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Document 31990R0714

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 714/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen

    ABl. L 84 vom 30.3.1990, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/714/oj

    31990R0714

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 714/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen -

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 30/03/1990 S. 0001


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 714/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Geltungsdauer des am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten Dritten AKP-EWG-Abkommens ist am 28. Februar 1990 abgelaufen.

    Das am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen kann nicht zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten.

    Der AKP-EWG-Botschafterausschuß hat in Ausübung der Befugnis, die ihm mit Beschluß Nr. 1/90 des AKP-EWG-Ministerrats übertragen wurde, sowie gemäß Artikel 291 Absatz 3 des Dritten AKP-EWG-Abkommens die ab 1. März 1990 bis zum Inkrafttreten des Vierten Abkommens anzuwendenden Übergangsmaßnahmen beschlossen.

    Der genannte Beschluß muß in der Gemeinschaft zur Anwendung gebracht werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats vom 27. Februar 1990 betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen ist in der Gemeinschaft anwendbar, und zwar längstens bis zum 28. Februar 1991; dies gilt unbeschadet günstigerer autonomer Bestimmungen, die von der Gemeinschaft für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten zu erlassen sind.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. März 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 5. März 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. COLLINS

    (1) ABl. Nr. C 44 vom 24. 2. 1990, S. 37.

    (2) ABl. Nr. C 68 vom 19. 3. 1990.

    BESCHLUSS Nr. 2/90 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 27. Februar 1990 betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen

    DER AKP-EWG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluß Nr. 1/90 des AKP-EWG-Ministerrats vom 22. Februar 1990 zur Übertragung von Befugnissen auf den AKP-EWG-Botschafterausschuß für den Erlaß von Übergangsmaßnahmen nach Ablauf des Dritten AKP-EWG-Abkommens,

    in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens geeignete Maßnahmen in Form von Übergangsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Dritten AKP-EWG-Abkommens fortzusetzen oder einige Bestimmungen des Vierten AKP-EWG-Abkommens vorzeitig anzuwenden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Folgende Bestimmungen des Dritten AKP-EWG-Abkommens sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Rechtsakte bleiben über den 28. Februar 1990 hinaus anwendbar:

    a) Die allgemeinen Bestimmungen der AKP-EWGZusammenarbeit über die Ziele und Leitlinien des Abkommens für die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit sowie über die Grundsätze für die Handhabung der Instrumente der Zusammenarbeit im Ersten Teil Kapitel 2 und 3;

    b)die Bestimmungen über die Bereiche der Zusammenarbeit im Zweiten Teil;

    c)vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 dieses Beschlusses die Bestimmungen über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Dritten Teil Titel II Kapitel 1;

    d)die Bestimmungen über Bergbauerzeugnisse im Dritten Teil Titel II Kapitel 3; Anträge auf Finanzhilfe aufgrund dieses Kapitels müssen gleichwohl spätestens am 31. Oktober 1990 eingehen;

    e)die Bestimmungen über finanzielle und technische Zusammenarbeit im Dritten Teil Titel III sowie in Anhang XXXI;

    f)die Bestimmungen über Investitionen, Kapitalverkehr, Niederlassung und Dienstleistungen im Dritten Teil Titel IV;

    g)die Bestimmungen betreffend die am wenigsten entwickelten Staaten, die Binnenstaaten und die Inselstaaten im Dritten Teil Titel V;

    h)die Schlußbestimmungen im Fünften Teil mit Ausnahme der Artikel 285, 286 und 290 und des Artikels 291 Absätze 1 und 2;

    i)die Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten in Protokoll Nr. 3.

    Artikel 2

    (1) Folgende Bestimmungen des Vierten AKP- EWG-Abkommens werden ab 1. März 1990 vorzeitig angewandt:

    a) die allgemeinen Bestimmungen der AKP-EWG-Zusammenarbeit über die Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit sowie in bezug auf die Organe im Ersten Teil Kapitel 1 und 5, im Vierten Teil und in Protokoll Nr. 2;

    b)die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit im Dritten Teil Titel I;

    c)Artikel 364 über den Beitritt Namibias;

    d)die Bestimmungen bezueglich des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in Protokoll Nr. 1 und den Anhängen dazu;

    e)die Bestimmungen über die Durchführung des Artikels 178 in Protokoll Nr. 4;

    f)die Bestimmungen betreffend Bananen in Protokoll Nr. 5;

    g)die Bestimmungen betreffend Rum in Protokoll Nr. 6;

    h)die Bestimmungen betreffend Rindfleisch in Protokoll Nr. 7 und den Anhängen dazu;

    i)die Bestimmungen über Waren, die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren, in Protokoll Nr. 9. (2) Ab 1. März 1990 gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen zwischen der Gemeinschaft und jedem neuen AKP-Staat, der das Vierte AKP-EWG-Abkommen unterzeichnet hat.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstaben b), d), f), g), h) und i) genannten Bestimmungen sind in den Anhängen dieses Beschlusses wiedergegeben.

    Artikel 3

    Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit wird ermächtigt, die Befugnisse auszuüben, die nötig sind, um

    - die Kontinuität der Tätigkeit des Zentrums für industrielle Entwicklung bis zum Inkrafttreten des Vierten AKP-EWG-Abkommens sicherzustellen;

    -das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen vorzubereiten und insbesondere den Beratenden Ausschuß und den Verwaltungsrat, die im Zweiten Teil Titel V vorgesehen sind, einzusetzen.

    Artikel 4

    Der Unterausschuß für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich wird ermächtigt, unter der Aufsicht des Botschafterausschusses die Befugnisse auszuüben, die nötig sind, um die Kontinuität der Tätigkeit des technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich bis zum Inkrafttreten des Vierten AKP-EWG-Abkommens sicherzustellen.

    Artikel 5

    Die Durchführung des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Rahmen des Dritten AKP-EWG-Abkommens wird nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt.

    Die Bestimmung des Artikels 156 des genannten Abkommens bleiben anwendbar; die Geltungsdauer wird bis zum Inkrafttreten des Vierten AKP-EWG-Abkommens verlängert.

    Artikel 6

    Die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und des Systems zur Unterstützung der Bergbauvorhaben und -programme im Rahmen des Dritten AKP-EWG-Abkommens wird nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt.

    Abweichend von Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 205 Absatz 3 des genannten Abkommens wird die darin für Finanzhilfen im Rahmen des SYSMIN bzw. Soforthilfen sowie Flüchtlings- und Repatriierungshilfen festgelegte Frist bis zum Inkrafttreten des Vierten AKP-EWG-Abkommens verlängert. Vorbehaltlich des Artikels 1 Buchstabe d) dieses Beschlusses wird die Gemeinschaft ermächtigt, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Hilfen bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

    Artikel 7

    Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind gehalten, jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 8

    Dieser Beschluß tritt am 1. März 1990 in Kraft.

    Er gilt bis zum Inkrafttreten der dieselben Bereiche betreffenden neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum 28. Februar 1991, sofern nicht einvernehmlich eine Verlängerung beschlossen wird.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1990.

    Für den AKP-EWG-Ministerrat

    Im Namen des AKP-EWG-Botschafterausschusses

    Der Präsident

    J. CAMPBELL

    ANHANG I (VIERTES AKP-EWG-ABKOMMEN) DRITTER TEIL DIE INSTRUMENTE DER AKP-EWG-ZUSAMMENARBEIT

    TITEL I

    HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

    Kapitel 1

    Allgemeine Handelsregelung

    Artikel 167

    (1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist es das Ziel dieses Abkommens, sowohl den Handel zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft, und zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands, als auch den Handel zwischen den AKP-Staaten zu fördern.

    (2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf geachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum Markt verbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres Handels und insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft beschleunigt und ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertragsparteien erreicht wird.

    (3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Titels sowie andere geeignete Maßnahmen durch, die in Titel III dieses Teils sowie im Zweiten Teil dieses Abkommens vorgesehen sind. Artikel 168

    (1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    (2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,

    - die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40 des Vertrages unterliegen.

    -die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen,

    gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:

    i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen ausser Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;

    ii)für andere als die unter Ziffer i) fallenden Waren ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.

    b)Beantragen die AKP-Staaten während der Durchführung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten des Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen, eine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemeinschaft diese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten.

    c)Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rahmen der privilegierten Beziehungen und der Besonderheit der AKP-EWG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf einen präferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und ihre Entscheidung über diese ordnungsgemäß begründeten Anträge, wenn möglich, innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall jedoch binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten nach ihrer Vorlage mitteilen.

    Im Rahmen von Buchstabe a) Ziffer ii) fasst die Gemeinschaft ihre Beschlüsse insbesondere mit Blick auf Zugeständnisse, die dritten Entwicklungsländern gegebenenfalls gewährt worden sind. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des Marktes ausserhalb der Saison.

    d)Die unter Buchstabe a) genannte Regelung tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während der gesamten Laufzeit des Abkommens.

    Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung dieses Abkommens

    -eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorganisation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen. In diesem Fall findet Buchstabe a) Anwendung;

    -eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, gewährt wurde.

    e)Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präferenzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt. Artikel 169

    (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der AKP-Staaten keine mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

    (2) Absatz 1 gilt jedoch unbeschadet der Einfuhrregelung, die den in Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Waren vorbehalten ist.

    Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Aufhebung der restlichen mengenmässigen Beschränkungen für diese Waren. Artikel 170

    (1) Artikel 169 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

    (2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstellen.

    Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt.

    (3) Die Bestimmungen über den Verkehr mit gefährlichen Abfällen und mit radioaktiven Abfällen sind im Titel I des Zweiten Teils des Abkommens enthalten. Artikel 171

    Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei der Einfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt. Artikel 172

    Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Verbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat davon.

    Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Artikel 173

    (1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Warenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Regelungen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt.

    (2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat auch andere Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben, zur Sprache bringen, damit eine befriedigende Lösung gefunden werden kann.

    (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über derartige Maßnahmen. Artikel 174

    (1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen Entwicklungserfordernisse nicht gehalten, während der Geltungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist.

    (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemeinschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung.

    b)Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Abkommens unterlässt die Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels jede Diskriminierung zwischen den AKP-Staaten.

    c)Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a) gilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern. Artikel 175

    Sofern dies nicht schon in Anwendung der vorausgehenden AKP-EWG-Abkommen geschehen ist, teilt jede Vertragspartei dem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch alle späteren Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten. Artikel 176

    (1) Die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Durchführung dieses Kapitels sowie die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet sind im Protokoll Nr. 1 festgelegt.

    (2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 erlassen.

    (3) Soweit der Begriff "Ursprungswaren" für eine bestimmte Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2 definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene Regelung an. Artikel 177

    (1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äussere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelheiten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat unverzueglich bekanntgegeben.

    (2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, nicht auf andere Mittel zu protektionistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung zurückzugreifen. Die Gemeinschaft unterlässt Schutzmaßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

    (3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen beschränken, die die geringsten Störungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens mit sich bringen, und dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    (4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer Anwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential berücksichtigt. Artikel 178

    (1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhängig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung solcher Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt. Die Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Konsultationen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten zur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Masse die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren AKP-Staaten die in Artikel 177 Absatz 1 genannten Wirkungen hervorgerufen haben.

    (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinbarung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft.

    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht entgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gemäß Artikel 177 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Umstände dies erfordern.

    (4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen hervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die statistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft gewährleisten soll.

    (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmässige Konsultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die Probleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel führen könnten.

    (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten vorherigen Konsultationen und regelmässigen Konsultationen sowie der genannte Überwachungsmechanismus werden entsprechend dem Protokoll Nr. 4 durchgeführt. Artikel 179

    Der Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der Schutzklausel. Artikel 180

    Bei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

    Artikel 181

    Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens im Bereich der Zusammenarbeit im Handel- und Zollwesen zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren.

    Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den Artikeln 167 bis 180 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsultationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten nach Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 12 insbesondere in folgenden Fällen statt:

    1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beeinträchtigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat hiervon. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsultationen statt, damit die jeweiligen Interessen berücksichtigt werden können;

    2.wenn die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses Abkommens zu der Auffassung gelangen, daß die unter Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewährung einer solchen Regelung rechtfertigen; in diesem Fall können im Ministerrat Konsultationen stattfinden;

    3.wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß der Warenverkehr aufgrund einer in einer anderen Vertragspartei bestehenden Regelung, ihrer Auslegung, ihrer Anwendung oder ihrer Durchführung behindert wird;

    4.wenn die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 177 treffen; in diesem Fall können im Ministerrat auf Antrag der betroffenen Vertragsparteien über diese Maßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel stattfinden, die Einhaltung von Artikel 177 Absatz 3 sicherzustellen.

    Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

    Kapitel 2

    Besondere Verpflichtungen betreffend Rum und Bananen

    Artikel 182

    Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Spirituosen wird die Einfuhr von Waren der Unterpositionen 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten Nomenklatur - Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft unbeschadet von Artikel 167 Absatz 1 durch das Protokoll Nr. 6 geregelt. Artikel 183

    Damit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden können, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 5 festgelegten Zielsetzungen. Artikel 184

    Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 5 und Nr. 6 gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements.

    Kapitel 3

    Dienstleistungsverkehr

    Artikel 185

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Dienstleistungsverkehr für die Entwicklung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten wichtig ist, weil dieser Sektor im Welthandel eine immer grössere Rolle spielt und ein beträchtliches Wachstumspotential besitzt.

    (2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß langfristig die schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs anzustreben ist, wobei die Ziele der Politik der einzelnen AKP-Staaten respektiert werden müssen und dem Entwicklungsniveau der AKP-Staaten gebührend Rechnung getragen werden muß.

    (3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen ferner an, daß es zweckmässig und notwendig ist, die Zusammenarbeit in diesem Sektor auszubauen, wenn die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen vorliegen.

    (4) Deshalb werden die Vertragsparteien Änderungen bzw. Ergänzungen zu dem vorliegenden Abkommen aushandeln, um den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen, die zur Zeit im Rahmen des GATT geführt werden, Rechnung zu tragen und sie umzusetzen.

    (5) Am Ende der in Absatz 4 vorgesehenen Verhandlungen, die im Rahmen des Ministerrats geführt werden, kann der Ministerrat jedwede Änderung zu dem vorliegenden Kapitel beschließen.

    ANHANG II (VIERTES AKP-EWG-Abkommen) PROTOKOLL Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "URSPRUNGSWAREN"

    Artikel 1

    Ursprungskriterien

    Zur Anwendung der handelspolitischen Bestimmungen des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der AKP-Staaten, wenn es in diesen Staaten entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden ist.

    Artikel 2

    Vollständig hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse

    (1) Als in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den in Anhang III aufgeführten, nachstehend ÜLG genannten überseeischen Ländern und Gebieten vollständig hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse gelten:

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Stoffe;

    b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c)dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;

    d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e)Erzeugnisse der dort betriebenen Jagd und Fischerei;

    f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus der See gewonnene Erzeugnisse;

    g)Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

    i)Abfälle, die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen;

    j)Waren, die dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis i) hergestellt werden.

    (2) Der Ausdruck "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe,

    - die in einem Mitgliedstaat, einem AKP-Staat oder einem ÜLG im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    -die die Flagge eines Mitgliedstaats, eines AKP-Staats oder eines ÜLG führen;

    -die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder ÜLG gelegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der an diesem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital ausserdem mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen solcher Staaten oder eines ÜLG gehört;

    -deren Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns, zu mindestens 50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein AKP-Staat, wenn er der Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines Fischereiabkommens anbietet, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht annimmt, Drittlandschiffe zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone chartern oder leasen und beantragen, daß diese Schiffe im Sinne dieses Artikels als "seine Schiffe" behandelt werden.

    Die Gemeinschaft erkennt die von einem AKP-Staat gecharterten oder geleasten Schiffe als "seine Schiffe" an, sofern

    - die Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines Fischereiabkommens mit dem betreffenden AKP-Staat nicht genutzt hat;

    -die Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns, zu mindestens 50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;

    -die Kommission den Charter- und Leasingvertrag als Gewähr dafür akzeptiert hat, daß er ausreichende Möglichkeiten zur Entwicklung der Fischfangtätigkeit auf eigene Rechnung bietet und der AKP-Seite insbesondere die Verantwortung für die nautische und kommerzielle Verwaltung des ihm für einen nennenswerten Zeitraum zur Verfügung gestellten Schiffs überträgt.

    (4) Die Begriffe "AKP-Staaten", "Gemeinschaft" und "ÜLG" umfassen auch deren Hoheitsgewässer.

    Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen ihre Fischfangerzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des oder der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der ÜLG, denen sie gehören, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen. Artikel 3

    In ausreichendem Masse verarbeitete Erzeugnisse

    (1) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis unter einem anderen als dem Code einzureihen ist, unter den jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

    Unter den in diesem Protokoll verwendeten Begriffen "Kapitel" und "Code" sind die Kapitel und die vierstelligen Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, im folgenden als "Harmonisiertes System" bezeichnet, zu verstehen.

    Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien unter einem bestimmten Code zu verstehen.

    (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Bedingungen erfuellt werden.

    a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in einem AKP-Staat hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis ab Werk dieses Erzeugnisses abzueglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die ÜLG eingeführten Vormaterialien entsprechen.

    b)Unter dem Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im betreffenden Land für die Vormaterialien gezahlt wird, zu verstehen.

    Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist Unterabsatz 1 sinngemäß anzuwenden.

    c)Unter dem Begriff "Preis ab Werk" in der Liste des Anhangs II ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert allen verwendeten Vormaterials umfasst, abzueglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    d)Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

    (3) Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii)einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

    d)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) i)einfaches Mischen von Erzeugnissen der gleichen Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfuellen, um als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder eines ÜLG zu gelten;

    ii)einfaches Mischen von Erzeugnissen verschiedener Art, sofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfuellen, um als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder eines ÜLG zu gelten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese Bestandteile zur Bestimmung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Erzeugnisses beitragen;

    f)einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;

    g)Kumulierung von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h)Schlachten von Tieren. Artikel 4

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis eine Ursprungsware der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines ÜLG ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung der Waren eingehenden Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben. Artikel 5

    Werttoleranz

    Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Anhang I Anmerkung 4 Nummer 4 können Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 10 % des Wertes ab Werk nicht übersteigt. Artikel 6

    Kumulierung

    (1) Zur Anwendung von Titel I gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.

    (2) Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den ÜLG hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den AKP-Staaten hergestellt.

    (3) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in den AKP-Staaten vorgenommen, wenn die hergestellten Vormaterialien später in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.

    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für jede in den AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen. Artikel 7

    Zuerkennung der Ursprungseigenschaft

    Ursprungswaren, die aus in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig hergestellten bzw. gewonnenen oder in ausreichendem Masse verarbeiteten Vormaterialien bestehen, gelten als Ursprungswaren des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) genannten nicht ausreichenden Behandlungen oder die Kumulierung mehrerer dieser Behandlungen hinausgeht. Artikel 8

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 9

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsartikeln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Preises ab Werk der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 10

    Unmittelbare Beförderung

    (1) Die im Rahmen der handelspolitischen Bestimmungen des Abkommens vorgesehene Präferenzregelung gilt allein für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der ÜLG befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der ÜLG, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden folgendes vorgelegt wird:

    a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

    b)oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    - genaue Warenbeschreibung,

    -Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,

    -die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben,

    c)oder, falls die vorgenannten Papiere nicht vorhanden sind, eine sonstige beweiskräftige Unterlage. Artikel 11

    Territoriale Kontinuität

    Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den ÜLG erfuellt werden.

    Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft, aus den AKP-Staaten oder aus den ÜLG in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,

    - daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    -daß sie während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.

    TITEL II

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 12

    Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

    (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster in Anhang IV wiedergegeben ist.

    (2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkommens dienen soll.

    (3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang IV gestellt und gemäß diesem Protokoll ausgefuellt.

    Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen.

    (5) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

    (6) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können.

    (7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

    (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Absatz 1 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nichtausgefuellte Teil durchzustreichen.

    (9) In dem von der Zollbehörde auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

    (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 13

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

    (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

    (2) Bei Anwendung von Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag

    - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,

    -bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen folgende Vermerke tragen: "EXPEDIDO A POSTERIORI", "UDSTEDT EFTERFÖLGENDE", "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "EKDOTHEN EK TON YSTERON", "ISSÜD RETROSPECTIVELY", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI". Artikel 14

    Ausstellung eines EUR. 1-Duplikats

    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird.

    Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: "DUPLICADO", "DUPLIKAT" "DUPLIKAT", "ANTIGRAFO" "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO" "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA". Artikel 15

    Ersetzung von Bescheinigungen

    Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei der Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befinden. Artikel 16

    Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden.

    (2) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 17

    Transitverfahren

    Werden die Waren in einen AKP-Staat oder ein ÜLG verbracht, der bzw. das nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 folgendes angebracht haben:

    - den Vermerk "Transit";

    -den Namen des Durchfuhrlandes;

    -den amtlichen Stempel, dessen Abdruck der Kommission gemäß Artikel 25 vorab übermittelt wurde;

    -das Datum der genannten Bescheinigungen. Artikel 18

    Ausstellungen

    (1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in einen anderen als einen AKP-Staat, einen Mitgliedstaat oder ein ÜLG versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines AKP-Staats erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden des Einfuhrstaats nachgewiesen wird, daß

    a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

    b)dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat,

    c)die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

    d)die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen. Artikel 19

    Vorlage der Bescheinigungen

    Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen. Artikel 20

    Einfuhr im Rahmen von Teilsendungen

    Wird auf Antrag des Zollanmelders ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen in Teilsendungen eingeführt, so wird er als eine einzige Ware betrachtet, und es kann bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt werden. Artikel 21

    Formblatt EUR. 2

    (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 12 wird der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen - soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 2 820 ECU nicht überschreiten -, durch ein vom Ausführer ausgefuelltes Formblatt EUR. 2 erbracht, dessen Muster in Anhang V wiedergegeben ist.

    (2) Bis 30. April 1991 entspricht die in der nationalen Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft anzuwendende Ecu dem Gegenwert der Ecu in der nationalen Währung dieses Staates am 1. Oktober 1988. Für jeden weiteren Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der Ecu in der nationalen Währung dieses Staates am ersten Werktag im Oktober des Jahres, das diesem Zeitraum von zwei Jahren vorangegangen ist.

    (3) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren können von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte Beträge eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in Artikel 22 Absatz 2 in Ecu ausgedrückten Beträge ersetzen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Mitgliedstaats ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.

    (4) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an.

    (5) Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen. Nach Ausfuellung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es der Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. Beim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Formblatt in die Sendung.

    (6) Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten. Artikel 22

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

    (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

    Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 200 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 565 ECU nicht überschreiten. Artikel 23

    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

    (1) Bei Anwendung von Artikel 6 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Herkunft aus anderen AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster in Anhang VI A bzw. B wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftsstaates oder des Herkunfts-ÜLG entweder auf der Handelsrechnung für diese Vormaterialien oder in einer Anlage zu dieser Rechnung gegeben.

    (2) Der Lieferant gibt für jede Vormaterialsendung entweder auf der Handelsrechnung für die Sendung oder in einer Anlage zu dieser Rechnung oder aber auf einem Lieferschein oder jedwedem Handelsdokument, das diese Sendung betrifft und eine zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Vormaterialien hinreichend detaillierte Beschreibung aufweist, eine gesonderte Lieferantenerklärung ab.

    (3) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien mit Präferenzursprung erfolgt in der in Anhang VI A vorgesehenen Form.

    (4) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien ohne Präferenzursprung, die in den AKP-Staaten, den ÜLG oder in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind, erfolgt in der in Anhang VI B vorgesehenen Form.

    (5) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt erfolgen.

    (6) Die Lieferantenerklärung wird von Hand unterzeichnet. Werden die Rechnung und die Erklärung des Lieferanten jedoch mit Computer erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht unbedingt von Hand unterzeichnet zu sein, sofern der verantwortliche Angestellte der Liefergesellschaft für die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärungen erstellt werden, hinreichend identifizierbar ist. Die genannten Behörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

    (7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 des Protokolls Nr. 1 des Dritten AKP-EWG-Abkommens ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Artikel 24

    Abweichungen

    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, dem Formblatt EUR. 2 oder den Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 23 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR. 1, das Formblatt EUR. 2 oder die Lieferantenerklärung sich auf die gestellten Waren beziehen.

    TITEL III

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 25

    Übermittlung von Stempelabdrucken

    Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Abdrucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Formblätter EUR. 2 zuständigen Zollstellen.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Formblätter EUR. 2 werden zum Zwecke der Vorzugsbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem die Kommission diese Angaben erhält.

    Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Formblätter EUR. 2, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, werden nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angenommen. Artikel 26

    Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Formblätter EUR. 2

    (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.

    (2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die ÜLG und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Auskunftsblätter.

    Die befragten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder ÜLG beachtet worden sind.

    (3) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

    (4) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder dem Formblatt EUR. 2 die zweckdienlichen Handelsdokumente oder eine Abschrift dieser Dokumente bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

    (5) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.

    (6) Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare Informationen vermuten, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten wurden, so nimmt der AKP-Staat von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen vor oder trifft die entsprechenden Vorkehrungen dafür, daß diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, damit derartige Übertretungen aufgedeckt werden und ihnen zuvorgekommen werden kann; der betreffende AKP-Staat kann hierzu die Gemeinschaft ersuchen, an diesen Untersuchungen mitzuwirken.

    Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare Informationen vermuten, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten wurden, müssen zunächst die in diesem Protokoll vorgesehenen und gegebenenfalls eingeleiteten Amtshilfeverfahren - einschließlich insbe sondere des Überprüfungsverfahrens - abgeschlossen sein, bevor den Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne des Protokolls Nr. 1 zuerkannt werden kann.

    (7) Beanstandungen, welche die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats nicht klären können oder die Fragen der Auslegung dieses Protokolls aufwerfen, werden dem in Artikel 30 vorgesehenen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.

    (8) Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen Recht. Artikel 27

    Überprüfung der Lieferantenerklärung

    (1) Die Überprüfung der Lieferantenerklärung erfolgt stichprobenweise oder dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.

    (2) Die mit einer Lieferantenerklärung befassten Zollbehörden können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung vorgelegt wurde, um ein nach dem Muster des Anhangs VII dieses Protokolls ausgestelltes Auskunftsblatt ersuchen. Oder sie können vom Ausführer verlangen, daß er ein Auskunftsblatt vorlegt, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben wurde.

    Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, bewahrt hiervon mindestens zwei Jahre lang eine Ausfertigung auf.

    (3) Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind über die Ergebnisse der Überprüfung so bald wie möglich zu unterrichten. In der Antwort ist eindeutig anzugeben, ob die Erklärung zur Eigenschaft der Waren zutrifft oder nicht.

    (4) Zu Kontrollzwecken haben die Lieferanten eine Kopie des die Erklärung enthaltenden Dokuments sowie jedwede Unterlage zum Nachweis der tatsächlichen Eigenschaft der Waren mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

    (5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung abgegeben wurde, können jedweden Nachweis verlangen und sämtliche Kontrollen durchführen, die sie zur Überprüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung als zweckdienlich erachten.

    (6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2, die auf der Grundlage einer falschen Erklärung des Lieferanten erteilt beziehungsweise erstellt wurden, sind als nichtig anzusehen.

    (7) Bei Beanstandungen hinsichtlich der Lieferantenerklärungen oder der Auskunftsblätter ist das Verfahren des Artikels 26 Absatz 7 anzuwenden. Artikel 28

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt. Artikel 29

    Freizonen

    Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Lieferantenerklärung begleitete Waren, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. Artikel 30

    Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen, im folgenden "der Ausschuß" genannt, eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.

    (2) Der Ausschuß prüft regelmässig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.

    (3) Der Ausschuß fasst Beschlüsse über Abweichungen von diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 31.

    (4) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 34 regelmässig zusammen.

    (5) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten. Der Ausschuß kann erforderlichenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen. Artikel 31

    Abweichungen

    (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Ausschuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.

    Zu diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag und fügen die gemäß Absatz 2 erstellten Unterlagen zur Begründung des Antrags bei.

    Die Gemeinschaft gibt allen Anträgen der AKP-Staaten statt, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und die nicht zu schweren Schäden für einen Industriezweig der Gemeinschaft führen können.

    (2) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines Antrags mit dem in Anhang IX dieses Protokolls vorgesehenen Formblatt möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbesondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden:

    - Bezeichnung der fertigen Ware,

    -Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,

    -Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder den ÜLG, oder die dort verarbeitet wurden,

    -Herstellungsverfahren,

    -Mehrwert,

    -Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens,

    -voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Gemeinschaft,

    -andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung,

    -Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer Versorgungsquellen,

    -sonstige Bemerkungen.

    Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.

    Der Ausschuß kann das Formblatt ändern.

    (3) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

    a) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten;

    b)Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Industrie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen, merklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;

    c)spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden kann, daß grössere Investitionen in eine Industrie wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde. (4) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst werden kann.

    (5) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung im Fall eines der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten oder eines AKP-Inselstaats wohlwollend geprüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt werden:

    a) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse insbesondere auf die Beschäftigungslage;

    b)die Notwendigkeit, die Abweichung während eines bestimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen Lage dieses AKP-Staats und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt. (6) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigenschaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung Ursprungs-Vormaterialien aus benachbarten Entwicklungsländern oder aus Entwicklungsländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören oder zu denen ein oder mehrere AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen.

    (7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Abweichung gewährt, wenn der Wert, der den in dem oder den betreffenden AKP-Staaten verwendeten Waren ohne Ursprungseigenschaft hinzugefügt wird, mindestens 45 % des Wertes der Fertigware beträgt, sofern die Abweichung nicht geeignet ist, einem Wirtschaftssektor der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zuzufügen.

    (8) Die Abweichungen bei Thunfischkonserven werden innerhalb eines Jahreskontingents, das sich für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember 1992 auf 1 500 Tonnen und ab 1. Januar 1993 auf 2 500 Tonnen beläuft, automatisch gewährt.

    Die AKP-Staaten reichen die Anträge auf Abweichung unter Berücksichtigung des vorgenannten Kontingents beim Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen ein, der diese Abweichungen im Wege eines Beschlusses einräumt. Auf über dieses Kontingent hinausgehende Anträge ist das Verfahren der Absätze 1 bis 7 anwendbar.

    (9) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch sechzig Werktage nach Eingang des Antrags beim EWG-Kopräsidenten des Ausschusses, ein Beschluß gefasst wird. Unterrichtet die Gemeinschaft die AKP-Staaten innerhalb der genannten Frist nicht über ihren Standpunkt zu dem Antrag, so gilt der Antrag als angenommen. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die Angelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung darüber beschließt.

    (10) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel fünf Jahre beträgt.

    b)In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerungen vorgesehen werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Ausschusses erforderlich wird, sofern der oder die betreffenden AKP-Staaten drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums den Nachweis erbringen, daß sie den Bestimmungen dieses Protokolls, von denen abgewichen wird, noch nicht nachkommen konnten.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuß diese so bald wie möglich und beschließt nach dem in Absatz 9 vorgesehenen Verfahren über eine erneute Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der Anwendung der Abweichung zu vermeiden.

    c)Während der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zeiträume kann der Ausschuß die Bedingungen für die Anwendung der Abweichung überprüfen, wenn sich herausstellt, daß eine wesentliche Änderung der Fakten eingetreten ist, die zur Gewährung der Abweichung geführt haben. Nach dieser Prüfung kann er beschließen, den Inhalt seines Beschlusses in bezug auf den Geltungsbereich der Abweichung oder hinsichtlich irgendeiner anderen zuvor festgelegten Bedingung zu ändern.

    TITEL IV

    KANARISCHE INSELN UND CEUTA UND MELILLA

    Artikel 32

    Besondere Bestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Protokolls umfasst der Begriff "Gemeinschaft" nicht die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungswaren der Gemeinschaft" umfasst nicht die Ursprungswaren der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla.

    (2) Bei der Ermittlung, ob Waren, die nach den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla eingeführt werden, als AKP-Ursprungswaren gelten können, ist dieses Protokoll sinngemäß anzuwenden.

    (3) Werden Waren, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemeinschaft vollständig hergestellt wurden, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als vollständig in den AKP-Staaten hergestellt.

    (4) Die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemeinschaft vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in den AKP-Staaten vorgenommen, wenn die hergestellten Vormaterialien später in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet worden sind.

    (5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 gelten die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) nicht als Be- oder Verarbeitungen.

    (6) Die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

    TITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Mineralölerzeugnisse

    Die in Anhang VIII aufgeführten Waren sind vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren. Artikel 34

    Überprüfung der Ursprungsregeln

    Nach Maßgabe von Artikel 176 des Abkommens überprüft der Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.

    Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

    Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in Kraft. Artikel 35

    Anträge auf Abweichungen

    Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf Genehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im entsprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das Abkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten können. Artikel 36

    Anhänge

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 37

    Durchführung des Protokolls

    Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    ANHANG I

    ANMERKUNGEN

    Vorbemerkung

    Diese Anmerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Veränderungen gemäß der Liste des Anhangs II waren, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterliegen.

    Anmerkung 1:

    1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben das hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnis. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

    1.2.In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.

    1.3.Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

    Anmerkung 2:

    2.1.Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besonderer Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.

    2.2.Der Begriff "Vormaterial" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

    2.3.Unter dem Begriff "Erzeugnis" ist das hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    2.4.Der Begriff "Waren" umfasst sowohl den Begriff "Vormaterial" als auch den Begriff "Erzeugnisse".

    Anmerkung 3:

    3.1.Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

    3.2.Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    3.3.Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    3.4.Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

    Beispiel (1): Ein Motor der Position 8407 wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Die Regel für Motoren der Position 8407 sieht vor, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.5.Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von

    Artikel 3

    Absatz 3 ist.

    3.6.Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung der Positionen 6308, 8206 und 9605.

    Daraus ergibt sich, daß

    - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    -bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;

    -Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.

    Anmerkung 4:

    4.1.Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

    4.2.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel (1): Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

    Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden.

    Beispiel (1): Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

    4.3.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

    Beispiel (1): Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Beispiel (1): Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    4.4.Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Diese Anmerkung gilt auch für die Werttoleranz gemäß Artikel 5.

    Anmerkung 5:

    5.1.Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    5.2.Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    5.3.Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    5.4.Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Anmerkung 6:

    6.1.Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).

    6.2.Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind:

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Roßhaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern.

    Beispiel (1): Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher dürfen synthetische Spinnfasern, die nicht die Ursprungsregeln erfuellen (die die Verwendung von chemischen Vormaterialien verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.

    Beispiel (1): Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher darf Garn aus synthetischen Spinnfasern, das nicht die Ursprungsregeln erfuellt (die die Verwendung von Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder Garn aus Wolle, das nicht den Ursprungsregeln entspricht (die die Verwendung von Naturfasern verlangen), oder eine Kombination aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel (1): Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst eine Mischware aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

    Beispiel (1): Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Vormaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

    Beispiel (1): Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts des Teppichs nicht überschreitet. Die künstlichen Garne und das Grundgewebe aus Jute können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.

    6.3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    6.4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

    Anmerkung 7:

    7.1.Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind.

    Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht als Garnituren und Zubehör.

    7.2.Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen.

    7.3.In Übereinstimmung mit der Anmerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

    Beispiel (1): Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

    7.4.Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne

    Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3)

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Gefluegellebern der Position 0207

    0302 bis

    0305

    Fisch, anderer als lebend

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen

    0402,

    0404 bis

    0406

    Milch und Milcherzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen

    -verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

    -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407

    (1) (2) (3) ex 0502

    Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

    ex 0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

    0710 bis

    0713

    Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und ex 0711

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen

    ex 0710

    Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais

    ex 0711

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht

    Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais

    0811

    Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    - mit Zusatz von Zucker

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

    0812

    Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

    0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

    0814

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

    ex Kap. 11

    Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Position ex 1106, deren Anwendungsvorschriften nachstehend aufgeführt sind

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen

    ex 1106

    Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    1501

    Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Gefluegelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:

    - Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

    - anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgefluegel der Position 0207

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:

    - Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

    - anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen und Meeressäugetieren

    Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

    - andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen

    ex 1505

    Raffiniertes Lanolin

    Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - feste Fraktionen

    Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

    - andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

    ex1507 bis

    1515

    Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    -feste Fraktionen, ausgenommen jede von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515

    - andere, ausgenommen:

    - Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs

    -zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

    ex 1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

    ex 1517

    Genießbare fluessige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen

    ex 1519

    Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Wachse

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519

    1601

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

    1603

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

    - chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

    - andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weisse Schokolade)

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

    - andere

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

    - keinen Kakao enthaltend

    Herstellen, bei dem

    - jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Type "Zea Indurata" und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - Kakao enthaltend

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

    2001

    Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen

    2002

    Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen

    2003

    Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen

    2004 und

    2005

    Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen

    2006

    Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetopft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2008

    Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

    - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2101

    Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen

    ex 2103

    - Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden

    -Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    Herstellen aus Senfmehl

    ex 2104

    -Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

    -Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung

    ex 2106

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein muß

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten, und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein

    ex 2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter Traubenmost)

    Herstellen aus anderem Traubenmost

    2205

    Folgende Waren, Weintrauben enthaltend:

    Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position ausser Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte

    ex 2207,

    ex 2208

    und

    ex 2209

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art; Speiseessig

    ex 2208

    Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol.

    Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2303

    Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen

    2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

    (1)

    (2)

    (3)

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2524

    Natürliche Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Waren des Anhangs VIII

    2709

    bis

    2715

    Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Waren des Anhangs VIII

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    ex 2833

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Waren des Anhangs VIII

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-oder Heizstoffe

    Waren des Anhangs VIII

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    ex2932

    - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    (1)

    (2)

    (3)

    ex 2932

    (Fortsetzung)

    - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    2934

    Andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

    - Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere:

    - menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    -tierisches Blut zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    -Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    -Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    3003

    und

    3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 oder 3006)

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3103 oder ex 3105 eine besondere Regel angeführt ist

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3103

    Natürliche Calciumaluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen, durch Glühen behandelt

    Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natürlichen Calciumaluminiumphosphaten

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    - Natriumnitrat

    - Calciumcyanamid

    - Kaliumsulfat

    - Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszuege; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3201

    Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszuegen pflanzlichen Ursprungs

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (1)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Etherische Öle und Resionoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position 3301 eine besondere Regel angeführt ist

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dental Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT

    Waren des Anhangs VIII

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

    - auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Waren des Anhangs VIII

    - andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

    - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516

    -Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1519

    -Vormaterialien der Position 3404;

    jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    - Stärkeether und -ester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

    - andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zuendhölzer; Zuendmetallegierungen; leicht entzuendliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    3701

    Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind

    3702

    Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

    3704

    Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3801

    - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    -Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 % GHT von Graphit mit Mineralölen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzspuren

    ex 3807

    Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt

    Destillieren von Holzteer

    3808

    bis

    3814,

    3818

    bis

    3820,

    3822,

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

    -Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, der Position 3811

    Waren des Anhangs VIII

    3823

    -folgende Waren der Position 3823:

    - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    -Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Esther der Naphtensäuren

    -Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    -Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    -Ionenaustauscher

    -absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren

    -nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    3808

    bis

    3814,

    3818

    bis

    3820,

    3822,

    3823

    (Fortsetzung)

    - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    -Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphtensäuren

    -Fuselöle und Dippelöle

    -Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    -Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    -andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3901

    bis

    3915

    Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

    - Additionshomopolymerisationserzeugnisse

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    - andere

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    3916

    bis

    3921

    Halberzeugnisse aus Kunststoffen:

    - Flacherzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet oder anders zugeschnitten als lediglich zu Rechtecken; andere Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere:

    -aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    -andere

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    3922

    bis

    3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

    4005

    Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert [oder gebraucht]; Vollreifen oder Hohlkammerreifen [auswechselbare Überreifen und Felgenbänder], aus Kautschuk

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

    (1)

    (2)

    (3)

    ex 4102

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

    4104

    bis

    4107

    Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    4109

    Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

    - in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    - andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

    Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

    ex 4408

    Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

    ex 4409

    - Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt

    Schleifen oder Keilverzinken

    - Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Fräsen oder Profilieren

    ex4410

    bis

    ex4413

    Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Fräsen oder Profilieren

    ex4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

    ex4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

    ex 4418

    - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ( "shingles" und "shakes") verwendet werden

    -Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

    ex 4421

    Holz für Zuendhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

    (1)

    (2)

    (3)

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

    4817

    Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

    - Dauerkalender, oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

    5501

    bis

    5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

    exKapitel 50

    bis

    Kapitel 55

    Garne, Monofile und Nähgarne

    Herstellen aus (1)

    - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Vormaterialien für die Papierherstellung

    (1)

    (2)

    (3)

    ex Kapitel 50

    bis

    Kapitel 55

    (Fortsetzung)

    Gewebe:

    - in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (1)

    - andere

    Herstellen aus (1)

    - Kokosgarnen

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vließtoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus (1)

    - Kokosgarnen

    - natürlichen Fasern

    - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Vormaterialien für die Papierherstellung

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

    - Nadelfilze

    Herstellen aus (1)

    - natürlichen Fasern

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

    jedoch können

    -Monofile aus Polypropylen der Position 5402

    -Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    -Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen aus (1)

    - natürlichen Fasern

    - Spinnfasern aus Kasein oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    5604

    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

    -Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    (1)

    (2)

    (3)

    5604

    (Fortsetzung)

    - andere

    Herstellen aus (1)

    - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Vormaterialien für die Papierherstellung

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Vormaterialien für die Papierherstellung

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; "Maschengarne"

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    -Vormaterialien für die Papierherstellung

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

    - aus Nadelfilz

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

    jedoch können

    -Monofile aus Polypropylen der Position 5402

    -Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    -Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - aus anderem Filz

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    -andere

    Herstellen aus (1)

    -Kokosgarnen

    -Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    -natürlichen Fasern oder

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    (1)

    (2)

    (3)

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt:

    - in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (1)

    - andere

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

    -mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Herstellen aus Garnen

    - andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (1)

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    -mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

    (1)

    (2)

    (3)

    5905

    (Fortsetzung)

    - andere

    Herstellen aus (1)

    - Kokosgarnen

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

    -aus Gewirken oder Gestricken

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    -andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

    - andere

    Herstellen aus Garnen

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    ex 5908

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

    5909

    bis

    5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

    -Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

    - andere

    Herstellen aus (1)

    - Kokosgarnen

    - natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (1)

    - natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    (1)

    (2)

    (3)

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

    -die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden

    Herstellen aus Garnen (1)

    - andere

    Herstellen aus (2)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen aus Garnen (1)

    ex6202,

    ex6204,

    ex6206,

    ex6209

    und

    ex6217

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; "anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör", bestickt

    Herstellen aus Garnen (1)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (2)

    ex6210,

    ex6216

    und

    ex6217

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (1)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    6213

    und

    6214

    Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

    -bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (2)

    - andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)

    6301

    bis

    6304

    Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

    - aus Filz oder Vließtoffen

    Herstellen aus (2)

    - natürlichen Fasern oder

    - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    - andere:

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2)

    - bestickt

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2)

    (1)

    (2)

    (3)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern

    -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    6306

    Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen:

    -aus Vließtoffen

    Herstellen aus (1)

    -natürlichen Fasern oder

    -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    -andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen

    ex 6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    6401

    bis

    6405

    Fußbekleidung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406

    6503

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    ex 6814

    Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

    7006

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

    (1)

    (2)

    (3)

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus:

    - ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    -Glaswolle

    ex 7102,

    ex7103

    und

    ex7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

    7106,

    7108

    und

    7110

    Edelmetalle:

    -in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

    oder

    elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

    -als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    ex 7107,

    ex7109

    und

    ex7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7117

    Phantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

    7208

    bis

    7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

    7217

    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    ex7218,

    7219

    bis

    7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

    7223

    Draht aus nichtrostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

    ex7224,

    7225

    bis

    7227

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224

    7228

    Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

    ex 7301

    Spundwände

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7203

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstähle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

    7304,

    7305

    und

    7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 7322

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    (1)

    (2)

    (3)

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

    Herstellen, bei dem

    - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 7403

    Kupferlegierungen, in Rohform

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7501 bis 7503

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7601 und 7602; für die Waren der Position ex 7601 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 7601

    -Aluminiumlegierungen

    Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und Schrott

    -Reinstaluminium (ISO Nr. AL 99,99)

    Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium (ISO Nr. AL 99,8)

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7801

    Blei in Rohform:

    - raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

    - anderes

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

    Herstellen, bei dem

    - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

    (1)

    (2)

    (3)

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

    ex Kapitel 81

    Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fusspflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

    (1) (2) (3) ex 8306 Statütten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8402, 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8482, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8403 und

    ex8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzuendung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzuendung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden ex8414 Ventilatoren und dergleichen, für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    ex 8419

    Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8425

    bis

    8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schärfwagen (Scraper), Bagger, Schärf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter:

    - Strassenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Strassenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8444

    bis

    8447

    Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

    -Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    -der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

    8452

    (Fortsetzung)

    - andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8456

    bis

    8466

    Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8469

    bis

    8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8485

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    exKapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8522, 8523 bis 8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8548 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    ex8522 Teile und Zubehör für kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe) für Filme von 16 mm oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8524

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

    -Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    8535

    und

    8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    ex8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8548

    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8601

    bis

    8607

    Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8609

    Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    exKapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    ex8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    8803

    Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8804

    Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör:

    - rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

    - andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    ex Kapitel 90

    Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex 9006, ex 9014, 9015 bis 9020 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex9006

    Photoapparate, ausgenommen folgende Apparate:

    - Photoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

    -Photoapparate von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern verwendeten Art

    -Spezialphotoapparate für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien

    -Sofortbildkameras

    -andere Photoapparate:

    - Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

    -andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

    -andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    ex9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex9018

    Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9025

    Dichtemesser (Araeometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9015; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. desab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    exKapitel 91

    Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, für die unter den nachfolgenden Positionen 9101 bis 9105 und 9110 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9101

    bis

    9105

    Uhren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

    9113

    Uhrarmbänder, Teile davon:

    -aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    - andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex9401

    und

    ex9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

    - ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    -alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex9502 Puppen, mit Elektromotor Herstellen, bei dem der verwendete Elektromotor Ursprungsware sein muß, und alle anderen verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen, bei dem

    - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9506

    Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern

    Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe

    ex 9507

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockvögel (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

    -montierte Angelhaken mit künstlichem Köder; montierte Angelschnüre, einschließlich Vorfach

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex9601

    und

    ex9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9605

    Zusammenstellungen für die Reise (Nécessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen, bei dem

    -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609:

    - Füllfederhalter und andere Füllhalter mit Schreibfeder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9612

    Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen, bei dem

    - alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

    -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9614

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

    ANHANG III

    "Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete:

    (Diese Liste präjudiziert weder den Status dieser Länder und Gebiete noch dessen Entwicklung.)

    1. Länder, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

    - Grönland

    2.Überseeische Gebiete der Französischen Republik:

    - Neukaledonien und Nebengebiete

    - Französisch-Polynesien

    - Französische Süd- und Antarktis-Gebiete

    - Wallis und Futuna

    3.Gebietskörperschaften der Französischen Republik:

    - Mayotte

    - Saint-Pierre-et-Miquelon

    4.Überseeische Länder, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

    - Aruba

    - Niederländische Antillen:

    - Bonaire

    - Curaçao

    - Saba

    - St. Eustatius

    - St. Maarten

    5.Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

    - Anguilla

    - Kaimaninseln

    - Falklandinseln

    - Südliche Sandwich-Inseln und Nebengebiete

    - Montserrat

    - Pitcairn

    - St. Helena und Nebengebiete

    - Britisches Antarktis-Territorium

    - Britisches Territorium im Indischen Ozean

    - Turks- und Caicos-Inseln

    - Britische Jungferninseln

    ANHANG IV

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN

    (Formblätter)

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    2.Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    3.Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    4.Die Formblätter, deren Muster in Anhang 4 des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-EWG-Ministerrats wiedergegeben ist, können weiter verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1992.

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausführung freigestellt)

    EUR.1 Nr. A 000.000

    Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten

    5.Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6. Angaben über die Beförderung (Ausfuellung freigestellt)

    7. Bemerkungen

    8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

    9. Roh-

    gewicht (kg)

    oder andere

    Masse

    (l, m³, usw.)

    10. Rech-

    nungen

    (Ausfuellung

    freigestellt)

    11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2)

    Art/Muster Nr. ....................

    vom

    Zollbehörde

    Ausstellender/s Staat/Gebiet

    (Ort und Datum)

    Stempel

    12.ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/

    EXPORTEURS

    Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfuellen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    (Unterschrift)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben.

    (2) Nur ausfuellen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.

    13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

    14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung (1)

    O

    von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

    O

    nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

    (Ort und Datum)

    (Ort und Datum)

    Stempel

    Stempel

    (Unterschrift)

    (Unterschrift)

    (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

    ANMERKUNGEN

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefuellt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des austellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.

    2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3.Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfuellung freigestellt)

    EUR.1 Nr. A 000.000

    Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-

    ferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten

    5.Bestimmungsstaat,

    -staatengruppe oder -gebiet

    6. Angaben über die Beförderung (Ausfuellung freigestellt)

    7. Bemerkungen

    8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung

    9. Roh-

    gewicht (kg)

    oder andere

    Masse

    (l, m³, usw.)

    10. Rech-

    nungen

    (Ausfuellung

    freigestellt)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben.

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen, wie folgt:

    LEGT folgende Nachweise VOR (1):

    VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

    BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    ANHANG V

    FORMBLATT EUR. 2

    1. Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist, ist vom Ausführer auszufuellen. Es ist in einer der Amtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfasst ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefuellt wird, muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

    2.Das Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Blatt im Format von 210 × 148 mm. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden.

    3.Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch aufgedruckt sein kann.

    4.Die Formblätter, deren Muster in Anhang V des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-EWG-Ministerrats wiedergegeben ist, können weiterverwendet werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1992.

    FORMBLATT EUR.2 Nr.

    1

    Formblatt für den begünstigten Warenverkehr

    zwischen und ............................. (1)

    2

    Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    3

    Erklärung des Ausführers:

    Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraussetzungen erfuellen und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erworben haben.

    4

    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    5

    Ort und Datum

    6

    Unterschrift des Ausführers

    7

    Bemerkungen (2)

    8

    Ursprungsstaat (3)

    9

    Bestimmungsstaat (4)

    10

    Rohgewicht (kg)

    11

    Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung

    12

    Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr

    staats (4), der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt

    (1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.

    (2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.

    (3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.

    (4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.

    (VORDERSEITE)

    Vor dem Ausfuellen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.

    13

    Ersuchen um Nachprüfung

    14

    Ergebnis der Nachprüfung

    Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht (5)()

    Die Nachprüfung hat ergeben, daß (1):

    O

    die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig sind; (1)

    O

    das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe

    beigefügte Bemerkungen) (1).

    , den

    Stempel

    19

    , den

    Stempel

    19

    (Unterschrift)

    (Unterschrift)

    (1) Zutreffendes ankreuzen.

    (5)() Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

    Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2

    1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfuellen des Formblatts sorgfältig zu lesen.

    2.Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Ausserdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis "EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.

    3.Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

    4.Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.

    (RÜCKSEITE)

    ANHANG VI A

    ERKLÄRUNG FÜR WAREN MIT PRÄFERENZURSPRUNG

    Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung (1)

    aufgeführten Waren hergestellt worden sind in (2)

    und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten entsprechen.

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

    (3)

    (4)

    (6)

    Anmerkung:

    Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    ANHANG VI B

    ERKLÄRUNG FÜR WAREN OHNE PRÄFERENZURSPRUNG

    Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung ................................................ (1) aufgeführten Waren hergestellt worden sind in ................................................. (2) und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten:

    (3)

    (4)

    (6)

    (7)

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

    (8)

    (9)

    (10)

    Anmerkung:

    Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    ANHANG VII

    AUSKUNFTSBLATT

    1. Für das Auskunftsblatt sind die Formblätter zu benutzen, deren Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; sie sind in einer oder mehreren der Amtssprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufuellen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    2.Das Auskunftsblatt hat das Format DIN A4 (210 × 297 mm), wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden.

    3.Die einzelstaatlichen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß der Vordruck den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

    1. Versender (1)

    AUSKUNFTSBLATT

    für den Erhalt einer

    WARENBESCHEINIGUNG

    im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr

    zwischen der

    2. Empfänger (1)

    EUROPÄISCHEN

    WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    und den

    AKP-STAATEN

    3. Verarbeiter (1)

    4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte

    6. Einfuhrzollbehörde (2)

    5. Für amtliche Zwecke

    7. Einfuhrpapiere (2)

    Muster , Nr. ............

    Serie

    vom

    WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT

    8. Zeichen, Nummern,

    Anzahl und Art der

    Packstücke

    9.Nummer des BZT und Warenbezeichnung

    10. Menge (3)

    11. Wert (4)

    VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

    12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung

    13.Ursprungs-

    staat

    14. Menge(3)

    15. Wert (2) (6)

    16. Art der Be- oder Verarbeitung

    17. Bemerkungen

    18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

    Dokument:

    Art/Muster Nr. ...........................

    19.ERKLÄRUNG DES VERSENDERS

    Ich, der Unterzeichner,

    erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte

    richtig sind

    , den

    Zollbehörde:

    Den

    (Unterschrift)

    Stempel der

    Zollbehörde

    (Unterschrift)

    (1) (2) (3) (4) (6) Siehe Rückseite.

    ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit

    Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt

    a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind (5)()

    b)nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen (5)())

    , den ........................

    , den ........................

    Stempel der

    Zollbehörde

    Stempel der

    Zollbehörde

    (Unterschrift des Zollbeamten)

    (Unterschrift des Zollbeamten)

    (5)() Nichtzutreffendes bitte streichen.

    HINWEISE ZUR VORDERSEITE

    (1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.

    (2) Freiwillige Angabe.

    (3) kg, hl, m³ oder andere Masse.

    (4)Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.

    (6)Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird.

    ANHANG VIII

    LISTE DER WAREN, AUF DIE IN ARTIKEL 33 VERWIESEN WIRD UND DIE VORLÄUFIG NICHT UNTER DIESES PROTOKOLL FALLEN

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    2709 bis 2715

    Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT

    ex 3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    ex 3811

    Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    MUSTERFORMBLATT FÜR EINEN ANTRAG AUF ABWEICHUNG

    ANHANG IX

    1. Handelsbezeichnung der Fertigware:

    1.1.Tarifierung (HS-Position):

    2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren nach der Gemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Masseinheit):

    3.Handelsbezeichnung der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern:

    Tarifierung (HS-Position):

    4.Voraussichtliches Jahresvolumen der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern:

    5.Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern:

    6.Wert der Fertigware ab Werk:

    7.Ursprung der Vormaterialien mit Herkunft aus Drittländern:

    8.Gründe, weshalb der Ursprungsregel für die Fertigware nicht entsprochen werden kann:

    9.Handelsbezeichnung der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG und den ÜLG:

    10.Voraussichtliches Jahresvolumen der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG oder den ÜLG:

    11.Wert der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, der EWG oder den ÜLG:

    13.Dauer der beantragten Abweichung:

    vom .......................................... bis ..........................................

    12.An den Vormaterialien mit Herkunft aus Drittländern vorgenommene Be- oder Verarbeitungen (ohne Erlangung der Ursprungseigenschaft):

    14.Genaue Beschreibung der in AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung:

    15.Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens:

    16.Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen:

    17.Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl:

    18.Mehrwert aufgrund der in AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung:

    18.1.Arbeitskosten

    18.2.Gemeinkosten

    18.3.Sonstige Kosten

    20.Lösungsmöglichkeiten zur künftigen Vermeidung der Notwendigkeit einer Abweichung:

    19.Andere in Betracht kommende Versorgungsquellen für die verwendeten Vormaterialien:

    21.Bemerkungen:

    ANMERKUNGEN

    1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. Für diesen Fall sollte in dem entsprechenden Feld der Hinweis "siehe Anlage" erfolgen.

    2.Dem Formblatt sind - soweit möglich - Muster oder Abbildungen (Photographien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge, usw.) der Fertigware und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.

    3.Für jede Ware, für die ein Antrag eingereicht wird, ist jeweils ein Formblatt auszufuellen.

    Felder 3, 4, 5, 7: Unter dem Begriff "Drittländer" ist jedes Land ausser den AKP-Staaten, den Migliedstaaten oder den ÜLG zu verstehen.

    Feld 12:Sind Vormaterialien mit Herkunft aus Drittländern in der Gemeinschaft oder den ÜLG be- oder verarbeitet worden, ohne Ursprungseigenschaft erlangt zu haben, bevor sie in dem AKP-Staat, der den Antrag auf Abweichung stellt, erneut verarbeitet werden, so ist die Art der in der Gemeinschaft oder den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.

    Feld 13:Hier ist der Beginn und das Ende des Zeitraums anzugeben, in dem EUR. 1-Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen der Abweichung ausgestellt werden können.

    Feld 18:Hier ist entweder der Prozentsatz des Mehrwertes gegenüber dem Preis ab-Werk der Fertigware oder der Geldbetrag des Mehrwertes pro Wareneinheit anzugeben.

    Feld 20:Angabe der Investitionen oder der Diversifizierung der Versorgungsquellen, die geplant sind, damit die Abweichung nur für einen befristeten Zeitraum erforderlich ist.

    Feld 20:Sind andere Versorgungsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und - soweit möglich - die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) dafür zu nennen, weshalb auf diese Quellen nicht zurückgegriffen wird.

    (1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht rechtsverbindlich.(1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht rechtsverbindlich.(1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht rechtsverbindlich.(1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht rechtsverbindlich.(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (2)Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (1) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7.

    (2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (2) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7.(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    (1) - Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen: auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: ". . ., daß die in dieser Rechnung aufgeführten und . . . gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in . . .".

    - Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet, so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von "Rechnung" einzusetzen.

    (2) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, ÜLG oder AKP-Staat. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen oder Formblätter und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.

    (3) Ort und Datum.

    (4) Name und Stellung in der Firma.

    (6) Unterschrift.(1) - Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen: auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: " . . . daß die in dieser Rechnung aufgeführten und . . . gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in . . .".

    -Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet, so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von "Rechnung" einzusetzen.

    (2)Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG.

    (3)Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muß angemessen und so genau sein, daß die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.

    (4)Zollwert, falls erforderlich.

    (6)Ursprungsland, falls erforderlich. Der anzugebende Ursprung muß ein Präferenzursprung sein; jeder andere Ursprung ist als "Drittland" anzugeben.

    (7)Zusatz "und in (der Gemeinschaft) (Mitgliedstaat) [AKP-Staat] [ÜLG] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind:" mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

    (8)Ort und Datum.

    (9)Name und Stellung in der Firma.

    (10)Unterschrift.

    ANHANG III (VIERTES AKP-EWG-ABKOMMEN) PROTOKOLL Nr. 5 betreffend Bananen Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über die Ziele hinsichtlich der Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vorteile, die den herkömmlichen Lieferanten gemäß Artikel 1 dieses Protokolls gewährt werden, überein und beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung getroffen werden. Artikel 1

    Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit. Artikel 2

    Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft besprechen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzuführenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck werden alle im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle, technische, landwirtschaftliche, industrielle und regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren herkömmlichen Absatzmärkten als auch auf den anderen Märkten der Gemeinschaft zu verbessern. Sie werden in allen Stadien vom Produktionsstadium bis zum Verbrauchsstadium durchgeführt und betreffen insbesondere:

    - die Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Qualität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte, Aufmachung und Behandlung,

    -die Beförderung und Lagerung im Inland,

    -die Vermarktung und die Absatzförderung. Artikel 3

    Um diese Ziele zu erreichen, kommen die beiden Vertragsparteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe miteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverständigengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschlagen. Artikel 4

    Sollten sich die AKP-Erzeugerländer veranlasst sehen, eine gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeisnchaft eine solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung fallen.

    ANHANG IV (VIERTES AKP-EWG-ABKOMMEN) PROTOKOLL Nr. 6 betreffend Rum Artikel 1

    Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol werden die Waren der Unterpositionen 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten. Artikel 2

    a) Zur Anwendung von Artikel 167 setzt die Gemeinschaft abweichend von Artikel 168 Absatz 1 des Abkommens jährlich bis zum 31. Dezember 1995 die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können.

    Diese Mengen werden wie folgt festgesetzt:

    - Bis zum 31. Dezember 1993 werden die grössten jährlichen Mengen zugrundegelegt, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt wurden, zuzueglich einer jährlichen Wachstumsrate von 37 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs bzw. von 27 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992.

    Die jährliche Menge beträgt jedoch in keinem Fall weniger als 172 000 hl reinen Alkohols.

    -Für die Jahre 1994 und 1995 entspricht die Menge des gesamten Kontingents jedes Mal der um 20 000 hl reinen Alkohols aufgestockten Menge des Vorjahres.

    b)Für die ab 1996 geltende Regelung legt die Gemeinschaft vor dem 1. Februar 1995 unter Zugrundelegung eines Berichts, den die Kommission dem Rat vor dem 1. Februar 1994 vorlegen wird, die Einzelheiten für den bereits in Betracht gezogenen Abbau des Gemeinschaftszollkontingents fest, wobei sie der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts für Rum und der Ausfuhren der AKP-Staaten Rechnung tragen wird.

    c)Falls die Anwendung von Buchstabe a) die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation.

    d)Sollte der Verbrauch von Rum in der Gemeinschaft erheblich zunehmen, so verpflichtet sie sich, den in diesem Protokoll festgelegten jährlichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu prüfen.

    e)Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Konsultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe c) vorgesehenen Maßnahmen erlässt.

    f)Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen, die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt ermöglichen könnten. Artikel 3

    Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien überein, sich in einer paritätischen Gruppe miteinander zu besprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, laufend zu prüfen. Artikel 4

    Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im Rahmen des Titels X des Zweiten Teils des Abkommens, ihre Rumverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zu fördern und auszuweiten.

    ANHANG V (VIERTES AKP-EWG-ABKOMMEN) PROTOKOLL Nr. 7 betreffend Rindfleisch Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten vereinbaren die nachstehenden besonderen Maßnahmen, um den traditionellen Rindfleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ermöglichen und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern. Artikel 1

    Die auf Rindfleisch mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobenen Einfuhrabgaben, die nicht in Zöllen bestehen, werden im Rahmen der in Artikel 2 genannten Mengen um 90 % gesenkt. Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 4 gilt die Senkung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 1 je Kalenderjahr und Land für folgende Mengen, ausgedrückt in Rindfleisch ohne Knochen:

    Botsuana: 18 916 Tonnen,

    Kenia: 142 Tonnen,

    Madagaskar: 7 579 Tonnen,

    Swasiland: 3 363 Tonnen,

    Simbabwe: 9 100 Tonnen.

    Artikel 3

    Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen voraussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft bereit, geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Jahr aus diesen Gründen nicht ausgeführten Mengen im Jahr davor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können. Artikel 4

    Ist in einem bestimmten Jahr einer der in Artikel 2 genannten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu kommen, so kann die Kommission die fehlende Menge auf die übrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen. In einem solchen Fall schlagen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission spätestens am 1. Oktober jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; aufgrund dieser neuen vorübergehenden Zuteilung werden jedoch die ursprünglichen Mengen nicht geändert. Artikel 5

    Die Durchführung dieses Protokolls wird im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gewährleistet; dies darf jedoch die von der Gemeinschaft gemäß diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren. Artikel 6

    Bei Anwendung der in Artikel 177 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit das Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft auf einem Niveau aufrechterhalten werden kann, das mit den in diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.

    ANHANG VI (VIERTES AKP-EWG-ABKOMMEN) PROTOKOLL Nr. 9 über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen Artikel 1

    Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren Ursprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mitgliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des Dritten Teils des Abkommens zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen. Artikel 3

    Sind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unterschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen zurückzuführen, so kann die Gemeinschaft zweckdienliche Maßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgesehenen Zugeständnisse zurücknehmen. Artikel 4

    In allen Fällen, in denen die Durchführung der Artikel 1 bis 3 dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt. Artikel 5

    Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwendung des Abkommens sind ebenfalls auf dieses Protokoll anwendbar. Artikel 6

    Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Protokoll nicht berührt.

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