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Document 31988R3892

    Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor

    ABl. L 346 vom 15.12.1988, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0967

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3892/oj

    31988R3892

    Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0029 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0012
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0012


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3892/88 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung ausserhalb von Quoten im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2306/88 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß C-Zucker oder C-Isoglukose, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugt und nicht als Erzeugung für das folgende Wirtschaftsjahr übertragen worden sind, nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden dürfen, sondern in unveränderter Form ausgeführt werden müssen. Um eine einheitliche Durchführung dieser Bestimmung in der Gemeinschaft sicherzustellen, scheint es notwendig, den Begriff der Ausfuhr im Sinne dieses Artikels genau festzulegen und demzufolge die betreffenden Daten anzupassen, wobei den Mitgliedstaaten bei der Frist für die Mitteilung des Ausfuhrnachweises die Möglichkeit gelassen wird, für besondere Fälle längere Fristen einzuräumen.

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670//81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 (4), sieht vor, daß C-Zucker und C-Isoglukose aus dem Mitgliedstaat ausgeführt werden müssen, auf dessen Hoheitsgebiet sie erzeugt wurden. Diese Verordnung ermöglicht, daß ein Hersteller bei der Ausfuhr seinen C-Zucker oder seine C-Isoglukose durch einen von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugten Weißzucker oder erzeugte Isoglukose austauschen kann, indem ein Betrag zu zahlen ist, der den aus einem solchen Austausch zu ziehenden wirtschaftlichen Vorteil ausgleichen soll.

    Als Folge der technischen Entwicklung scheint es, daß manchmal C-Zucker oder C-Isoglukose zur Ausfuhr in vom Betrieb getrennten, sich im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Lagerorten zusammen mit anderen von anderen Herstellern oder vom selben Hersteller erzeugten Zuckern und Isoglukosen gelagert wird, ohne dabei die körperliche Identität unterscheiden zu können. Es ist deshalb notwendig, einerseits um die obengenannte Vorschrift zu beachten und andererseits wegen der mit dieser Art Lagerung verbundenen technischen Gründe genau festzulegen, daß der Austausch dieser Zucker und Isoglukose verschiedener Herkunft zulässig ist, unter der Bedingung, daß das betreffende Erzeugnis sich bis zur Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr unter einer dieselben Garantien wie die Zollkontrolle aufzuweisenden Verwaltungskontrolle und danach unter Zollkontrolle befindet und daß dieser Austausch nicht zur Zahlung des in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 genannten Betrages führt. Diese Kontrollen müssen unter anderem insbesondere sicherstellen, daß eine Menge Zucker oder Isoglukose, die der betreffenden C-Zucker oder C-Isoglukose entspricht, am selben Lagerort bis zu ihrer Auslagerung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft gehalten wird.

    Aus Gründen der Verwaltung ist es wünschenswert, daß diese Bestimmungen erst für die Erzeugung von C-Zucker und C-Isoglukose aus dem Wirtschaftsjahr 1988/89 wirksam werden sollen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    (1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn:

    a) der C-Zucker oder die C-Isoglukose aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er/sie erzeugt wurde, ausgeführt wird;

    b) die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der C-Zucker oder die C-Isoglukose erzeugt worden ist;

    c) der C-Zucker oder die C-Isoglukose oder eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 entsprechende Menge das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

    d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung ausgeführt worden ist, entweder als nicht denaturierter Weiß- oder Rohrzucker oder als in der dem festen Zucker vorgeschalteten Verarbeitungsstufe gewonnener Sirup der KN-Code 1702 60 90 und 1702 90 90 oder als Isoglukose in unverändertem Zustand, aus dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat.

    Ausser im Fall von höherer Gewalt, gilt die betreffende Menge C-Zucker oder C-Isoglukose als auf dem

    Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

    Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker oder die C-Isoglukose erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

    (2) Die als in Absatz 1 erster Unterabsatz unter Buchstabe d) genannte Sirupe ausgeführten Mengen Zucker müssen entsprechend dem Gehalt an extraktionsfähigem Zucker festgestellt werden, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 bestimmt worden ist. Zur Durchführung dieser Verordnung können die Bestimmungen von Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (*) geltend gemacht werden.

    (*) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1."

    2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Der Nachweis, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bedingungen durch den betreffenden Hersteller erfuellt worden sind, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker oder die C-Isoglukose erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem er/sie erzeugt worden ist.

    In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jedoch eine längere Frist einräumen."

    3. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Ausdruck »in Artikel 30 . . . genannten" ersetzt durch »in den Artikeln 30 und 31 . . . genannten".

    4. In Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt:

    »d) und in dem in Absatz 3 genannten Fall bei der Auslagerung:

    - vor der Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung zur Ausfuhr, durch einen zusätzlichen, durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet, ausgestellten Nachweis; oder

    - nach der Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung zur Ausfuhr, durch einen zusätzlichen Nachweis im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet.

    Der zusätzliche Nachweis muß in beiden Fällen die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der im Sinne von Absatz 3 entsprechenden Austauschmenge bestätigen."

    5. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    »(3) Wenn der von einem Hersteller erzeugte C-Zucker oder die C-Isoglukose für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem ausserhalb des Betriebes dieses Herstellers befindlichen Ort, sei es im Mitgliedstaat der Erzeugung oder in einem anderen Mitgliedstaat, gelagert wird, und wenn darin auch Zucker oder Isoglukose von anderen oder von diesem Unternehmen selbst gelagert ist, ohne dabei die körperliche Identität unterscheiden zu können, muß die Gesamtheit der so gelagerten Zucker oder Isoglukose durch den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Lagerung erfolgt, bis zur Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung unter eine dieselben Garantien wie die Zollkontrolle aufweisende Verwaltungskontrolle gestellt werden und nach dieser Annahme sich unter Zollkontrolle befinden. In diesem Fall kann eine in der Gemeinschaft erzeugte Menge Zucker oder Isoglukose, die der Menge C-Zucker oder C-Isoglukose entspricht, die in demselben Silo, Lagerhaus oder Behälter bis zu ihrer Auslagerung zu halten ist, im Austausch zu diesem C-Zucker oder zu dieser C-Isoglukose aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, ohne daß es zur Zahlung des in Absatz 2 genannten Betrages führt."

    6. Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    »(2) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den Herstellern, die zur Zahlung des betreffenden, in Absatz 1 genannten Betrages verpflichtet sind, von dem 1. Mai, der auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

    Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern vor dem 20. Mai desselben Jahres zu bezahlen.

    (3) Jedoch werden, falls die zuständige Stelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die Frist für die Vorlage des Nachweises verlängert hat, die in Absatz 2 genannten Daten des 1. Mai und des 20. Mai durch Daten ersetzt, die von dieser Stelle entsprechend der eingeräumten Verlängerung festgelegt werden."

    7. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4

    (1) Der betreffende Mitgliedstaat teilt vor dem auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgenden 15. April den Herstellern, die zur Zahlung des betreffenden, in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Betrages verpflichtet sind, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

    (2) Der Gesamtbetrag wird von den betreffenden Herstellern vor dem 1. Mai desselben Jahres gezahlt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist anwendbar auf C-Zucker und C-Isoglukose, die ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 erzeugt worden sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 65.

    (3) ABl. Nr. L 262 vom 16. 9. 1981, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 152 vom 18. 6. 1988, S. 23.

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