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Document 31988R1099

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1099/88 DES RATES vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten

    ABl. L 110 vom 29.4.1988, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1099/oj

    31988R1099

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1099/88 DES RATES vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten -

    Amtsblatt Nr. L 110 vom 29/04/1988 S. 0011 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0146
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0146


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1099/88 DES RATES vom 25 . April 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1098/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 27a Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Es empfiehlt sich, den in Artikel 27a Absatz 3 der Verordnung Nr . 136/66/EWG genannten Koeffizienten im Hinblick auf die Festlegung des Betrags, um den die Beihilfe für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne aufgrund der Anwendung der Garantiehöchstmengenregelung zu kürzen ist, neu zu definieren . Die Regeln für die Festlegung dieses Koeffizienten müssen in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1594/83 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2132/87 ( 5 ), enthalten sein .

    Unter bestimmten Umständen kann der Beihilfebetrag nur auf der Grundlage vorläufiger Daten bestimmt werden . Für die Zahlung der Beihilfe müssen diese vorläufigen Beträge durch endgültige Beträge ersetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1594/83 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    "( 2 ) Der in Artikel 27a Absatz 3 der Verordnung Nr . 136/66/EWG genannte Koeffizient beläuft sich - im Wirtschaftsjahr 1988/89 auf 0,45 %,

    - in den folgenden Wirtschaftsjahren auf 0,50 % für jeden Produktionsanteil von 1 % der garantierten Hoechstmenge, der über diese garantierte Hoechstmenge hinaus mit der geschätzten Erzeugung erreicht wird ." 2 . Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen .

    3 . Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung :

    "(2 ) Die Beihilfe wird, wenn ihr endgültiger Betrag feststeht, dem Inhaber des die Identifizierung betreffenden Teils der in Artikel 4 genannten Bescheinigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Ölsaaten unter Kontrolle gestellt wurden, gezahlt - für die in Absatz 1 Buchstabe a ) genannten Saaten, wenn der Nachweis für die Verarbeitung erbracht ist,

    - für die in Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Saaten, wenn der Nachweis für die Beimischung erbracht ist ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . Juli 1988 für Raps - und Rübsensamen und ab 1 . August 1988 für Sonnenblumenkerne .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Luxemburg am 25 . April 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident H.-D . GENSCHER ( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 2 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . C 84 vom 31 . 3 . 1988, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 163 vom 22 . 6 . 1983, S . 44 . ( 5 ) ABl . Nr . L 200 vom 21 . 7 . 1987, S . 1 .

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