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Document 31985L0585

    Richtlinie 85/585/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. L 372 vom 31.12.1985, p. 43–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/585/oj

    31985L0585

    Richtlinie 85/585/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0043 - 0043
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0053
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0014
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0053


    RICHTLINIE DES RATES

    vom 20 . Dezember 1985

    zur Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ( 85/585/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie 64/54/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/172/EWG ( 5 ) , legt eine Liste der konservierenden Stoffe fest , die zum Schutz von Lebensmitteln gegen den Verderb durch Mikroorganismen verwendet werden dürfen .

    Monokaliumsulfit ( Kaliumbisulfit ) wird bei der Weinbereitung in alternativer Weise zu anderen Sulfiten verwendet , die durch die genannte Richtlinie bereits zugelassen sind , und sollte deshalb in die Liste unter E 228 aufgenommen werden .

    Um jegliche Unklarheit über die Zulässigkeit von Thiabendazol ( E 233 ) zu beseitigen , empfiehlt es sich , unbeschadet künftiger allgemeiner Gemeinschaftsregelungen über die Oberflächenbehandlung von Früchten die Frist für seine erlaubte Verwendung mit Wirkung vom 16 . September 1984 aufzuheben -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 64/54/EWG wird wie folgt geändert :

    i ) in Abschnitt I wird folgendes eingefügt :

    EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen *

    E 228 * Monokaliumsulfit ( Kaliumbisulfit ) * *

    ii ) bei E 233 wird in der Spalte " Verwendungsbedingungen " der Buchstabe c ) mit Wirkung vom 1 . Januar 1986 gestrichen .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie bis zum 31 . Dezember 1986 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 20 . Dezember 1985 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . STEICHEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 33 vom 17 . 12 . 1981 , S . 7 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 17 . 5 . 1982 , S . 117 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 178 vom 15 . 7 . 1982 , S . 4 .

    ( 4 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 65 vom 6 . 3 . 1985 , S . 22 .

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