - klimatologische Hauptmerkmale der Region und der unmittelbaren Umgebung;

    - industrielle und militärische Aktivitäten in der Umgebung der Anlage;

    - geographische Verteilung der Bevölkerung in den benachbarten Regionen anderer betroffener Mitgliedstaaten .

    2 . Anlage

    - Kurze Beschreibung der Anlage und ihrer wichtigsten Sicherheitseinrichtungen;

    - Zeitplan für den Bau der Anlage .

    3 . Vorgesehene Ableitungen radioaktiver Abfallstoffe

    - Abschätzung der jährlichen radioaktiven Ableitungen und ihrer radiologischen Auswirkungen .

    4 . Unvorhergesehene Ableitungen radioaktiver Abfälle

    - Liste der im vorläufigen Sicherheitsbericht untersuchten Unfallmöglichkeiten;

    - vorläufige Abschätzung der radiologischen Auswirkungen des Referenzunfalls/der Referenzunfälle .

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