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Document 31987R0481

    Verordnung (EWG) Nr. 481/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand und der Volksrepublik China während der Jahre 1987, 1988 und 1989

    ABl. L 49 vom 18.2.1987, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987; Aufgehoben durch 387R4008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/481/oj

    31987R0481

    Verordnung (EWG) Nr. 481/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand und der Volksrepublik China während der Jahre 1987, 1988 und 1989

    Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0019 - 0020


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 481/87 DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 1987

    über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand und der Volksrepublik China während der Jahre 1987, 1988 und 1989

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 430/87 des Rates vom 9. Februar 1987 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Taristelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 (4) legte der Rat Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse während des ersten Vierteljahres 1987 fest. Die Kommission erließ mit Verordnung (EWG) Nr. 4094/86 (5) die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

    Nach Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 durch den Rat sind die Durchführungsbestimmungen bis zum Ende des Jahres 1989 festzulegen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für 1987 verfügbaren Mengen zu bestimmen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 430/87 sah insbesondere vor, daß für 1987, 1988 und 1989 die Abschöpfung bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern ausser Thailand und der Volskrepublik China für bestimmte Mengen von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs auf höchstens 6 % des Zollwertes festgesetzt wird.

    Die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die zur Einfuhr mit einer auf 6 % des Zollwertes beschränkten Abschöpfung berechtigen, sollte von besonderen Vorschriften abhängig gemacht werden, damit die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 430/87, die in erster Linie ein Überschreiten der vorgesehenen Mengen verhindern sollen, ordnungsgemäß angewandt werden. Dies erfordert bei den meisten Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A Abweichungen vor allem von der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (7),

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Erzeugnisse der Tarifstellen 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand und der Volksrepublik China gilt die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 vorgesehene Regelung im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2) In keinem Jahr dürfen Einfuhrlizenzen für Mengen erteilt werden, welche die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 nach Ländern oder Ländergruppen angegebenen Mengen überschreiten.

    Für das Jahr 1987 erfolgt die Erteilung der Lizenzen gemäß der in der Verordnung (EWG) Nr. 4094/86 vorgesehenen Mengen.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhrlizenzanträge können wöchentlich von Montag bis Donnerstag einschließlich in jedem Mitgliedstaat gestellt werden, die erteilten Lizenzen sind in den zwölf Mitgliedstaaten gültig.

    (2) Die Lizenzanträge für Einfuhren aus Drittländern, die keine Mitglieder des GATT sind, ausser der Volksrepublik China und Thailand, sind für jeden auf eigene Rechnung handelnden Antragsteller auf 7 500 Tonnen begrenzt.

    (3) Die Angaben betreffend den Namen des Einführers, die beantragten Mengen und ihren Ursprung werden der Kommission von den Mitgliedstaaten fernschriftlich bis spätestens am Donnerstag der Woche übermittelt, die auf die Woche der Antragstellung folgt.

    (4) Spätestens am Freitag der Woche, die auf die Woche der in Absatz 3 genannten Übermittlung folgt, gibt die Kommission fernschriftlich die Mengen bekannt, für die Lizenzen nach Ländern oder Ländergruppen gemäß Artikel 1 Absatz 2 erteilt werden.

    (5) Für die Erzeugnisse der Tarifstellen 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs kann der Beteiligte in seinem Einfuhrlizenzantrag die beiden Tarifstellen 07.06 A I und 07.06 A II angeben. Die beiden im Antrag angegebenen Tarifstellen werden in die Lizenz eingetragen.

    Artikel 3

    Die Lizenzen enthalten in Feld 20 a) einen der nachstehenden Vermerke:

    - Exacción reguladora a percibir 6 % ad valorem

    - Importafgift: 6 % af värdien

    - Zu erhebende Abschöpfung: 6 % des Zollwerts

    - Eispraktéa eisforá: 6 % kat' axía

    - Amount to be levied: 6 % ad valorem

    - Prélèvement à percevoir: 6 % ad valorem

    - Prelievo da riscuotere: 6 % ad valorem

    - Tö te passen heffing: 6 % ad valorem

    - Direito nivelador a cobrar: 6 % ad valorem.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 (1) beträgt die Sicherheit für die unter diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 ECU je Tonne.

    Ist die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 kleiner als die, für die sie beantragt worden ist, so wird die Sicherheit entsprechend dem Unterschied freigegeben.

    Artikel 5

    (1) In dem Einfuhrlizenzantrag und der erteilten Lizenz wird in Feld 14 das Drittland angegeben, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

    (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Die Zahl 0 wird zu diesem Zweck in das Feld 22 dieser Lizenz eingetragen.

    Artikel 6

    Die 1987, 1988 bzw. 1989 erteilten Einfuhrlizenzen sind höchstens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1987, S. 9.

    (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

    (4) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1986, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1986, S. 73.

    (6) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31.

    (1) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

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