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Document 31986L0096

    Richtlinie 86/96/EWG des Rates vom 18. März 1986 zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen

    ABl. L 80 vom 25.3.1986, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/96/oj

    31986L0096

    Richtlinie 86/96/EWG des Rates vom 18. März 1986 zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1986 S. 0055 - 0056
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0118


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 18. März 1986

    zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen

    (86/96/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Seit dem Erlaß der Richtlinie 80/232/EWG (4) am 15. Januar 1980 sind insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung einiger Erzeugnisse des Anhangs I sowie der Auslegung des Einleitungssatzes des Anhangs III Schwierigkeiten aufgetreten.

    Die Anhänge der genannten Richtlinie sind entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und III der Richtlinie 80/232/EWG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe (5) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. März 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. F. van EEKELEN

    (1) ABl. Nr. C 18 vom 25. 1. 1984, S. 7.

    (2) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1985, S. 92.

    (3) ABl. Nr. C 206 vom 6. 8. 1984, S. 17.

    (4) ABl. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1.

    (5) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 18. März 1986 bekanntgegeben.

    ANHANG

    1. In Anhang I werden die Ziffern 1.5.4 und 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    »1.5.4. Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen) (GZT: 19.05)

    250 - 375 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000."

    »4. GEBRAUCHSFERTIGE ANSTRICHFARBEN UND LACKE (mit oder ohne Zusatz von Lösemitteln; Tarifstelle 32.09 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der angeriebenen Pigmente und der Lösungen) (Werte in ml)

    25 - 50 - 125 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1 000 - 2 000 - 2 500 - 4 000 - 5 000 - 10 000."

    2. In Anhang III erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    »Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1) braucht bei Erzeugnissen in Aerosolbehältern entsprechend dieser Richtlinie kein Hinweis auf das Nennfuellgewicht des Erzeugnisses angebracht zu werden."

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