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Document 31988R2776

    Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben

    ABl. L 249 vom 8.9.1988, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/1995; Aufgehoben durch 396R0296

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2776/oj

    31988R2776

    Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben

    Amtsblatt Nr. L 249 vom 08/09/1988 S. 0009 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0147
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0147


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2776/88 DER KOMMISSION

    vom 7. September 1988

    über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten selbst die finanziellen Mittel zur Deckung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im folgenden EAGFL, Abteilung Garantie, genannt, bereit. Gemäß derselben Verordnung gewährt die Kommission lediglich monatliche Vorschüsse auf die Übernahme der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

    Für eine ordnungsgemässe Verwaltung der dem EAGFL, Abteilung Garantie, im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel ist es erforderlich, daß jede ermächtigte Dienststelle oder Einrichtung eine Buchführung unterhält, die ausschließlich die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben erfasst. Ergänzend müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine komplette Übersicht über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben übermitteln.

    Für den Fall, daß die Mitgliedstaaten die Fristen für die Übermittlung der Angaben über die Ausgaben oder deren Kohärenz nicht einhalten, muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Zahlung der Vorschüsse auf die Übernahme entsprechend zurückzustellen.

    Es kann sich als notwendig erweisen, daß die für ein Haushaltsjahr gewährten Vorschüsse an die aus dem Haushalt desselben Haushaltsjahres zu finanzierenden Ausgaben angepasst werden müssen.

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 (4), wird, falls eine Interventionsmaßnahme zum Ankauf und zur Lagerung von Erzeugnissen führt, der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen erstellt werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates (5) sind die Regeln und Bedingungen für die genannten Konten festgelegt worden. Es sind die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Finanzierung der genannten Maßnahmen im Rahmen der Regelung über die Vorschüsse auf die Übernahme vorzunehmen ist.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die Ausgaben von Oktober auf den Monat Oktober angerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15., und auf den Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt worden sind. Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 vorgesehenen Konten sollten angesichts ihrer Komplexität nicht aufgespalten werden. Infolgedessen ist es angezeigt, daß die Ausgaben für Maßnahmen im September von den ermächtigten Dienststellen zu 50 % für die erste Oktoberhälfte und der Rest, einschließlich einer etwaigen Anpassung oder Berichtigung, für die zweite Oktoberhälfte verbucht werden.

    Es ist angezeigt, die Einzelheiten für die Mitteilung bestimmter Ausgaben und Erhebungen festzulegen, die von den Dienststellen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 nicht unmittelbar vorgenommen werden.

    Gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 besteht die Möglichkeit, daß die von bestimmten Mitgliedstaaten bereitgestellten finanziellen Mittel verzinst werden. Es ist angezeigt, die Einzelheiten festzusetzen, nach denen diese Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft zu übernehmenden Zinsen anzugeben haben.

    Der Begriff der Ausgaben, die monatlich von den ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen anzugeben sind, muß präzisiert werden.

    Es ist vorzusehen, daß die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Unterlagen in einheitlicher Form vorgelegt werden. Da die zu verwendenden Formblätter häufig an die entsprechenden Bedürfnisse der Verwaltung angepasst werden müssen, braucht die Kommission die Möglichkeit, diese in einem vereinfachten Verfahren schnell ändern zu können.

    Im Anschluß an die Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 sollten zur Vereinfachung der Anwendung der diesbezueglichen Bestimmungen diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 der Kommission (6) sowie Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3188/87 der Kommission (7) über die Vorschußregelung für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aufgehoben werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Kommission beschließt über die Vorschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und überweist den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die zur Deckung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben notwendigen Mittel auf ein zu diesem Zweck von jedem Mitgliedstaat beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut unterhaltenes Konto.

    (2) Die Bezeichnung und die Nummer dieses Kontos werden der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

    (3) Jeder Mitgliedstaat stellt die ordnungsgemässe Verwendung der gemeinschaftlichen Mittel sicher und verteilt sie so auf die ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen, daß ein gleichmässiger Zahlungsrhythmus für alle von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Ausgaben ermöglicht wird.

    Artikel 2

    Jede ermächtigte Dienststelle oder Einrichtung richtet eine Buchführung ein, die ausschließlich die Verwendung der zur Zahlung der Ausgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfasst.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich spätestens am zweiten Werktag einer jeden Woche den Gesamtbetrag der seit Beginn des Monats bis zum Ende der vorangegangenen Woche gezahlten Ausgaben mit.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält einen Hinweis auf den Teil der Ausgaben für die öffentliche Lagerung gemäß Artikel 6 Absatz 2.

    Ausserdem erfolgt sie zweimal, wenn die Woche ein Monatsende überschreitet.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich fernschriftlich spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben.

    (4) Die Mitteilung gemäß Absatz 3 enthält eine Aufteilung nach Kapiteln der Haushaltsgliederung der Europäischen Gemeinschaften.

    (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich, spätestens zum 20. eines jeden Monats und in dreifacher Ausfertigung, die Unterlagen für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben.

    Jedoch sind die Unterlagen für die Verbuchung der vom 1. bis 15. Oktober geleisteten Ausgaben bis spätestens zum 10. November zu übermitteln.

    (6) Die Unterlagen gemäß Absatz 5 enthalten:

    a) eine von der ermächtigten Dienststelle oder Einrichtung angefertigte Aufstellung der Ausgaben, unterteilt nach der Gliederung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und nach der Art der Ausgabe über:

    - die im Vormonat getätigten Ausgaben,

    - die voraussichtlichen Ausgaben im laufenden und in den beiden kommenden Monaten;

    b) eine Aufstellung über den Stand der Kassenmittel bei Abschluß des vorangegangenen Monats;

    c) gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a).

    (7) Die Ausgaben von Oktober werden auf den Monat Oktober angerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15., und auf den Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt worden sind.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission beschließt und überweist die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 übermittelten Angaben.

    (2) Die Zahlung dieser Vorschüsse erfolgt spätestens am dritten Werktag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ausgaben von den ermächtigten Dienststellen oder Einrichtungen getätigt worden sind.

    Die Kommission kann jedoch nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Zahlung der Vorschüsse an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 3 verspätet bei ihr eintreffen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

    Artikel 5

    Die Kommission kann jeweils im Dezember einen ausserordentlichen Vorschuß gewähren, um den Gesamtbetrag der im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Vorschüsse an den Gesamtbetrag der Ausgaben zu Lasten dieses Haushaltjahres anzupassen.

    Artikel 6

    (1) Die Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 ermittelt. Sie sind auf der Grundlage der Belege nach einem einheitlichen, von der Kommission gemäß Artikel 10 festgelegten Verfahren zu berechnen.

    (2) Die Ausgabenbeträge werden von den Dienststellen oder Einrichtungen im Laufe des Monats verbucht, der auf den Monat folgt, auf den sich die Warenein- oder -ausgänge beziehen.

    Die Ausgaben für Warenein- oder -ausgänge im September werden jedoch zur einen Hälfte für Oktober und zur anderen Hälfte für November verbucht.

    Die Unterlagen für die Warenein- und -ausgänge werden den der Kommission bis zum 10. November bzw. 20. Dezember zu übermittelnden Unterlagen beigefügt. (3) Für die Gesamtbeträge der gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 beschlossenen Minderbewertung ist Absatz 2 nicht anwendbar. Sie werden an dem Datum verbucht, das mit der diesbezueglichen Verordnung festgesetzt worden ist.

    Artikel 7

    (1) Die im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erhobenen oder gewährten Währungsausgleichsbeträge sind in den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 6 als Bruttobeträge anzugeben.

    (2) Falls die Erhebung und die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Absatz 1 sowie die anderen dem EAGFL, Abteilung Garantie, zuzuweisenden Erhebungen nicht durch dieselbe Dienststelle gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erfolgen, überweisen die Mitgliedstaaten die erhobenen Beträge

    - auf das gemäß Artikel 1 Absatz 1 eröffnete Konto

    oder

    - auf das Konto einer Dienststelle oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten, für welche die Übernahme der Zinsen gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen wird, verbuchen die Zinsen, indem sie auf den Zwischenbetrag der monatlichen Ausgaben den Koeffizienten anwenden, der in der Verordnung (EWG) Nr. 2775/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (1) festgesetzt ist.

    Artikel 9

    (1) Die für einen Monat angegebenen Ausgaben müssen den im Laufe des betreffenden Monats tatsächlich getätigten Zahlungen und Einnahmen entsprechen. Sie können Berichtigungen der für die vorhergehenden Monate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben enthalten.

    (2) Für die Anwendung von Absatz 1 erster Unterabsatz gelten folgende Daten:

    a) für die Ausgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Zeitpunkt, zu dem sie die ermächtigte Dienststelle oder Einrichtung gemäß Absatz 2 desselben Artikels verbucht;

    b) für die Erhebungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Beträge den Konten gemäß Absatz 2 des genannten Artikels gutgeschrieben werden;

    c) für alle anderen Arten von Ausgaben:

    - der Zeitpunkt, zu dem das Konto der betreffenden Dienststelle oder Einrichtung belastet worden ist,

    oder

    - der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übersandt hat.

    (3) Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der ermächtigten Dienststelle oder Einrichtung die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

    (4) Sind im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie als in ihrer Gesamtheit getätigt im Sinne von Absatz 1:

    - zum Zeitpunkt der Zahlung des an den Begünstigten zu zahlenden Restbetrags, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist,

    - zum Zeitpunkt der Feststellung der Ausgabe, wenn diese niedriger als die Forderungen oder gleich hoch ist.

    (5) Der Zeitpunkt gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf keinesfalls später als 40 Tage nach dem Ende des Monats liegen, in welchem die Erhebungen tatsächlich vorgenommen wurden.

    (6) Die zusammengefassten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben, die der Kommission bis zum 10. November zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahreskonten berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu übermitteln sind.

    (7) Jedoch sind die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 6 für das gesamte Haushaltsjahr vornimmt und die im Anhang der Vorschussentscheidung erwähnt sind, Grundlage für Entnahmen oder Einzahlungen durch die Dienststellen oder Einrichtungen vor Ende des Monats, in welchem diese Entscheidung getroffen wurde.

    Artikel 10

    Die Form der Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 1 wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses des EAGFL festgelegt.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 sowie Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3188/87 werden zum 15. Oktober 1988 aufgehoben. Sie sind für die Ausgaben ab 16. Oktober 1988 nicht mehr anwendbar.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist erstmals für die Ausgaben im Oktober 1988 anzuwenden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. September 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 320 vom 17. 11. 1983, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 9.

    (1) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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