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Document 31991D0552
91/552/EEC: Commission Decision of 27 September 1991 establishing the status of Denmark as regards Newcastle disease
91/552/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
91/552/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
ABl. L 298 vom 29.10.1991, p. 21–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 27/01/2005; Aufgehoben durch 32005D0065
91/552/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
Amtsblatt Nr. L 298 vom 29/10/1991 S. 0021 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (91/552/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit über einem Jahr wurde in Dänemark kein Fall von Newcastle-Krankheit festgestellt und ist die Impfung gegen diese Krankheit dort verboten. Die Zuchtgefluegelherden in Dänemark sind mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht worden. In den Betrieben wird kein gegen die Newcastle-Krankheit geimpftes Gefluegel gehalten. In Anbetracht der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit ist es noch nicht angebracht, den Status anderer Mitgliedstaaten festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dänemark erfuellt die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. September 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.