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Dokumentas 31991D0128

91/128/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.559 - SIPPA) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 60 vom 7.3.1991, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 18/04/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/128/oj

31991D0128

91/128/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.559 - SIPPA) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 07/03/1991 S. 0019 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15 . Februar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/31.559 - SIPPA ) ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/128/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder ersatzweise einer Freistellung des Comité du Salon de la Papeterie vom 12 . Juni 1985 für die Ausstellungsordnung des Salon International Professionnel de la Papeterie et de la Bureautique ( " SIPPA "),

nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Ausstellungsordnung des SIPPA ( 2 ) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

A . Veranstaltung der Fachausstellung

( 1 ) Das "Comité du Salon de la Papeterie" ist eine gemäß dem französischen Gesetz vom 1 . Juli 1901 eingetragene Vereinigung, die am 13 . März 1972 gegründet wurde . Nach Artikel 2 ihrer Satzung verfolgt die Vereinigung das Ziel, die Interessen des Papiersektors, insbesondere anläßlich kommerzieller Veranstaltungen ( Salon de la Papeterie ), zusammenzuführen . Mitglieder der Vereinigung sind alle Aussteller der letztjährigen Ausstellung, die ihre Beiträge entrichtet haben .

( 2 ) Die Vereinigung veranstaltet jedes Jahr Anfang Februar in Paris die Fachausstellung "Salon International Professionnel de la Papeterie et de la Bureautique" ( " SIPPA "), die die wichtigste Fachmesse ihrer Art in Frankreich ist . Auf der Ausstellung vom 1 . bis 5 . Februar 1990 waren auf einer Ausstellungsfläche von ca . 45 000 m2 rund 600 Aussteller, davon 70 aus dem Ausland, wovon 50 ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, mit etwa 40 000 Artikeln vertreten .

( 3 ) Die Anträge auf Teilnahme an der Fachmesse werden im Laufe des Monats Mai automatisch allen Teilnehmern der letzten Fachausstellung zugesandt . Die Anmeldungen für die letzte Ausstellung gingen zeitlich wie folgt ein:

Französische Aussteller Ausländische Aussteller Insgesamt Juni 1989 113 11 124 Juli 1989 130 16 146 September 1989 76 3 79 Oktober 1989 94 11 105 November 1989 56 9 65 Dezember 1989 32 16 48 Januar 1990 31 5 36 532 71 603

( 4 ) In Frankreich werden daneben noch etwa 300 weitere Papierwarenmessen veranstaltet, bei denen es sich jedoch entweder um regionale oder um sektorbezogene Ausstellungen handelt . Ein Grossteil dieser Messen findet in den Wochen nach dem SIPPA statt .

Dem SIPPA vegleichbare Fachmessen werden auch im Ausland veranstaltet, zum Beispiel in Frankfurt/Main oder in den Niederlanden die Messen der VIFKA, deren Ausstellungsordnung von der Kommission mit der Entscheidung 86/499/EWG ( 3 ) freigestellt wurde ( dort sind allerdings auch Büromaschinen vertreten ).

B . Der Papiersektor in Frankreich

( 5 ) Von dem SIPPA wurde eine Studie über den Papiersektor übermittelt, die 1988 von einer Beraterfirma erstellt wurde .

Die Verbraucher lassen sich drei Gruppen zuordnen :

- private Haushalte ( 30 %) und Einzelunternehmen ( 12 %),

- Unternehmen ( 41 %),

- Behörden ( 17 %).

( 6 ) Der Einzelhandel ( Umsatz vor Steuer 1987 : 18,3 Milliarden französische Franken ) wird über rund 45 000 Unternehmen abgewickelt, die Papierwaren in der Regel neben anderen Artikeln vertreiben . Unternehmen und Behörden werden in der Regel von Großlieferanten beliefert, deren Verkauf an diesen Kundenkreis mehr als 40 % ihres Papierwarenabsatzes ausmacht . Diese Lieferanten, deren Zahl sich auf etwa 1 000 beläuft, vereinigen auf sich 43 % des Umsatzes im Einzelhandel . Der Verkauf an private Haushalte und Einzelunternehmen erfolgt zum einen über

- den Massenvertrieb, in dem 7 500 Unternehmen mit einem Anteil am Einzelhandelsgesamtumsatz von 21 % tätig sind, und zum anderen über

- den Einzelhandel, der mit 36 000 Firmen vertreten ist, die 36 % des Umsatzes erzielen .

Im Großhandel ( Umsatz vor Steuer 1987 : rund 2 Milliarden französische Franken ) sind etwa 100 Unternehmen tätig .

( 7 ) In der Produktion sind 500 Unternehmen tätig . Hersteller und Importeure erzielten 1987 auf dem französischen Papierwarenmarkt einen Umsatz vor Steuer von insgesamt 12,4 Milliarden französische Franken .

Charakteristisch für den Markt sind kurze Absatzwege, über die 88 % der Verkäufe abgewickelt werden ( gegenüber einem Anteil des Großhandels von 12 %). Von den Verkäufen über den kurzen Absatzweg entfallen 37 % auf Großlieferanten, 19 % auf Einzelhändler, 17 % auf den Großhandel und 15 % auf den Massenvertrieb .

Der Importanteil an den von den ausländischen Herstellern abgesetzten Waren liegt bei 23 %.

C . Die Ausstellungsordnung des SIPPA

( 8 ) Zu der Ausstellungsordnung des SIPPA in ihrer im Jahr 1985 gemeldeten Fassung wurde am 20 . Februar 1986 ein Verwaltungsschreiben versandt, das jedoch am 7 . Februar 1989 ohne Rückwirkung widerrufen wurde, nachdem sich die Rechts - und Sachlage zwischenzeitlich geändert hatte . Die im Jahr 1985 angemeldete Ausstellungsordnung sah grundsätzlich vor, daß ein Erzeugnis in einer gleichartigen Aufmachung nicht auf zwei verschiedenen Ständen ausgestellt werden durfte . Die Kommission hatte jedoch in ihrer Entscheidung 87/509/EWG ( " Internationale Dentalschau ") ( 4 ) befunden, daß eine solche Bestimmung nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Platzmangel, zulässig ist . Ferner haben die Streitigkeiten des SIPPA mit einem Aussteller ( der inzwischen bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt hat ) die Notwendigkeit deutlich gemacht, das Schlichtungsverfahren zu verbessern .

( 9 ) Nach Gesprächen mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission wurden die von dem SIPPA vorgelegten Entwürfe für die Satzung und die Ausstellungsordnung den Änderungsvorschlägen der Kommissionsdienststellen angepasst . Die Satzung wurde auf einer ausserordentlichen Hauptversammlung am 10 . April 1990 geändert . Die Ausstellungsordnung des SIPPA, die gemäß der Satzung vom Verwaltungsrat der Vereinigung erlassen wird, gilt in ihrer neuen Fassung erstmals ab der nächsten Fachausstellung Anfang 1991 .

( 10 ) Die Bestimmungen der neuen Ausstellungsordnung lassen sich wie folgt zusammenfassen :

a ) Die Anträge auf Zulassung werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt . Unmittelbar zugelassen werden vollständige Anträge in bezug auf Nomenklatur-Erzeugnisse, die

i ) von den Herstellern bzw . den Produktentwicklern ihrer Marke unmittelbar gestellt werden;

ii ) von den mit der Vollmacht eines Herstellers versehenen Verkaufsvertretern gestellt werden;

iii ) von Verkaufsvertretern gestellt werden, die von einem Hersteller bzw . einem Bevollmächtigten noch nicht ausgestellte Originalerzeugnisse darbieten möchten, für die der Verkaufsvertreter keine Vollmacht der Herstellers hat;

iv ) von Verkaufsvertretern gestellt werden, die bereits von einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte Erzeugnisse darbieten möchten, für die der Verkaufsvertreter über eine Zweitvollmacht des Herstellers verfügt . Diese Zweitvollmachten sind nicht ausschließlich und können mehrfach erteilt werden .

Die Anträge von Verkaufsvertretern, die diesen vier Gruppen nicht zuzuordnen sind, werden auf eine Warteliste gesetzt . Über sie wird spätestens zwei Monate vor Eröffnung der Ausstellung nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Plätze und ihrer Eintragungsnummer entschieden . Abschlägige Bescheide werden unverzueglich zugestellt .

Im Fall der Stornierung werden die freigewordenen Stände gemäß der oben beschriebenen Rangordnung vergeben .

b ) Im Gegensatz zu einigen anderen von der Kommission freigestellten Ausstellungsordnungen besteht keine "Karenzzeit", während der die Aussteller nicht an gleichartigen Ausstellungen teilnehmen dürfen .

c ) Auf den Ständen ausgelegte Dokumente und Preislisten sowie Verkaufsgespräche müssen sich auf die zur Ausstellung zugelassenen Erzeugnisse beschränken .

d ) Verstösse gegen die Bestimmungen der Ausstellungsordnung können zum Ausschluß von der laufenden und der darauffolgenden Ausstellung führen . Die frühere Ausstellungsordnung sah für diesen Fall den Ausschluß von den beiden folgenden Ausstellungen und im Wiederholungsfall einen Ausschluß für fünf Jahre vor .

e ) Einsprüche gegen abgelehnte Anträge oder vom Verwaltungsrat ausgesprochene Ausschlüsse können in einem nunmehr erheblich geänderten Schlichtungsverfahren geregelt werden . Nach der alten Satzung bestand der Schlichtungsausschuß aus fünf Mitgliedern, von denen nur ein Mitglied von den Ausstellern bestellt wurde . Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren sind nunmehr Bestandteil der Ausstellungsordnung .

Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses benennt der Antragsteller oder der ausgeschlossene Aussteller einen Schlichter . Ein weiterer Schlichter wird innerhalb derselben Frist vom Verwaltungsrat bestellt . Die beiden Schlichter, die ihr Amt innerhalb kürzester Frist annehmen müssen, benennen einvernehmlich einen dritten Schlichter binnen acht Tagen nach Annahme ihres Amtes . Andernfalls wird der dritte Schlichter vom Präsidenten des Tribunal de Grande Instance von Paris durch einstweilige Verfügung gemäß dem ersten ihm vorliegenden Antrag einer Partei ernannt . Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von 15 Tagen nach der Übernahme des Schlichtungsauftrages des dritten Schlichters .

D . Stellungnahmen Dritter

(11 ) Nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Ausstellungsordnung des SIPPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 hat der in Randnummer 8 genannte Beschwerdeführer der Kommission Bemerkungen mitgeteilt . Er beanstandet die in Randnummer 10 Buchstabe c ) wiedergegebene Bestimmung, die den Ausstellern eine aktive Verkaufsförderung für Waren untersagt, die auf seinem Ausstellungsstand nicht gezeigt werden . Die weiteren von dem Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde vorgetragenen Argumente waren nicht geeignet, die rechtliche Bewertung der fraglichen Klausel durch die Kommission, wie sie nachfolgend unter den Randnummern 18 Absatz 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 3 und 21 dargelegt wird, zu ändern .

II . RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A . Artikel 85 Absatz 1

( 12 ) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken .

( 13 ) Das "Comité du Salon de la Papeterie" ist eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Die vom Verwaltungsrat erlassene Ausstellungsordnung für die Durchführung des SIPPA stellt einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung dar .

( 14 ) Die Ausstellungsordnung des SIPPA enthält folgende Wettbewerbsbeschränkungen :

- Die Zulassungsanträge werden nicht alle gleich behandelt . Bevorzugt werden in dieser Reihenfolge : die Hersteller, die von diesen bevollmächtigten Verkaufsvertreter, die Verkaufsvertreter, die nicht im Besitz einer Vollmacht sind, jedoch neue, noch nicht ausgestellte Erzeugnisse darbieten, und die Verkaufsvertreter, die bereits ausgestellte Erzeugnisse anbieten, jedoch über eine Zweitvollmacht des Herstellers verfügen .

Aussteller, die keiner dieser vier Gruppen zuzuordnen sind, werden auf eine Warteliste gesetzt . Ihnen kann die Teilnahme verweigert werden, wenn keine Plätze mehr verfügbar sind .

- Die auf den Ständen ausgelegten Dokumente und Preislisten sowie die Verkaufsgespräche des Ausstellers mit Besuchern dürfen sich nur auf die am Stand ausgestellten Erzeugnisse beziehen .

( 15 ) Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da der SIPPA, wie schon aus dem Namen hervorgeht, eine internationale Fachausstellung ist, an der in nicht unerheblichem Umfang ausländische Aussteller teilnehmen ( vgl . Randnummer 2 ). Stehen nicht genügend Standplätze zur Verfügung, so können Anträge von Ausstellern aus anderen Mitgliedstaaten auf Teilnahme an der Fachmesse ebenso wie die Anträge französischer Aussteller abgelehnt werden .

Die Begrenzung der "aktiven" Verkaufsförderung auf am Stand ausgestellte Waren ist ebenfalls angesichts der zum Teil bedeutenden internationalen Präsenz ( vgl . Randnummer 11 ) sowohl seitens der Hersteller als auch seitens des Groß - und Einzelhandels geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Der Aussteller kann demnach auf der Messe Verkaufsgespräche nur über das von ihm vertriebene ( wenn er Händler ist ) oder hergestellte ( wenn es sich um den Hersteller eines anderen Mitgliedstaats handelt ) Warenangebot einschließlich der Waren aus anderen Mitgliedstaaten führen .

B . Artikel 85 Absatz 3

( 16 ) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a ) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b ) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten .

( 17 ) Die Kommission hat mehrfach erklärt - insbesondere in den vorgenannten Entscheidungen in den Sachen VIFKA und Internationale Dentalschau sowie in der Entscheidung 88/877/EWG ( 5 ) -, daß sie bei Ausstellungen und Messen in der Weise vorgeht, daß sie Vereinbarungen und Absprachen zulässt, die zu einer Rationalisierung und Kosteneinsparung führen und gleichzeitig dem Verbraucher Vorteile bringen, die die Wettbewerbsbeschränkungen objektiv ausgleichen .

( 18 ) Die Bestimmungen über die Reihenfolge, in der die Anträge auf Teilnahme an der Ausstellung registriert werden, sowie über die Beschränkung der Verkaufsförderung auf Produkte, die am Stand ausgestellt werden, sind Bestandteil der Ausstellungsordnung des SIPPA, die dazu beitragen soll, den Vertrieb von Papierwaren zu verbessern und den wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, indem die Unternehmen dieses Sektors so umfassend wie möglich über die auf dem Markt erhältlichen Produkte informiert werden . Beide Bestimmungen erfuellen daher jede für sich genommen diese Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 .

Zur Teilnahmebeschränkung erklärte die Kommission in ihrer Entscheidung "Internationale Dentalschau" ( Randnummer 23 ):

"Die mögliche Beschränkung der Zulassung bei Ausstellern, die die gleichen Artikel ausstellen wollen, hat [ . . . ] den Zweck, einen möglichst vollständigen Überblick über das gesamte Angebot an [ . . . ] Artikeln zu gewährleisten. Sie verhindert nämlich, daß die Mehrfachausstellung zu Lasten eines vollständigen Überblicks geht ."

Durch die Beschränkung der Verkaufsförderung auf ausgestellte Artikel kann der Besucher gezielt über die am Stand dargebotenen Waren informiert werden, ohne daß darüber hinaus für andere Artikel geworben wird, die auf anderen Ständen ausgestellt sind . Ziel der Ausstellung ist es, über ein Produkt zu informieren und nicht über seine verschiedenen Vertriebswege .

( 19 ) Die Verbraucher, d . h . das Fachpublikum, das den SIPPA besucht, werden angemessen am Gewinn, der durch diese Wettbewerbsbeschränkungen erzielt wird, beteiligt .

Mit einer etwaigen Beschränkung der Zahl der Aussteller wegen nicht ausreichender Standplätze wird vermieden, daß alle Teilnahmeanträge berücksichtigt werden müssen und die Ausstellung eine an der Notwendigkeit vorbeigehende, exzessive Grösse annimmt, auf der dieselben Erzeugnisse mehrfach ausgestellt werden . Diese Beschränkung führt zu Einsparungen bei den Veranstaltungskosten und damit zu einer Senkung der allgemeinen Aufwendungen der Aussteller, die sich im Preis der von ihnen verkauften Erzeugnisse niederschlagen .

Durch die Beschränkung der aktiven Verkaufsförderung auf die ausgestellten Erzeugnisse wird zudem vermieden, daß der Besucher zwischen ausgestellter Ware und der Form ihres Vertriebs nicht mehr klar unterscheiden kann . Die Messe bietet den Besuchern einen Überblick über das auf dem Markt erhältliche Warenangebot . Es steht ihnen frei, sich die Ware über den von ihnen bevorzugten Vertriebsweg zu beschaffen .

( 20 ) Die Bestimmungen über die Zulassung der Aussteller und ihre Verkaufsförderung enthalten keine Beschränkungen, die nicht unerläßlich sind .

Entgegen der früheren Ausstellungsordnung des SIPPA, nach der ein Erzeugnis in einer gleichartigen Aufmachung nicht auf zwei verschiedenen Ständen ausgestellt werden durfte, ist diese Möglichkeit nunmehr gegeben . Nur wenn keine Plätze mehr verfügbar sind, kann der Antrag eines Ausstellers auf Teilnahme an der Ausstellung unter den in der Ausstellungsordnung festgelegten Voraussetzungen abgelehnt werden . Ausserdem wurde das Schlichtungsverfahren für abgelehnte Zulassungsanträge im Sinne einer grösstmöglichen Objektivität und Effizienz deutlich verbessert .

Die Beschränkung der Verkaufsförderung auf ausgestellte Erzeugnisse bedeutet nicht, daß eine "passive" Verkaufsförderung unzulässig ist : Zwar darf der Aussteller die Messe nicht dazu nutzen, "aktiv" für seine gesamte Produktpalette zu werben, doch ist es ihm nicht verwehrt, entsprechende Anfragen der Besucher zu beantworten .

( 21 ) Auch wird der Wettbewerb zwischen den Ausstellern für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren durch die Bestimmungen über die Zulassung zur Ausstellung und über die Verkaufsförderung nicht ausgeschaltet .

Die Feststellung, die die Kommission in ihrer Entscheidung "Internationale Dentalschau" getroffen hat ( Randnummer 29 ), gilt auch im vorliegenden Fall :

"Für Hersteller, Importeure und Händler ist die Teilnahme [an dem SIPPA] nicht das einzige Mittel, um [ . . . ] ihre Erzeugnisse sowie ihre Form des Vertriebs und ihren Service vorzustellen . Ihnen stehen die Teilnahme an anderen Ausstellungen und anderen Formen der Werbung zur Verfügung ."

Auch kann die Verkaufsförderung für die nicht ausgestellten Artikel der insgesamt vom Aussteller hergestellten oder vertriebenen Waren in vielfältiger Form ausserhalb der Ausstellung erfolgen .

C . Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr . 17

( 22 ) Gibt die Kommission eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag ab, so bezeichnet sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 darin den Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird . Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 ist die Erklärung für eine bestimmte Zeit abzugeben; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden .

( 23 ) Die Wirkung der vorliegenden Entscheidung tritt rückwirkend zum 19 . April 1990 ein, dem Tag, an dem die neue Fassung der vom Comité du Salon de la Papeterie auf seiner ausserordentlichen Hauptversammlung vom 10 . April 1990 angenommenen Ausstellungsordnung des SIPPA bei den Dienststellen der Kommission einging .

( 24 ) Da die in der Ausstellungsordnung des SIPPA enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht von besonderer Tragweite sind und auch keine "Karenzzeit" vorgesehen ist, während der die an dem SIPPA teilnehmenden Aussteller an keiner anderen branchenspezifischen Fachmesse teilnehmen dürfen, kann die Freistellung für zehn Jahre gewährt werden .

( 25 ) Damit die Kommission während der Dauer der Freistellung nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 weiterhin erfuellt sind, ist dem Comité du Salon de la Papeterie aufzugeben, der Kommission unverzueglich alle Änderungen oder Ergänzungen der Ausstellungsordnung für den SIPPA mitzuteilen . Ferner ist die Kommission über jeden Fall zu unterrichten, in dem ein Aussteller des SIPPA zur Teilnahme an der Ausstellung nicht zugelassen oder von der Teilnahme ausgeschlossen wurde . Dieser Mitteilung ist eine Kopie des im Schlichtungsverfahren ergangenen Beschlusses, mit dem der Antrag eines SIPPA-Ausstellers auf Teilnahme an der Messe abgelehnt oder die Teilnahme eines SIPPA-Ausstellers ausgeschlossen wurde, beizufügen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag werden gemäß Artikel 85 Absatz 3 für die Zeit vom 19 . April 1990 bis zum 18 . April 2000 auf die Ausstellungsordnung des SIPPA für nicht anwendbar erklärt . Artikel 2

Diese Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden :

1 . Das Comité du Salon de la Papeterie teilt der Kommission unverzueglich alle Änderungen oder Ergänzungen der Ausstellungsordnung des SIPPA mit .

2 . Das Comité du Salon de la Papeterie unterrichtet die Kommission unverzueglich über alle Fälle, in denen sie einen Aussteller des SIPPA nicht zur Ausstellung zulässt oder ihn ausschließt, und übersendet der Kommission unverzueglich eine Kopie des im Schlichtungsverfahren ergangenen Beschlusses, mit dem der Antrag eines Ausstellers auf Teilnahme an dem SIPPA abgelehnt oder ein Teilnehmer von dem SIPPA ausgeschlossen worden ist . Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Comité du Salon de la Papeterie, 14, Boulevard Montmartre, F-75009 Paris, gerichtet . Brüssel, den 15 . Februar 1991 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . C 226 vom 11 . 9 . 1990, S . 3 . ( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 15 . 10 . 1986, S . 46 . ( 4 ) ABl . Nr . L 293 vom 16 . 10 . 1987, S . 58 . ( 5 ) ABl . Nr . L 233 vom 23 . 8 . 1988, S . 15 .

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