Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31984R2128

    Verordnung (EWG) Nr. 2128/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    ABl. L 196 vom 26.7.1984, p. 6–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2128/oj

    31984R2128

    Verordnung (EWG) Nr. 2128/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1984 S. 0006 - 0008
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0185
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0185


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2128/84 DES RATES

    vom 17. Juli 1984

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 kann eine Beihilfe für Magermilchpulver für Futterzwecke gewählt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 867/84 (4), sieht die Gewährung einer Beihilfe für Magermilchpulver mit einem Fettgehalt bis 11 % vor. Die Marktpreise für Magermilchpulver mit einem Fettgehalt bis 7 % und für ein Magermilchpulver mit einem Fettgehalt zwischen 9 % und 11 % sind unterschiedlich. Ferner sind die Ziele der Gewährung der Beihilfe bei den beiden Erzeugnissen unterschiedlich: im einen Falle wird die Verringerung der zur Intervention angebotenen Magermilchpulvermengen, im anderen die Verringerung der auf dem Markt angebotenen Milchfettmenge angestrebt. Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 muß also entsprechend angepasst werden.

    Aus Kontrollgründen und mit Rücksicht auf die Höhe der Beihilfe erweist es sich als zweckmässig, vorzuschreiben, daß Magermilchpulver mit einem Fettgehalt zwischen 9 % und 11 % und Milch mit einem Milchfettgehalt zwischen 0,8 % und 1 % keine Buttermilch enthält und in der Molkerei unmittelbar aus Flüssigmilch hergestellt worden ist.

    Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 legt eine Spanne fest, innerhalb welcher die Beihilfe für Magermilchpulver festgesetzt werden kann. Mit Rücksicht auf die Kriterien in Absatz 1 des genannten Artikels empfiehlt es sich, die Grenzen dieser Spanne anzupassen und eine zusätzliche Spanne für Magermilchpulver mit einem Fettgehalt zwischen 9 % und 11 % festzulegen.

    Die Durchführung dieser neuen Regelung macht neue Bestimmungen insbesondere in bezug auf die Kontrolle erforderlich. Das Funktionieren dieser Regelung ist daher vor Ende des Milchwirtschaftsjahres 1985/86 im Lichte der gesammelten Erfahrungen zu überprüfen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 2, 2a und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 erhalten folgende Fassung:

    »Artikel 2

    (1) Beihilfen werden gewährt für

    a) in einer Molkerei hergestellte und bearbeitete Magermilch und Buttermilch, die sich von einer anderen Magermilch nach noch festzulegenden Modalitäten unterscheiden oder einer Verwaltungskontrolle unterstellt werden, die gleiche Sicherheiten bietet, wie eine Denaturierung, und die zu einem Preis, dessen Hoechstbetrag festgesetzt werden kann, an Betriebe zu Futterzwecken verkauft werden;

    b) Magermilch und Buttermilch, die in den Betrieben verfüttert worden sind, in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen sind;

    c) Magermilchpulver und Buttermilchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 7 %, das nach noch zu bestimmenden Methoden denaturiert worden ist;

    d) Magermilchpulver und Buttermilchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 7 % sowie in einer Molkerei hergestellt und bearbeitete Magermilch und Buttermilch, die alle zu Mischfutter verarbeitet worden sind. Die Beihilfe für eine bestimmte Menge von zu Mischfutter verarbeiteter Magermilch ist gleich der Beihilfe, die für die entsprechende Menge Magermilch

    pulver gewährt würde, welche mit der genannten Menge Magermilch hergestellt werden kann;

    e) Magermilchpulver mit einem noch festzulegenden Fettgehalt zwischen 9 und 11 %, das kein Buttermilchpulver enthält, in der Molkerei direkt aus fluessiger Milch hergestellt wurde und zu Mischfutter verarbeitet worden ist;

    f) Magermilchpulver mit einem noch festzulegenden Fettgehalt zwischen 9 und 11 %, das kein Buttermilchpulver enthält, in der Molkerei direkt aus fluessiger Milch hergestellt wurde und das nach noch zu bestimmenden Methoden im Hinblick auf seine Verwendung bei der Herstellung von Mischfutter denaturiert worden ist.

    (2) Handelt es sich bei der für die Herstellung von Mischfutter verwendeten Milch um Milch mit einem Fettgehalt zwischen 0,8 und 1 %, die keine Buttermilch enthält, so kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Höhe der betreffenden Milchpulvermenge entspricht.

    (3) Der Rat überprüft vor Ende des Milchwirtschaftsjahres 1985/86 das Funktionieren der durch diese Verordnung aufgestellten Regelung, insbesondere um die Merkmale und das System zur Kontrolle der Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben e) und f) und nach Absatz 2 weiter zu präzisieren. Er nimmt gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Verschärfung der bestehenden Kontrollbestimmungen vor.

    (4) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Hoechstpreis wird unter Berücksichtigung

    a) des sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergebenden Magermilchwerts;

    b) der Beihilfe für Magermilch und

    c) der Preise für vergleichbare Futtermittel

    festgesetzt.

    (5) Die in Absatz 1 genannten Mischfuttermittel müssen bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung genügen.

    (6) Jedes in Absatz 1 genannte Erzeugnis, für das eine Beihilfe gewährt wird, darf nur für Futterzwecke verwendet werden.

    (7) Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 kann vorgesehen werden, daß die Beihilfe für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse nicht gewährt wird, wenn sie - unter Berücksichtigung des Ziels, die Magermilch- und Buttermilchmengen sowie die Magermilchpulver- und Buttermilchpulvermengen, die zu Futterzwecken verwendet werden, beizubehalten und zu steigern - die Wirksamkeit der Beihilfen für die anderen Erzeugnisse beeinträchtigen könnte.

    (8) Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, denaturiert oder in Form von Mischfuttermitteln, wird ein Betrag in Höhe der Beihilfe erhoben.

    (9) Die in Absatz 1 erwähnte Behandlung in der Molkerei umfasst mindestens die Reinigung, die Pasteurisierung und die Kühlung.

    Artikel 2a

    (1) Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge wird folgendes berücksichtigt:

    - der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geltende Interventionspreis für Magermilchpulver,

    - die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihrer Verwendung für Futterzwecke,

    - die Entwicklung der Kälberpreise,

    - die Entwicklung des Marktpreises konkurrierender Eiweißstoffe im Vergleich zu dem für Magermilchpulver,

    - im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) genannten Beihilfe: die Entwicklung des Interventionspreises für Butter und die Entwicklung des Preises von Fetten, die mit den für Futterzwecke verwendeten Milchfetten konkurrieren.

    (2) Die Beihilfebeträge werden jährlich für das folgende Milchwirtschaftsjahr innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Spannen festgesetzt.

    Die Beihilfebeträge werden während eines Milchwirtschaftsjahres nur geändert, wenn dies durch eine erhebliche Änderung der in Absatz 1 genannten Faktoren erforderlich ist. Jedoch kann der Betrag der Beihilfe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) im Wege der Ausschreibung festgesetzt und nach Maßgabe der Fettbestandteile bzw. Nichtfettbestandteile aufgeschlüsselt werden.

    (3) Der Beihilfebetrag für Magermilchpulver und für Buttermilchpulver wird innerhalb einer Spanne von 54 und 85 ECU je 100 kg festgesetzt. Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) wird innerhalb einer Spanne von 74 bis 105 ECU je 100 kg festgesetzt. Der Beihilfebetrag für Magermilch und Buttermilch wird in einem angemessenen Verhältnis zur Beihilfe für Magermilchpulver festgesetzt.

    (4) Jedoch können die Beihilfebeträge auf einen höheren als den sich aus Absatz 3 ergebenden Betrag festgesetzt werden, wenn

    - die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Magermilch bzw. Buttermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern an Betriebe zu einem noch festzusetzenden Hoechstpreis verkauft wird,

    - die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Magermilch bzw. Buttermilch in den Betrieben, in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen ist, zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet wird,

    - die Magermilch und Buttermilch und das Magermilchpulver und Buttermilchpulver nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern verwendet wird.

    Artikel 3

    (1) Der Beihilfebetrag wird von der Interventionsstelle des Mitgliedstaates ausbezahlt, in dessen Hoheitsgebiet

    - die Molkerei liegt, die die für Futterzwecke verwendete Magermilch oder Buttermilch an den verfütternden Betrieb geliefert hat,

    - der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Betrieb liegt,

    - der Betrieb liegt, der das Magermilchpulver oder Buttermilchpulver denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet hat,

    - der Betrieb liegt, der die Magermilch oder Buttermilch zu Mischfutter verarbeitet hat,

    - entweder die Molkerei, die das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) genannte Magermilchpulver hergestellt hat, oder der Betrieb, der dieses Magermilchpulver verwendet hat, liegt; die Wahl ist nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu treffen.

    Wird das in einem Mitgliedstaat hergestellte Magermilchpulver oder Buttermilchpulver jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet, so ist der erste Mitgliedstaat ermächtigt, die Beihilfe auszubezahlen.

    (2) Der Beihilfebetrag wird ausbezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß das betreffende Erzeugnis:

    - in fluessiger Form verfüttert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, oder

    - denaturiert oder unmittelbar bei der Verarbeitung zu Mischfutter zugesetzt wird,

    - im Falle von Magermilchpulver nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) im Hinblick auf die Verfütterung bearbeitet worden ist.

    Ausserdem können, soweit dies die Umstände erfordern, nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zusätzliche Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe festgelegt werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1985/86.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. DEASY

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 29.

    Top