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Document 31987D0095

    87/95/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation

    ABl. L 36 vom 7.2.1987, p. 31–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012; Aufgehoben durch 32012R1025

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/95/oj

    31987D0095

    87/95/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation

    Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/1987 S. 0031 - 0037
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0105
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0105


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Dezember 1986

    über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation

    (87/95/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und die für ihre Aufstellung erforderlichen Arbeiten müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:

    - der Komplexität der technischen Spezifikation sowie der Präzision die zur Sicherstellung des Informations- und Datenaustauschs und der Kompatibilität der Systeme erforderlich ist;

    - dem Bedürfnis, rasch über Normen zu verfügen und zu vermeiden, daß übermässig langsame Fortschritte zu einem vorzeitigen Veralten der durch das Tempo der technologischen Entwicklung überholten Texte führen;

    - der Notwendigkeit, die Einführung der internationalen Normen für den Austausch von Informationen und Daten auf einer Grundlage zu fördern, die sie auf der Ebene ihrer praktischen Anwendung glaubwürdig macht,

    - der wirtschaftlichen Bedeutung der Normung als Beitrag zur Errichtung eines Gemeinschaftsmarktes auf diesem Gebiet.

    Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG (3) werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien unterrichtet, wenn Normungsgremien beabsichtigen, eine Norm aufzustellen oder zu ändern; gemäß der genannten Richtlinie kann die Kommission Aufträge erteilen, um Normungsarbeiten von gemeinsamem Interesse einvernehmlich und in einem frühen Stadium durchführen zu lassen.

    Diese Richtlinie enthält nicht alle Bestimmungen, die für die Durchführung einer gemeinsamen Normungspolitik auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erforderlich sind.

    Der znehmende Umfang der technischen Überschneidungen zwischen den verschiedenen Normungsbereichen, vor allem zwischen der Informationstechnik und der Telekommunikation, rechtfertigt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien, die sich zur Behandlung der gemeinsamen Bereiche zusammenschließen müssen.

    Vor kurzem wurden von der Kommission Vereinbarungen im Rahmen der mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung sowie im Rahmen der allgemeinen Leitlinien, die Gegenstand eines Übereinkommens mit der Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution »Europäisches Komitee für Normung / Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung" (CEN/CENELEC) sind, geschlossen.

    Die Richtlinie 86/361/EWG (4) umfasst Programme, in deren Rahmen die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen - gegebenenfalls im Benehmen mit dem Europäischen Komitee für Normung und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung - in diesem Bereich an gemeinsamen technischen Spezifikationen arbeitet, die Europäischen Fernmeldenormen (NET) entsprechen.

    Die öffentlichen Lieferaufträge sind ein geeigneter Bereich, in dem eine umfassendere Übernahme von Normen für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen des Offenen Systemverbunds (Open Systems Interconnection) durch Hinweise beim Kauf gefördert werden können.

    Es ist erforderlich, einen Ausschuß mit der Aufgabe zu betrauen, die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluß vorgesehenen Zielsetzungen und Tätigkeiten zu unterstützen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Für diesen Beschluß gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. »Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Vorschriften für das Erzeugnis hinsichtlich Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;

    2. »Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die erarbeitet wurde um die einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaten der Gemeinschaft sicherzustellen;

    3. »Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

    4. »Internationale Norm": Norm, die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;

    5. »Entwurf einer internationalen Norm (DIS)": Normentwurf, der von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;

    6. »Internationale technische Telekommunikationsspezifikation": die technische Spezifikation aller oder einiger Merkmale eines Erzeugnisses, empfohlen von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Telefondienst oder der CEPT;

    7. »Europäische Norm": Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmässigen Bestimmungen gebilligt worden ist;

    8. »Europäische Vornorm": Norm, die unter dem Bezugszeichen »ENV" von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmässigen Bestimmungen angenommen worden ist;

    9. »Funktionelle Norm": Norm, die eine komplexe Funktion liefern soll, die zur Kompatibilität der Systeme erforderlich ist und die im allgemeinen durch die Verknüpfung mehrerer bereits von den Normenorganisationen gemäß deren satzungsmässigen entsteht; angenommenen Normen entsteht.

    10. »Funktionelle Spezifikation": Spezifikation, mit der die Anwendung einer oder mehrerer OSI-Normen zur Unterstützung einer spezifischen Anforderung für die Kommunikation zwischen Systemen der Informationstechnik im einzelnen festgelegt wird (von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst oder der CEPT empfohlen);

    11. »Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, mit Ausnahme der von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen;

    12. »Bescheinigung der Konformität": Vorgang, durch den mit Hilfe eines Konformitätszertifikats oder eines Konformitätszeichens bescheinigt wird, daß ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung mit bestimmten Normen oder technischen Spezifikationen übereinstimmt;

    13. »Informationstechnik": Systeme, Anlagen, Bauteile und Softwareprodukte, die erforderlich sind, um das Wiederauffinden, die Verarbeitung und Speicherung von Informationen in allen Bereichen des menschlichen Lebens (Heim, Büro, Fabrik usw.) zu gewährleisten, und die im allgemeinen bei elektronischen oder ähnlichen Verfahren eingesetzt werden;

    14. »Öffentliche Lieferauträge":

    - Aufträge, die der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/62/EWG entsprechen (1),

    - Aufträge, die ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Auftraggebers zum Zwecke der Lieferung von Informationstechnik- und Telekommunikationsgeräten geschlossen werden;

    15. »Fernmeldeverwaltungen": Verwaltungen oder anerkannte private Betriebsgesellschaften in der Gemeinschaft, die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten.

    Artikel 2

    Zur Förderung der Normung in Europa und der Aufstellung und Anwendung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und von funktionellen Spezifikationen im Bereich der Telekommunikation werden auf Gemeinschaftsebene folgende Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 durchgeführt:

    a) In regelmässigen Abständen und mindestens einmal jährlich wird der vorrangige Normungsbedarf auf der Grundlage der internationalen Normen, der internationalen Norm-Entwürfe oder der Dokumente, die diesen

    Normen gleichzusetzen sind, festgestellt, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die europäischen Normen und funktionellen Spezifikationen aufstellen zu lassen, die für nötig erachtet werden, um den Informations- und Datenaustausch und die Kompatibilität der Systeme zu gewährleisten.

    b) Auf der Basis der auf internationaler Ebene durchgeführten Normungsarbeiten

    - werden die europäischen Normungsgremien und die technischen Fachorganisationen für Informationstechnik und Telekommunikation ersucht, europäische Normen, europäische Vornormen oder funktionelle Telekommunikationsspezifikationen und im Bedarfsfall funktionelle Normen aufzustellen, damit die Genauigkeit gewährleistet wird, die von den Anwendern zur Sicherstellung des Informations- und Datenaustausches sowie der Kompatibilität der Systeme benötigt wird. Diese Organisationen stützen ihre Arbeit auf internationale Normen, internationale Normentwürfe oder internationale technische Telekommunikationsspezifikationen. Wenn eine internationale Norm, ein internationaler Normenentwurf oder eine internationale technische Telekommunikationsspezifikation klare Vorschriften enthält, die eine einheitliche Anwendung ermöglichen, so werden diese Vorschriften unverändert in die europäische Norm, die europäische Vornorm oder die funktionelle Telekommunikationsspezifikation übernommen. Nur wenn derartige klare Vorschriften in der internationalen Norm, dem internationalen Normentwurf oder der internationalen technischen Telekommunikationsspezifikation nicht bestehen, werden die europäische Norm, die europäische Vornom oder die funktionelle Telekommunikationsspezifikation zur Klärung oder erforderlichenfalls Ergänzung der internationalen Norm, des internationalen Normenentwurfs oder der internationalen technischen Telekommunikationsspezifikation ausgearbeitet, wobei Abweichungen zu vermeiden sind;

    - werden die genannten Organisationen ersucht, technische Spezifikationen auszuarbeiten, die zur Grundlage europäischer Normen oder europäischer Vornormen gemacht werden können, wenn abgesprochene internationale Normen für den Informations- und Datenaustausch sowie die Kompatibilität der Systeme fehlen oder wenn auf diese Weise ein Beitrag zur Aufstellung derartiger Normen geleistet wird.

    c) Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen wird dadurch erleichtert, daß die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen koordiniert werden:

    - Überprüfung der Übereinstimmung der Erzeugnisse und Dienste mit den Normen und funktionellen Spezifikationen auf der Grundlage der festgelegten Prüfungsanforderungen;

    - Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen und funktionellen Spezifikationen nach ausreichend harmonisierten Verfahren.

    d) Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation wird bei öffentlichen Aufträgen und technischen Vorschriften gefördert.

    Artikel 3

    (1) Die spezifischen Ziele der vorgesehenen Maßnahmen sind im Anhang beschrieben.

    (2) Dieser Beschluß gilt für

    - Normen im Bereich der Informationstechnik im Sinne des Artikels 5;

    - funktionelle Spezifikationen für Dienste, die speziell über öffentliche Fernmeldenetze zum Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik angeboten werden.

    (3) Dieser Beschluß gilt nicht für

    - die gemeinsamen technischen Spezifikationen für an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossene Endgeräte, die unter die Richtlinie 86/361/EWG fallen;

    - Spezifikationen für Einrichtungen, die Teil des Fernmeldenetzes selbst sind.

    Artikel 4

    Bei der Ermitlung des Normungsbedarfs sowie bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms für die Normung und die Ausarbeitung von funktionnellen Spezifikationen stützt die Kommission sich insbesondere auf die Informationen, die ihr aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG mitgeteilt werden.

    Die Kommission überträgt nach Anhörung des in Artikel 7 vorgesehenen Ausschusses die technischen Arbeiten den zuständigen europäischen Normungsorganisationen oder technischen Fachgremien (CEN, CENELEC und CEPT) und ersucht die erforderlichenfalls um die Aufstellung der entsprechenden europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen. Die diesen Organisationen zu erteilenden Aufträge sind dem in Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuß gemäß den Verfahren dieser Richtlinie zur Zustimmung zu unterbreiten. Es darf kein Auftrag erteilt werden, der sich mit irgendeinem Teil der aufgrund der Richtlinie 86/361/EWG begonnenen oder aufgestellten Arbeitsprogramme überschneidet.

    Artikel 5

    (1) In Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Verfahren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei öffentlichen Lieferaufträgen auf dem Gebiet der Informationstechnik

    - auf europäische Normen und europäische Vornormen nach Artikel 2 Buchstabe b),

    - auf internationale Normen, wenn diese im Land des Auftraggebers übernommen worden sind,

    Bezug genommen wird, so daß diese Normen bei der Übermittlung und dem Austausch von Informationen und Daten und für die Kompatibilität der Systeme zugrunde gelegt werden. (2) Um Kompatibilität zwischen Endeinrichtungen zu erzielen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Fernmeldeverwaltungen bei denjenigen Diensten, die speziell für den Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik bestimmt sind und die nach den in Absatz 1 genannten Normen arbeiten, funktionelle Spezifikationen für den Zugang zu ihren öffentlichen Fernmeldenetzen verwenden.

    (3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten besonderen Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise die Verwendung anderer, in diesem Beschluß nicht vorgesehener Normen und Spezifikationen rechtfertigen:

    - die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Betriebs im Falle bereits vorhandener Systeme; dies jedoch lediglich im Rahmen klar umrissener und festgelegter Strategien für den späteren Übergang zu internationalen oder europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen;

    - die Tatsache, daß bestimmte Vorhaben wirkliche Neuerungen mit sich bringen;

    - die mangelnde technische Eignung der Norm oder der funktionellen Spezifikation für ihren Zweck, da sie keine geeigneten Mittel zur Erzielung des Informations- und Datenaustauschs oder der Kompatibilität der Systeme vorsieht oder weil die Mittel (einschließlich Testverfahren) zur Feststellung einer ausreichenden Konformität eines Produkts mit dieser Norm oder diese funktionellen Spezifikation nicht vorliegen, oder weil - im Falle von europäischen Vornomen - diesen die für ihre Anwendung erforderliche Stabilität fehlt. Es steht anderen Mitgliedstaaten frei, dem in Artikel 7 genannten Ausschuß nachzuweisen, daß der betreffenden Norm entsprechende Geräte in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und daß die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist;

    - die nach sorgfältiger Sondierung des Marktes getroffene Feststellung, daß aus wichtigen Gründen der Wirtschaftlichkeit die Verwendung der betreffenden Norm oder funktionellen Spezifikation nicht geeignet ist. Es steht anderen Mitgliedstaaten frei, vor dem in Artikel 7 genannten Ausschuß nachzuweisen, daß der betreffenden Norm entsprechende Geräte unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und daß die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist.

    (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich auf der gleichen Grundlage wie in Absatz 1 die Bezugnahme auf Entwürfe internationaler Normen vorschreiben.

    (5) Auftragerteilende Stellen, die sich auf Absatz 3 berufen, geben die Gründe dafür nach Möglichkeit (bereits) in den Ausschreibungsunterlagen an und halten in jedem einzelnen Fall diese Gründe in ihren internen Unterlagen fest, sie stellen diese Angaben unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses den sich bewerbenden Unternehmen sowie dem in Artikel 7 genannten Ausschuß auf Antrag zur Verfügung. Beschwerden über die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 können auch direkt an die Kommission gerichtet werden.

    (6) Die Kommission stellt sicher, daß dieser Artikel auf alle Gemeinschaftsprojekte und -programme einschließlich der öffentlichen Lieferaufträge, die aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden, angewandt wird.

    (7) Die auftragerteilenden Stellen können, sofern sie dies für erforderlich erachten, auf Aufträge mit einem Wert unter 100 000 ECU andere Spezifikationen anwenden, sofern diese Anschaffungen der Verwendungen der Normen im Sinne der Absätze 1 und 2 bei Aufträgen mit einem höheren als dem in diesem Absatz genannten Wert nicht entgegenstehen. Die Notwendigkeit dieser Ausnahmeregelung sowie die Höhe des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes wird binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt überprüft, ab dem dieser Beschluß anzuwenden ist.

    Artikel 6

    Bei der Abfassung oder Änderung von technischen Vorschriften auf den zum Geltungsbereich dieses Beschlusses gehörenden Gebieten legen die Mitgliedstaaten stets die in Artikel 5 genannten Normen zugrunde, wenn diese den geforderten technischen Spezifikationen der Vorschrift in angemessener Weise gerecht werden.

    Artikel 7

    (1) Ein Beratender Auschuß mit der Bezeichnung »Gruppe hoher Beamter für die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik" unterstützt die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluß vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die Sachverständige oder Berater hinzuziehen können; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Für Fragen der Telekommunikation ist die in Artikel 5 der Richtlinie 86/361/EWG vorgesehene »Gruppe hoher Beamter Telekommunikation" zuständig.

    (2) Die Kommission konsultiert den Ausschuß bei der Festlegung der Prioritäten der Gemeinschaft, der Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen, der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen, der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 5 sowie in anderen Fragen der Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder anderen Gebieten, mit denen sie sich überschneiden. Sie hört den Ausschuß auch zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Bericht an.

    (3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten dieser Ausschüsse mit dem in Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuß insbesondere dann, wenn die Möglichkeit einer Überschneidung für den Fall besteht, daß aufgrund dieses Beschlusses und der genannten Richtlinie Anträge an europäische Normungsgremien gerichtet werden. (4) Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses können auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats dem Ausschuß unterbreitet werden.

    (5) Der Ausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

    (6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (7) Das Sekretariat das Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 8

    Die Kommission legt regelmässig einen Bericht über den Stand der Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Informationstechnik vor, den sie alle zwei Jahre an das Europäische Parlament und an den Rat sendet. Der Bericht enthält die Modalitäten für die Einführung in der Gemeinschaft, die erzielten Ergebnisse, ihre Anwendung bei öffentlichen Lieferaufträgen sowie einzelstaatlichen technischen Vorschriften und vor allem ihre praktische Bedeutung für die Bescheinigung der Konformität.

    Artikel 9

    Dieser Beschluß berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 83/189/EWG und 86/361/EWG.

    Artikel 10

    Dieser Beschluß ist nach einem Jahr, gerechnet ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, anzuwenden.

    Artikel 11

    Dieser Beschluß ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SHAW

    (1) ABl. Nr. C 36 vom 17. 2. 1986, S. 55.

    (2) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

    (4) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.

    (1) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.

    ANHANG

    MASSNAHMEN FÜR NORMUNGSTÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER INFORMATIONSTECHNIK UND DER TELEKOMMUNIKATION

    1.2 // 1. // Ziele // // a) Leistung eines Beitrags zur Schaffung eines Binnenmarktes der Gemeinschaft im Bereich der Informationstechnik und der Telekommunikation. // // b) Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller der Gemeinschaft durch ein grösseres Marktpotential in der Gemeinschaft für Geräte, die nach anerkannten europäischen und internationalen Normen gefertigt sind. // // c) Erleichterung des gemeinschaftsweiten Informationsaustausches durch Abbau der Hindernisse, die durch Inkompatibilitäten aufgrund mangelnder oder nicht ausreichend präziser Normen entstehen. // // d) Sicherstellung, daß die Bedürfnisse der Anwender dadurch berücksichtigt werden, daß ihnen bei der Zusammenstellung ihrer Systeme mehr Freiheit gelassen wird, indem ihnen Kompatibilität und damit bessere Leistungen zu geringeren Kosten garantiert werden. // // e) Förderung der Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen bei öffentlichen Aufträgen. // 2. // Beschreibung der Maßnahmen und Arbeiten // 2.1. // Aufstellung der Programme und Festlegung der Prioritäten // // Bei der Aufstellung der Arbeitsprogramme und der Zuweisung der Prioritäten wird den Bedürfnissen der Gemeinschaft und den vom Standpunkt der Anwender, der Hersteller und der Fernmeldeverwaltungen aus betrachteten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Arbeiten Rechnung getragen. Die auf dieser Ebene durchzuführenden Arbeiten umfassen im einzelnen: // 2.1.1. // die Sammlung ausführlicher Informationen auf der Grundlage der einzelstaatlichen und der internationalen Programme, ihre Darstellung in einer Form, die eine vergleichende Analyse gestattet, sowie die Abfassung der für die Arbeiten des Ausschusses erforderlichen Synthesedokumente; // 2.1.2. // die Verbreitung dieser Informationen, die Prüfung des Bedarfs und die Anhörung der in Frage kommenden Kreise; // 2.1.3. // die zeitliche Abstimmung der Arbeitsprogramme mit den internationalen Normungstätigkeiten; // 2.1.4. // die administrative Abwicklung der Arbeitsprogramme; // 2.1.5. // die Erstellung der Berichte über die Durchführung der Arbeiten und über die praktischen Anwendungsergebnisse. // 2.2. // Durchführung der Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Informationstechnik // // Die Durchführung der Normenprogramme erfordert die Verwirklichung einer Reihe von Arbeiten, die in der Regel dem CEN/CENELEC und der CEPT übertragen sind und die den einzelnen Etappen entsprechen, die zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Normen erforderlich sind. // // Hierzu zählen: // 2.2.1. // die Verfeinerung der internationalen Normen zur Vermeidung von Doppeldeutigkeiten und Alternativlösungen, die der Funktion einer Norm widersprechen, die zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Kompatibilität der Systeme benutzt werden soll; // 2.2.2. // die Erarbeitung von Vornormen in Fällen, wo dies durch ausserordentliche Langsamkeit bei der Aufstellung internationaler Normen gerechtfertigt ist, oder von Normen im Gemeinschaftsrahmen, wenn internationale Normen fehlen; // 2.2.3. // die Festlegung der Bedingungen, die für den Nachweis der vollständigen Übereinstimmung mit einer Norm erfuellt sein müssen; // 2.2.4. // die Ausarbeitung von Prüfnormen oder Prüfspezifikationen als Bestandteil der Normen und die Festlegung von Verfahren und Strukturen, die es den Prüflaboratorien gestatten, die Einhaltung der Normen auf einer in zufriedenstellender Weise harmonisierten Grundlage nachzuprüfen. // 2.3. // Arbeiten auf dem Gebiet der Telekommunikation // // Normungsarbeiten im Zusammenhang mit der Telekommunikation betreffen zwei Tätigkeitsformen: // // - Ausarbeitung funktioneller Spezifikationen auf der Grundlage internationaler oder europäischer Normen/Spezifikationen, soweit diese vorhanden sind, für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen im Falle jener Dienste, die speziell für den Informations- und Datenaustausch zwischen Systemen der Informationstechnik gedacht sind. Diese technischen Arbeiten entsprechen den Harmonisierungstätigkeiten des Telekommunikationssektors und werden der CEPT nach den in der Richtlinie 86/361/EWG vorgesehenen Verfahren übertragen. // // - Arbeiten auf dem gemeinsamen Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen technischen Organisationen (d. h. CEN/CENELEC/CEPT) erfordern. Diese Arbeiten müssen die Konvergenz dahin gehend fördern, daß Normen und funktionelle Spezifikationen in möglichst vielen Anwendungen nach dem in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahren aufeinander abgestimmt durchgeführt werden können. // 2.4. // Ergänzende Maßnahmen // // Dieser Teil des Programms umfasst folgende Maßnahmen: // 2.4.1. // Spezifische Arbeiten auf dem Gebiet der Meßverfahren: // // - Förderung der Entwicklung von Prüf- und Validationswerkzeugen und von Techniken zur formalen Beschreibung: // // - Unterstützung von Referenzanwendungen, insbesondere in Fällen, in denen die Verwendung funktioneller Normen durch Verknüpfung mehrerer Normen erforderlich ist. // 2.4.2. // Förderung der Aufstellung von Leitfäden zur Anwendung von Normen für die Endbenutzer. // 2.4.3. // Förderung von Veranstaltungen, auf denen die durch die Norm erreichte Kompatibilität der Systeme gezeigt werden soll. Hauptziel dieser Maßnahme ist es, für die verschiedenen Vorhaben die Test- und Meßwerkzeuge nach 2.4.1 zur Verfügung zu stellen und die Erprobung von Entwicklungsnormen zu gewährleisten. // 2.4.4. // Förderung von Vereinbarungen, die den Rahmen der Industrienormung sprengen, die von Abmachungen in bestimmten Berufssparten abhängen und die zur Effizienz des Informationsaustausches beitragen (Transaktionen der Reisebüros, Geldverkehr, datentechnische Behandlung von Zolldokumenten, rechnergestützte Fertigung, Büroautomaten, Mikroinformatik usw.). // 2.4.5. // Die für die Normung im Bereich der Informationstechnik spezifischen Untersuchungen und Vorhaben. // 3. // Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der Normen im öffentlichen Auftragswesen // // Ermittlung der wirksamsten Verfahren für eine rasche Anwendung der im Rahmen dieses Beschlusses erarbeiteten Normen und technischen Spezifikationen, wobei für eine geeignete Verknüpfung mit den Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 77/62/EWG (1) zu sorgen ist.

    (1) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.

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