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Document 31985R1678

    Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

    ABl. L 164 vom 24.6.1985, p. 11–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 31992R3813

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1678/oj

    31985R1678

    Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 24/06/1985 S. 0011 - 0017
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0156
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0156


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1678/85 DES RATES

    vom 11. Juni 1985

    über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 2,auf Vorschlag der Kommission (2),nach Stellungnahme des Währungsausschusses,in Erwägung nachstehender Gründe:Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden landwirtschaftliche Umrechnungskurse festgesetzt. Diese Umrechnungskurse sollten in einem neuen Text neu veröffentlicht werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (4), aufgehoben werden.Zur Vereinfachung der Situation ist es wünschenswert, die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, neu festzusetzen.Eine Anpassung der Kurse sollte erforderlichenfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die Preise und die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen. Daher ist unter anderem dafür zu sorgen, daß die

    neuen Kurse innerhalb einer angemessenen, grundsätzlich an den Beginn des Wirtschaftsjahres oder an eine Änderung der Preise anknüpfende Frist in Kraft treten.Um zu verhindern, daß eng miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse unterschiedlich behandelt werden, ist dafür zu sorgen, daß die neuen Kurse für Getreide ausgenommen Hartweizen sowie Grob- und Feingrieß von Hartweizen , Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin zum gleichen Zeitpunkt anwendbar werden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse und die Termine, von denen ab sie anwendbar sind, sind in den Anhängen aufgeführt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. M. PANDOLFI

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. C 67 vom 14. 3. 1985, S. 74.

    (3) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33.

    (4) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1.

    ANHANG I

    BELGIEN/LUXEMBURG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    DÄNEMARK

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    FRANKREICH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    GRIECHENLAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    IRLAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    ITALIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    NIEDERLANDE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IX

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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