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Document 31991D0083

91/83/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 49 vom 22.2.1991, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/83/oj

31991D0083

91/83/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0025 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand der Schätzungen zu ermitteln ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/83/EWG, Euratom )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 des Rates vom 29 . Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), nachstehend "sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern . Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen .

Nach Artikel 1 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2 Buchstabe a ) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates ( 3 ) entfällt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte, in Anhang E und F der sechsten Richtlinie genannte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer zu befreien oder aber zu besteuern . Demnach sind die Ermächtigungen, welche die Kommission zu diesem Zweck für die Festlegung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage erteilt hat, aufzuheben .

Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf Frankreich auf der Grundlage der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG ( 4 ) erlassen, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

Frankreich besteuert seit dem 1 . Januar 1990 die in Anhang F Ziffer 3 der sechsten Richtlinie genannten Umsätze . Deshalb ist von diesem Zeitpunkt an die Ermächtigung, diese Umsätze bei der Berechnung der MwSt.-Grundlage nicht zu berücksichtigen, aufzuheben .

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 aufgehoben . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 155 vom 7 . 6. 1989, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 . ( 3 ) ABl. Nr . L 226 vom 3 . 8 . 1989, S . 21 . ( 4 ) ABl . Nr . L 99 vom 19 . 4 . 1990, S . 22 .

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