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Document 31985D0414

    85/414/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1985 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern

    ABl. L 229 vom 28.8.1985, p. 22–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 31986D0191 und 31986D0192

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/414/oj

    31985D0414

    85/414/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1985 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 229 vom 28/08/1985 S. 0022 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0116
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0117
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0116
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0117


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. Juli 1985

    über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern

    (85/414/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 16, 23 und 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den Entscheidungen 78/693/EWG (2), 85/96/EWG (3), 85/97/EWG (4), 85/99/EWG (5) und 85/220/EWG) (6) der Kommission sind die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Uruguay, Brasilien, Paraguay bzw. Kolumbien festgelegt. Gemäß diesen Entscheidungen dürften die Mitgliedstaaten unter gewissen Bedingungen die Einfuhr von Rinderzungen zulassen. Die gemäß Artikel 23 der genannten Richtlinie vorzunehmende Untersuchung dieser Zungen auf Anzeichen von Maul- und Klauenseuche wird jedoch bei der Einfuhr erschwert, wenn das Epithelium vor der Untersuchung entfernt worden ist. Die Einfuhr von Zungen ohne Epithelium aus Argentinien, Uruguay, Brasilien, Paraguay und Kolumbien sollte deshalb aus Gründen der Tiergesundheit untersagt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In Artikel 1 der Entscheidungen 78/693/EWG, 85/96/EWG, 85/97/EWG, 85/99/EWG und 85/220/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Uruguay, Brasilien, Paraguay und Kolumbien werden die Worte »fertig zugerichtete Zungen ohne Knochen, Knorpeln und Mandeln" durch die Worte »fertig zugerichtete Zungen mit Epithelium, ohne Knochen, Knorpel und Mandeln" ersetzt.

    (2) In der ersten Fußnote zu Anhang D der Entscheidung 78/693/EWG bzw. zu Anhang C der Entscheidungen 85/96/EWG, 85/97/EWG, 85/99/EWG und 85/220/EWG wird das Wort »Zungen" durch die Worte »Zungen mit Epithelium" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 19.

    (3) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1985, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1985, S. 43.

    (5) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1985, S. 20.

    (6) ABl. Nr. L 102 vom 12. 4. 1985, S. 53.

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