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Document 31990R2202

    Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 201 vom 31.7.1990, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2202/oj

    31990R2202

    Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1990 S. 0004 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0077
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0077


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2202/90 DES RATES

    vom 24. Juli 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 schreibt für getrocknete Weintrauben vor, daß sich die Erzeuger verpflichten, einen bestimmten Anteil der vertraglich festgelegten Mengen nicht an die Verarbeitungsindustrie zu liefern. Dieser Anteil muß so hoch sein, daß bei dem vom Erzeuger gelieferten Erzeugnis eine angemessene Qualität gewährleistet ist. Bei getrockneten Weintrauben hängt die Zahlung der Beihilfe davon ab, daß ein noch festzusetzender Prozentsatz der Mengen von der Verarbeitungsindustrie nicht verarbeitet wird. Diese Prozentsätze müssen gewährleisten, daß das zum Verbrauch bestimmte Erzeugnis eine ausreichende Qualität aufweist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 (3) ist dementsprechend zu ändern.

    Es sind die technischen Anpassungen vorzunehmen, die sich bei Sultaninen und Korinthen aus der Abschaffung der monatlichen Zuschläge zu dem an den Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis ergeben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 wird wie folgt geändert:

    a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    (1) Für Sultaninen und Korinthen beträgt der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte Prozentsatz für Sultaninen 4. v. H. und für Korinthen 6 v. H.

    (2) Die in Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 bezeichneten Prozentsätze betragen

    a) für Korinthen: 15 v. H.,

    b) für die übrigen getrockneten Weintrauben: 8 v. H.".

    b) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Zur Anwendung der Produktionsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gelten die Bestimmungen dieses Artikels."

    c) Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    »(5) Der Mindestpreis für das Ausgangserzeugnis ist bei Feigen der Mindestpreis, der dem Erzeuger zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu zahlen ist, erhöht um den Durchschnitt der monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. MANNINO

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

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