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Document 31991D0213

91/213/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 1991 zur Festsetzung der Gesamthöhe eines täglichen Zwangsgeldes gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen das Unternehmen Compagnie des Cristalleries Baccarat (IV/33.300 - Baccarat) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 97 vom 18.4.1991, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/213/oj

31991D0213

91/213/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 1991 zur Festsetzung der Gesamthöhe eines täglichen Zwangsgeldes gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen das Unternehmen Compagnie des Cristalleries Baccarat (IV/33.300 - Baccarat) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 18/04/1991 S. 0016 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15 . März 1991 zur Festsetzung der Gesamthöhe eines täglichen Zwangsgeldes gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr . 17 des Rates gegen das Unternehmen Compagnie des Cristalleries Baccarat ( IV/33.300 - Baccarat ) ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/213/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates : Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 11 und 16,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 13 . Februar 1990, gerichtet an die Compagnie des Cristalleries Baccarat ( nachstehend "Baccarat "), in Anwendung von Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c ) der Verordnung Nr . 17,

nachdem dem Unternehmen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den von der Kommission am 21 . September 1990 mitgeteilten Beschwerdepunkten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 zu äussern, und nach Kenntnisnahme von dieser schriftlichen Äusserung vom 1 . Oktober 1990,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

( 1 ) Die Kommission hat aufgrund einer Beschwerde, die ein im Bereich der Vermarktung von Luxus -, Kristall - und Geschenkartikeln tätiges Unternehmen wegen Verkaufsverweigerung seitens Baccarat erhoben hatte, aufgrund der Verordnung Nr . 17 eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob das Verhalten von Baccarat gegen Artikel 85 und/oder 86 des Vertrages verstösst .

( 2 ) Am 13 . Februar 1990 hat die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr . 17 erlassen und Baccarat darin ersucht, ihr die bereits mit Schreiben vom 19 . September und 15 . November 1989 gemäß Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung erbetenen Auskünfte zu erteilen . Dieser Entscheidung zufolge war Baccarat verpflichtet, "binnen zwei Wochen vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die im Anhang zu dieser Entscheidung ausgeführten Auskünfte zu erteilen ".

In der Entscheidung wurde ausserdem verfügt, daß gegen Baccarat, falls es die Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der vorerwähnten Entscheidung ein Zwangsgeld von 1 000 ECU festgesetzt wird .

( 3 ) Nachdem dem Unternehmen die Entscheidung am 16 . Februar 1990 zugestellt wurde, ist das tägliche Zwangsgeld von 1 000 ECU am 5 . März 1990 wirksam geworden, also zwei Wochen nach dem Datum der Zustellung, gerechnet vom 19 . Februar 1990 an, dem ersten auf den 16 . Februar 1990 folgenden Werktag .

( 4 ) Trotz der ordnungsgemäß zugestellten Entscheidung und der verhängten Zwangsgelder ist Baccarat dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen .

( 5 ) Die Kommission hat das Unternehmen am 11 . April 1990 angerufen, um es an seine Verpflichtungen aus der zugestellten Entscheidung zu erinnern . Das Unternehmen hat während dieses Telefongesprächs bestätigt, daß es die ersuchten Auskünfte und Unterlagen nicht übermittelt hat, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen habe und sich die Parteien einig geworden seien .

( 6 ) Mit Schreiben vom 12 . April 1990, das am 17 . April 1990 einging, hat Baccarat schließlich der Kommission die verlangten Auskünfte erteilt .

( 7 ) In seiner schriftlichen Äusserung vom 1 . Oktober 1990 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet Baccarat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht, schreibt diesen aber nachdrücklich einer gewissen Unerfahrenheit zu . Nach Angaben von Baccarat wurde das Unternehmen zum erstenmal mit einem derartigen Verfahren, das es schlecht verstanden habe, konfrontiert . Baccarat habe aber nicht die Absicht gehabt, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen .

II . RECHTLICHE WÜRDIGUNG

( 8 ) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c ) der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat .

( 9 ) Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 13 . Februar 1990 gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr . 17 sollte Baccarat gezwungenermassen die Auskünfte erteilen, die die Kommission mit Schreiben gemäß Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung bereits angefordert hatte . Gleichzeitig wurde dem Unternehmen bedeutet, daß bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb der festgesetzten Frist für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c ) ein Zwangsgeld von 1 000 ECU festgesetzt werde .

( 10 ) Nachdem das Unternehmen seiner Verpflichtung aus der vorerwähnten Entscheidung 43 Tage nach dem Tag nachgekommen ist, von dem an das Zwangsgeld wirksam werden sollte, kann die Kommission nun gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde .

( 11 ) Wegen der von Baccarat angeführten Gründe, wonach das Unternehmen davon ausgegangen sei, daß der mit der Beschwerdeführerin geschlossene Vergleich und die Rücknahme der Beschwerde Baccarat von seiner Verpflichtung entbunden haben, das Auskunftsverlangen zu beantworten, und wonach das Unternehmen dieses Verfahren schlecht verstanden und nicht die Absicht gehabt habe, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, vertritt die Kommission im vorliegenden Fall die Auffassung, daß die endgültige Höhe des Zwangsgeldes gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 auf einen Gesamtbetrag von 10 000 ECU festgesetzt werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1

Die Gesamthöhe des gegen die Compagnie des Cristalleries Baccarat durch Entscheidung vom 13 . Februar 1990 festgesetzten Zwangsgeldes beträgt 10 000 ECU . Artikel 2

Dieser Gesamtbetrag des Zwangsgeldes ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zustellung der vorliegenden Entscheidung auf folgendes Bankkonto zu überweisen :

Kontonummer 310-0933000-43

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

bei der Banque Bruxelles-Lambert,

Agence Européenne,

Rond Point Schuman 5,

B-1040 Brüssel .

Das Zwangsgeld ist nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf . Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Geschäfte in Ecu, der am ersten Arbeitstag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt 14 %. Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Compagnie des Cristalleries Baccarat, 30bis rü de Paradis, F-75010 Paris, Frankreich, gerichtet .

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel . Brüssel, den 15. März 1991 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 .

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