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Document 31985L0429

    Richtlinie 85/429/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierenährung

    ABl. L 245 vom 12.9.1985, p. 1–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 31991L0248

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/429/oj

    31985L0429

    Richtlinie 85/429/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierenährung

    Amtsblatt Nr. L 245 vom 12/09/1985 S. 0001 - 0032
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0197
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0197
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0119
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0119


    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 1985

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    (85/429/EWG)

    <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die fünfzigste Richtlinie der Kommission 85/342/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß periodisch eine kodifizierte Fassung der Anhänge verabschiedet wird, in der die aufgrund der Anpassung an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorgenommenen Änderungen eingegliedert werden.

    Die Anhänge dieser Richtlinie sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Die Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. Diese Gelegenheit wird benutzt, um bei einigen Zusatzstoffen die chemische Bezeichnung oder Beschreibung zu präzisieren oder zu berichtigen sowie einige materielle Fehler zu korrigieren.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 70/524/EWG werden durch die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinien bis spätestens zum 3. Dezember 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Juli 1985

    Für die KommissionFrans ANDRIESSENVizepräsident

    ANHANG I<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    ANHANG II<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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