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Dokument 31990R3792

    Verordnung (EWG) Nr. 3792/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    ABl. L 365 vom 28.12.1990, str. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Pravni status dokumenta V veljavi

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3792/oj

    31990R3792

    Verordnung (EWG) Nr. 3792/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 28/12/1990 S. 0005 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0049
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0049


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3792/90 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (3), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v.H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

    Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

    Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen ; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (4) kann die Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit beschlossen werden, wenn die Marktlage es erfordert. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission (5) ermöglicht eine vorgezogene Auslagerung zur Ausfuhr. Eine Verkürzung der Lagerzeit kann ausserdem, wie in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehen, auf einem Fall der höheren Gewalt beruhen. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

    Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

    Die Sicherheit muß so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

    Es ist angebracht, einige Erzeugnisse, die zur Ausfuhr bestimmt sind, vom Nutzen dieser Verordnung auszuschließen, da die Kommission für diese Erzeugnisse die Bezahlung einer aus staatlichen Geldern finanzierten ergänzenden Ausfuhrerstattung genehmigt hat.

    Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab 7. Januar 1991 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

    (2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 7 und 8 festgesetzt.

    Artikel 2

    Für Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus Deutschland nach Drittländern bestimmt sind und für welche eine aus staatlichen Geldern finanzierte ergänzende Ausfuhrerstattung durch die Kommission genehmigt wurde, können keine Anträge auf Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß dieser Verordnung gestellt werden.

    Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen.

    Artikel 3

    Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende: a) für Erzeugnisse ohne Knochen : 10 Tonnen,

    b) für alle anderen Erzeugnisse : 15 Tonnen.

    Artikel 4

    Die Sicherheit beträgt 20 v.H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 370 vom 30.12.1987, S. 11. (3) ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23. (4) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 19. (5) ABl. Nr. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Artikel 5

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 beträgt die Mindestmenge für ganze oder halbe Tierkörper 9 Tonnen.

    Artikel 6

    Unbeschadet der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 vorgesehenen Mitteilungen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Dienstag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen mit, für welche seit der vorhergegangenen Mitteilung Anträge auf Abschluß eines Lagervertrages eingereicht worden sind.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG

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