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Document 31985R1678
Council Regulation (EEC) No 1678/85 of 11 June 1985 fixing the conversion rates to be applied in agriculture
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
ABl. L 164 vom 24.6.1985, p. 11–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 31992R3813
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
Amtsblatt Nr. L 164 vom 24/06/1985 S. 0011 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0156
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1678/85 DES RATES vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 2,auf Vorschlag der Kommission (2),nach Stellungnahme des Währungsausschusses,in Erwägung nachstehender Gründe:Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden landwirtschaftliche Umrechnungskurse festgesetzt. Diese Umrechnungskurse sollten in einem neuen Text neu veröffentlicht werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (4), aufgehoben werden.Zur Vereinfachung der Situation ist es wünschenswert, die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, neu festzusetzen.Eine Anpassung der Kurse sollte erforderlichenfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die Preise und die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen. Daher ist unter anderem dafür zu sorgen, daß die neuen Kurse innerhalb einer angemessenen, grundsätzlich an den Beginn des Wirtschaftsjahres oder an eine Änderung der Preise anknüpfende Frist in Kraft treten.Um zu verhindern, daß eng miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse unterschiedlich behandelt werden, ist dafür zu sorgen, daß die neuen Kurse für Getreide ausgenommen Hartweizen sowie Grob- und Feingrieß von Hartweizen , Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin zum gleichen Zeitpunkt anwendbar werden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse und die Termine, von denen ab sie anwendbar sind, sind in den Anhängen aufgeführt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1985. Im Namen des Rates Der Präsident F. M. PANDOLFI (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. C 67 vom 14. 3. 1985, S. 74. (3) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33. (4) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1. ANHANG I BELGIEN/LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IX VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>