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Document 31987D0363

87/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1987 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile

ABl. L 194 vom 15.7.1987, p. 35–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/363/oj

31987D0363

87/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1987 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile

Amtsblatt Nr. L 194 vom 15/07/1987 S. 0035 - 0044


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 1987

über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile

(87/363/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die Anforderungen an die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile wurden mit der Entscheidung 85/487/EWG der Kommission (3) geregelt.

In einigen Gebieten Chiles ist im März und April die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung müssen der tiergesundheitlichen Situation dieses Drittlandes angepasst werden.

Einigen Mitgliedstaaten kommen wegen ihrer besonderen Lage hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche besondere Maßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel zugute. Sie sollten daher das Recht haben, bei der Einfuhr aus Drittländern besondere Maßnahmen anzuwenden, die jedoch mindestens so streng sein müssen wie diejenigen, die sie im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr anwenden.

Diese Entscheidung muß später im Hinblick auf eine Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung und Ausmerzung der Maul- und Klauenseuche innerhalb der Gemeinschaft überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch der nachstehend genannten Kategorien aus Chile:

a) entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, von Rindern, Schafen und Ziegen, von welchem die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt worden sind und das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anlage A, das die Sendung begleiten muß, entspricht;

b) frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, die im XIIten Gebiet Chiles geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden und das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anlage B, das die Sendung begleiten muß, entspricht;

c) frisches Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anlage C, das die Fleischsendung begleiten muß, entspricht;

d) zusätzlich zu den Nebenprodukten der Schlachtung, die gemäß Buchstabe b) eingeführt werden können, Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen und Ziegen, die den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anlage D, das die Sendung begleiten muß, entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten aus Chile keine Einfuhr anderer als die in Absatz 1 genannten Kategorien von frischem Fleisch.

Artikel 2

(1) Bis zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Ausmerzung der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft durch den Rat, und unter Beibehaltung des Verbots der Impfung gegen Maul- und Klauenseuche in ihren Ländern

a) können Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, sofern es sich um Nordirland handelt, sich weiterhin weigern, die Einfuhr von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und von Nebenprodukten der Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) zu gestatten;

b) kann das Vereinigte Königreich weiterhin für Nebenprodukte der Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) die zur Zeit geltenden zusätzlichen Anforderungen stellen, die mindestens so streng sein müssen wie die, welche dieser Mitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Handel stellt.

(2) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission unverzueglich über die jeweils geltenden zusätzlichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland zum Zwecke der Arzneimittelherstellung genehmigt wird.

Artikel 4

Die Entscheidung 85/487/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 52.

(3) ABl. Nr. L 293 vom 5. 11. 1985, S. 14.

ANHANG A

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für entbeintes frisches Fleisch (1) von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Chile

Ministerium:

Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:

Fleisch von:

(Tierart)

Art der Teilstücke (3):

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Fleisches:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung des Fleisches:

Das Fleisch wird versandt von

(Versandort)

nach

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (4)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von

- Tieren, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Chile gehalten worden sind;

- Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Tieren, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für einen Versand ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Tieren, die 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs B der Richtlinie 72/462/EWG im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, denen insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche aufgewiesen haben;

- Tieren, die - im Fall von frischem Schaf- und Ziegenfleisch - nicht aus einem Betrieb stammen, der aus seuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schaf- oder Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt gewesen ist.

2. Das entbeinte frische Fleisch wurde in einem Betrieb oder in Betrieben gewonnen, in welchem/welchen, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zum Versand nach der Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb oder die Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist/sind.

3. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von Tierkörpern, die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur unterzogen worden sind.

Ausgefertigt in am

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rind, Schaf und Ziege, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.

(2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG zulässt.

(3) Zur Einfuhr zugelassen ist nur entbeintes frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen nach Entfernung aller Knochen und der wichtigsten zugänglichen Lymphknoten.

(4) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

ANHANG B

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für frisches Fleisch (1) von Rindern, Schafen und Ziegen, das zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Chile/XIItes Gebiet

Ministerium:

Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:

Fleisch (3) von:

(Tierart)

Art der Teilstücke:

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Fleisches:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung des Fleisches:

Das Fleisch wird versandt von

(Versandort)

nach

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (4)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von

- Tieren, die im XIIten Gebiet Chiles geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind;

- Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Tieren, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für einen Versand ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Tieren, die 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs B der Richtlinie 72/462/EWG im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, denen insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche aufgewiesen haben;

- Tieren, die - im Fall von frischem Schaf- und Ziegenfleisch - nicht aus einem Betrieb stammen, der aus seuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schaf- oder Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt gewesen ist.

2. Das frische Fleisch wurde in einem Betrieb oder in Betrieben gewonnen, in welchem/welchen, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zum Versand nach der Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb oder die Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist/sind.

Ausgefertigt in am

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rind, Schaf und Ziege, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.

(2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG zulässt.

(3) Zur Einfuhr zugelassen ist nur frisches Fleisch von Rindern und Ziegen, die im XIIten Gebiet Chiles geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind.

(4) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

ANHANG C

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für frisches Fleisch (1) von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das zum Versand in die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Chile

Ministerium:

Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:

Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden

Art der Teilstücke:

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Fleisches:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung des Fleisches:

Das Fleisch wird versandt von

(Versandort)

nach

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (3)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Chile gehalten worden sind.

Ausgefertigt in am

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.

(2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG zulässt.

(3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

ANHANG D

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für Nebenprodukte der Schlachtung (1) von Rindern, Schafen und Ziegen, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Chile

Ministerium:

Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung der Schlachtung:

Nebenprodukte der Schlachtung von:

(Tierart)

Art der Nebenprodukte der Schlachtung:

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Nebenprodukte der Schlachtung:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung der Nebenprodukte der Schlachtung:

Die Nebenprodukte der Schlachtung werden versandt von

(Versandort)

nach

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (3)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung stammen von

- Tieren, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Chile gehalten worden sind;

- Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Tieren, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für einen Versand ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Tieren, die 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs B der Richtlinie 72/462/EWG im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, denen insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche aufgewiesen haben;

- Tieren, die - im Fall von Nebenprodukten der Schlachtung von Schafen oder Ziegen - nicht aus einem Betrieb stammen, der aus seuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schaf- oder Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt gewesen ist.

2. Nebenprodukte der Schlachtung wurden in einem Betrieb oder in Betrieben gewonnen, in welchem/welchen, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zum Versand nach der Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb oder die Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist/sind.

3. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung sind mindestens 3 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 ° Raumtemperatur unterzogen worden.

4. (4)

Ausgefertigt in am

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(1) Zur Einfuhr zugelassen sind nur von Rindern, Schafen und Ziegen stammende Nebenprodukte der Schlachtung.

(2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG zulässt.

(3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(4) Zusätzliche Bedingungen, die vom Vereinigten Königreich gestellt werden.

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