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Document 31990R2191

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2191/90 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1990 ueber die Gewaehrung von Beitrittsausgleichsbetraegen fuer Reis im Wirtschaftsjahr 1989/90

    ABl. L 198 vom 28.7.1990, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2191/oj

    31990R2191

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2191/90 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1990 ueber die Gewaehrung von Beitrittsausgleichsbetraegen fuer Reis im Wirtschaftsjahr 1989/90

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0031 - 0031


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2191/90 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 1990

    über die Gewährung von Beitrittsausgleichsbeträgen für Reis im Wirtschaftsjahr 1989/90

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 468/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Reis infolge des Beitritts Spaniens (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2177/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1352/90 zur Festsetzung der Preise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (2) wurde der in Spanien geltende Interventionspreis mit Wirkung zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91 dem Interventionspreis angeglichen, der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gilt.

    Infolge dieser Angleichung des Interventionspreises und des entsprechenden Wegfalls der Beitrittsausgleichsbeträge ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91 könnten spekulative Geschäfte abgeschlossen werden, die Verkehrsverlagerungen zur Folge haben. Um diese und Wettbewerbsverzerrungen, die sich daraus ergeben könnten, zu vermeiden, sollten die Beitrittsausgleichsbeträge nur bis 31. Juli 1990 gewährt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Wirtschaftsjahr 1989/90 auf Reis anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge werden nur bis 31. Juli 1990 gewährt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 28.

    (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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