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Document 31989R3923

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 375 vom 23.12.1989, p. 56–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3923/oj

    31989R3923

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

    Amtsblatt Nr. L 375 vom 23/12/1989 S. 0056 - 0059


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3923/89 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

    Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe dem Sudan 1 000 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt.

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 21 . Dezember 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1.

    ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

    ANHANG I PARTIEN A und B

    1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 859/89 und 860/89 - Beschluß der Kommission vom 22 . 6 . 1989

    2 . Programm : 1989

    3 . Begünstigter : Soudan Food Aid National Administration ( FANA ), Ministry of Finance & Economic Planning, PO Box 735, Khartoum, Telex 324, telegraphische Adresse : MAONAT

    4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): Ambassade de la république du Soudan, avenü F . Roosevelt 124, B-1050 Bruxelles, Tel .: 647 94 94; Telex 24370 SUDANI B

    5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan

    6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Partie A : Magermilchpulver; Partie B : Magermilchpulver angereichert mit Vitaminen

    7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) (7 ): siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 1 und I 1 A 2 für die Partie A und S . 4 unter I 1 B 1 bis I 1 B 3 für die Partie B

    8 . Gesamtmenge : 1 000 Tonnen

    9 . Anzahl der Partien : 2 ( A : 600 Tonnen; B : 400 Tonnen )

    10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 3 und I 1 A 4 für die Partie A und S . 4 und 6 unter I 1 B 4 und I 1 B 4 3 für die Partie B

    Ergänzende Aufschrift auf der Verpackung :

    siehe Anhang II und siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 4 für die Partie A und S . 6 unter I 1 B 5 für die Partie B

    11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

    Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden

    12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

    13 . Verschiffungshafen : -

    14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

    15 . Löschhafen : Port Sudan

    16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

    17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 2 . - 15 . 2 . 1990

    18 . Lieferfrist : 15 . 3 . 1990

    19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

    20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 8 . 1 . 1990, 12 Uhr

    21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung :

    a ) Frist für die Angebotsabgabe : 22 . 1 . 1990, 12 Uhr

    b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 10 . - 20 . 2 . 1990

    c ) Lieferfrist : 31 . 3 . 1990

    22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

    23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU

    24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B )

    25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 17 . 11 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3449/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 333 vom 17 . 11 . 1989, S . 8 ) festgesetzte Erstattung .

    Vermerke :

    ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

    ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

    ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Delegation of the Commission of the European Communities in Sudan, AAAID Bldg ., Osman Digna Avenü, Khartoum ( Telex 23096 DELSU SD ).

    ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

    - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

    - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

    - 235 01 32,

    - 236 10 97,

    - 235 01 30,

    - 236 20 05 .

    ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

    ( 6 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis .

    ( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis .

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

    Designación

    de la

    partida Cantidad total

    de la partida

    ( en toneladas ) Cantidades parciales

    ( en toneladas ) Beneficiario

    País destinatario

    Inscripción en el embalaje

    Parti Totalmängde

    ( i tons ) Delmängde

    ( i tons ) Modtager

    Modtagerland

    Emballagens paategning

    Bezeichnung

    der Partie Gesamtmenge

    der Partie

    ( in Tonnen ) Teilmengen

    ( in Tonnen ) Empfänger

    Bestimmungsland

    Aufschrift auf der Verpackung

    Charaktirismos

    tis partidas Synoliki posotita

    tis partidas

    (se tonoys ) Merikes posotites

    ( se tonoys ) Dikaioychos

    Chora

    proorismoy

    Endeixi epi tis syskevasias

    Lot Total quantity

    ( in tonnes ) Partial quantities

    ( in tonnes ) Beneficiary

    Recipient country

    Markings on the packaging

    Désignation

    de la partie Quantité totale

    de la partie

    ( en tonnes ) Quantités partielles

    ( en tonnes ) Bénéficiaire

    Pays destinataire

    Inscription sur l'emballage

    Designazione

    della partita Quantità totale

    della partita

    ( in tonnellate ) Quantitativi parziali

    ( in tonnellate ) Beneficiario

    Päse destinatario

    Iscrizione sull'imballaggio

    Aanduiding

    van de partij Totale höveelheid

    van de partij

    ( in ton ) Deelhöveelheden

    ( in ton ) Begunstigde

    Bestemmingsland

    Aanduiding op de verpakking

    Designaçao

    da parte Quantidade total

    ( em toneladas ) Quantidades parciais

    ( em toneladas ) Beneficiário

    País destinatário

    Inscriçao na embalagem

    ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 )

    ( 5 )

    ( 6 )

    A 600 Sudan Sudan Action No 859/89 / Skimmed milk powder / Gift of the European Economic Community to Sudan B 400 Sudan Sudan Action No 860/89 / Skimmed milk powder / Gift of the European Economic Community to Sudan / For free distribution

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