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Document 31987R0035

    Verordnung (EWG) Nr. 35/87 der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Festsetzung der Kontingente für das Jahr 1987, die Spanien für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet

    ABl. L 6 vom 8.1.1987, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/35/oj

    31987R0035

    Verordnung (EWG) Nr. 35/87 der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Festsetzung der Kontingente für das Jahr 1987, die Spanien für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0016 - 0016


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 35/87 DER KOMMISSION

    vom 7. Januar 1987

    zur Festsetzung der Kontingente für das Jahr 1987, die Spanien für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 491/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Einzelheiten der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Spanien (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 77 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals kann Spanien bis zum 31. Dezember 1995 mengenmässige Beschränkungen für Einfuhren aus Drittländern beibehalten. Unter diese Beschränkungen fallen die Erzeugnisse des Weinsektors. Es ist zweckmässig, die Kontingente für das Jahr 1987 insbesondere unter Berücksichtigung der Anfangskontingente und des festgestellten Handels festzusetzen. Eine Anhebung in Höhe von 10 v. H. gegenüber dem Anfangskontingent gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/86 der Kommission (2) scheint angemessen.

    Es ist angezeigt, daß die Kommission über die im Rahmen der festgesetzten Kontingente durchgeführten Einfuhren der genannten Erzeugnisse nach Spanien und über die von diesem Mitgliedstaat zur Anwendung der Kontingente erlassenen Maßnahmen unterrichtet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Spanien für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 zu eröffnenden Kontingente für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors aus Drittländern werden auf 38 500 Hektoliter festgesetzt.

    Artikel 2

    Die spanischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung von Artikel 1 erlassen haben.

    Sie übermitteln der Kommission alle sechs Monate die Angaben über die in diesem Zeitraum eingeführten Mengen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Januar 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 25.

    (2) ABl. Nr. L 142 vom 28. 5. 1986, S. 20.

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