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Document 31991D0307
91/307/EEC: Council Decision of 3 June 1991 concerning the conclusion of the Agreement between the European Economic Community and the Union of Soviet Socialist Republics on trade in textile products
BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel mit Textilwaren (91/307/EWG)
BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel mit Textilwaren (91/307/EWG)
ABl. L 164 vom 26.6.1991, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel mit Textilwaren (91/307/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 164 vom 26/06/1991 S. 0001 - 0057
BESCHLUSS DES RATES vom 3 . Juni 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel mit Textilwaren ( 91/307/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausgehandelte Abkommen über den Handel mit Textilwaren, das am 11. Dezember 1989 in Brüssel paraphiert wurde und gemäß dem Beschluß 89/674/EWG ( 1 ) seit dem 1 . Januar 1990 vorläufig angewandt wird, genehmigt werden sollte - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Geschehen zu Luxemburg am 3 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . L 397 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 .