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Document 31991D0152

    91/152/EWG: Beschluß des Rates vom 18. März 1991 über die Notifikation der Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse durch die Gemeinschaft

    ABl. L 75 vom 21.3.1991, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/152/oj

    31991D0152

    91/152/EWG: Beschluß des Rates vom 18. März 1991 über die Notifikation der Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse durch die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1991 S. 0056 - 0056
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0246
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0246


    BESCHLUSS DES RATES vom 18. März 1991 über die Notifikation der Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse durch die Gemeinschaft (91/152/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse (1) ist von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 20. Dezember 1990 unterzeichnet worden.

    Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht mitgeteilt, das Abkommen anzuwenden.

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht notifizieren, das Übereinkommen anzuwenden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die die entsprechenden internen Verfahren abgeschlossen haben, notifizieren dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht, das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 40 Absatz 3 als Einfuhrmitglieder anzuwenden.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifikation seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER

    (1) ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 1991, S. 4.

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