Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R3471

    Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission vom 17. November 1989 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 337 vom 21.11.1989, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3471/oj

    31989R3471

    Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission vom 17. November 1989 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 21/11/1989 S. 0008 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0099
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0099


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3471/89 DER KOMMISSION

    vom 17. November 1989

    über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3469/89 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. November 1989

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // Rucksack aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (100 %), an den ein leichtes anorakähnliches Kleidungsstück aus Gewebe angenäht worden ist, das gefaltet in einem der drei Fächer des Rucksacks untergebracht werden kann // 4202 92 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 4202 und 4202 92 91. Die Ware kann nicht in das Kapitel 62 eingereiht werden, weil sie nur gelegentlich als Kleidungsstück verwendet wird // // //

    Top