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Document 31988R3175

    Verordnung (EWG) Nr. 3175/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Jordanien (1989)

    ABl. L 283 vom 18.10.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3175/oj

    31988R3175

    Verordnung (EWG) Nr. 3175/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Jordanien (1989)

    Amtsblatt Nr. L 283 vom 18/10/1988 S. 0001 - 0002


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3175/88 DES RATES

    vom 14. Oktober 1988

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Jordanien (1989)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (1) sieht vor, daß für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der in Artikel 1 genannten Codenummern der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Jordanien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 Tonnen herabgesetzte Zollsätze gelten.

    Im Rahmen dieses Kontingents werden die geltenden Zollsätze in den Zeiträumen und -folgen schrittweise abgebaut, die in den Artikeln 75 und 243 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehen sind. Für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 betragen die Kontingentszollsätze 62,5 % der Ausgangszollsätze für den Zeitraum vom 1. November bis 1. Dezember 1988 und 50 % der Ausgangszollsätze für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 1989. In den Grenzen dieses Kontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (2) berechnet werden. Dieses Kontingent ist somit für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 zu eröffnen.

    Großblütige und kleinblütige Rosen sowie einblütige und mehrblütige Nelken kommen nur unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel und Jordanien (3) in den Genuß dieses Kontingents, und die Tarifvorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen eingehalten werden.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingen haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Im vorliegenden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen - unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren - von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis zum 31. Oktober 1989 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehenden Warten mit Ursprung in Jordanien im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt:

    1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // // // // // // 09.1152 // 0603 10 51 0603 10 53 0603 10 55 0603 10 61 0603 10 65 0603 10 69 0603 10 11 0603 10 13 0603 10 15 0603 10 21 0603 10 25 0603 10 29 // Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: - frisch: - vom 1. November bis 31. Mai - vom 1. Juni bis 31. Oktober // 50 // - vom 1. November bis 31. Dezember 1988: 10,6 - vom 1. Januar bis 31. Mai 1989: 8,5 - vom 1. Juni bis 31. Oktober 1989: 12

    // // // // // In den Grenzen dieses Kontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 berechnet werden.

    (2) Die Inanspruchnahme des Kontigents kann für Rosen mit grossen und kleinen Blüten und ein- und mehrblütige Nelken ausgesetzt werden, wenn auf Gemeinschaftsebene festgestellt wird, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 festgelegten Preisbedingungen nicht eingehalten werden.

    In solchen Fällen führt die Kommission durch Verordnung die geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren wieder ein und wendet gegebenenfalls die vorliegende Verordnung zu den Zeitpunkten und für die Waren und Zeiträume, die in den betreffenden Verordnungen angegeben sind, wieder an.

    (3) Wenn Einfuhren von Waren des Kontingents erfolgt sind, oder wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens vierzehn Kalendertagen zu erwarten sind, zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Kontingente ausreicht.

    (4) Nutzt der Mitgliedstaat die gezogenen Mengen innerhalb der Frist von vierzehn Tagen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich durch Fernschreiben an die Kommission zurückzuüberweisen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 3 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Kontingent angerechnet werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit dessen Restmenge ausreicht.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 3

    Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. PAPANDREOU

    (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.

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