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Document 31991D0017

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1990 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Spaniens, Irlands und Portugals im Jahr 1991 zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Nur der spanische, der englische und der portugiesische Text sind verbindlich) (91/17/EWG)

ABl. L 9 vom 12.1.1991, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/17/oj

31991D0017

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1990 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Spaniens, Irlands und Portugals im Jahr 1991 zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Nur der spanische, der englische und der portugiesische Text sind verbindlich) (91/17/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1991 S. 0034 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Dezember 1990 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Spaniens, Irlands und Portugals im Jahr 1991 zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( Nur der spanische, der englische und der portugiesische Text sind verbindlich ) ( 91/17/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27 . November 1989 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Maßgabe der Entscheidung 89/631/EWG hat die Kommission Anträge von Spanien, Irland und Portugal auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft hinsichtlich der im Jahr 1991 entstehenden Ausgaben erhalten .

Diese Anträge beziehen sich auf den Erwerb oder die Modernisierung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstung, Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fangtätigkeit und Systemen zur Aufzeichnung und Übermittlung von Fangangaben und anderen relevanten Daten . Diese Ausgaben werden zur Entwicklung der Mittel zur Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung der Fischereiressourcen beitragen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die im Anhang bezeichneten Ausgaben für 1991 in Höhe von 29 660 382 ECU sind nach Maßgabe der Entscheidung 89/631/EWG erstattungsfähig . Die Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 50 %. Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, Irland und die Republik Portugal gerichtet .

Brüssel, den 18 . Dezember 1990

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 64 .

ANHANG

Mitgliedstaat

Kosten

Insgesamt

( in ECU )

Spanien Irland Portugal Gesamtausgaben in nationaler Währung 1 100 000 000 Pta 8 846 330 Ir£ 1 759 044 130 Esc Gesamtausgaben in ECU 8 526 537 11 532 128 9 601 717 29 660 382 Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

( 50 %) 4 263 268 5 766 064 4 800 858 14 830 191

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