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Document 31991D0083
91/83/EEC, Euratom: Commission Decision of 4 February 1991 amending Decision 90/176/Euratom, EEC authorizing France not to take into account certain categories of transactions and to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (Only the French text is authentic)
91/83/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)
91/83/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 49 vom 22.2.1991, p. 25–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
91/83/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0025 - 0025
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/83/EWG, Euratom ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 des Rates vom 29 . Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), nachstehend "sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern . Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen . Nach Artikel 1 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2 Buchstabe a ) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates ( 3 ) entfällt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte, in Anhang E und F der sechsten Richtlinie genannte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer zu befreien oder aber zu besteuern . Demnach sind die Ermächtigungen, welche die Kommission zu diesem Zweck für die Festlegung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage erteilt hat, aufzuheben . Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf Frankreich auf der Grundlage der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG ( 4 ) erlassen, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Frankreich besteuert seit dem 1 . Januar 1990 die in Anhang F Ziffer 3 der sechsten Richtlinie genannten Umsätze . Deshalb ist von diesem Zeitpunkt an die Ermächtigung, diese Umsätze bei der Berechnung der MwSt.-Grundlage nicht zu berücksichtigen, aufzuheben . Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 aufgehoben . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 155 vom 7 . 6. 1989, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 . ( 3 ) ABl. Nr . L 226 vom 3 . 8 . 1989, S . 21 . ( 4 ) ABl . Nr . L 99 vom 19 . 4 . 1990, S . 22 .