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Document 31984R2108

    Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen

    ABl. L 194 vom 24.7.1984, p. 22–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2003; Aufgehoben durch 32003R0129

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2108/oj

    31984R2108

    Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 24/07/1984 S. 0022 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0060
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0019
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0060


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2108/84 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1984

    mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 (2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten, müssen ins einzelne gehende Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung vorgesehen werden.

    Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Typen der Meßgeräte, eine Methode für deren Verwendung, die Auswahl der zu messenden Maschen, eine Maschenmesstechnik und schließlich die Methode für die Berechnung der Maschenöffnung festzulegen und die Abfolge des Kontrollverfahrens zu beschreiben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Beschreibung der Meßgeräte

    (1) Die zur Bestimmung der Maschenöffnung verwendeten Meßgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie weisen entweder eine Reihe von Abschnitten mit parallelen Seiten und Zwischenabschnitten mit schrägen Seiten mit einer Verjüngung von 1: 8 auf jeder Seite oder nur schräge Seiten mit der vorgenannten Verjüngung auf. Jedes Meßgerät besitzt am schmalen Ende ein Loch.

    (2) Die Meßgeräte tragen die Aufschrift »EWG-Meßgerät". Auf der Oberseite jedes Meßgeräts ist die Breite in Millimeter sowohl im Parallelseitenabschnitt - soweit vorhanden - als auch im Schrägseitenabschnitt angegeben. Im letzteren Fall ist die Breite in Abständen von 1 mm einzuprägen, und die Breitenangabe erscheint in regelmässigen Abständen.

    Artikel 2

    Verwendung der Meßgeräte

    (1) Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.

    (2) Ein in Artikel 1 beschriebenes Meßgerät wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.

    (3) Das Meßgerät wird mit Handdruck oder unter Verwendung eines Gewichts oder eines Kraftmessers in die Masche eingeführt, bis der Widerstand der Masche an den beiden Schrägseiten ein weiteres Einführen verhindert.

    Artikel 3

    Auswahl der zu messenden Maschen

    1) Die zu messenden Maschen bilden eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die in der Richtung der Längsache des Netzes ausgewählt werden.

    (2) Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, dürfen nicht gemessen werden. Dieser Abstand muß im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.

    (3) Abweichend von Absatz 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn dies bei Anwendung von Absatz 2 nicht möglich ist.

    (4) Netze dürfen nur im nassen Zustand gemessen werden; sie dürfen nicht gefroren sein.

    Artikel 4

    Messung jeder Masche

    Die Öffnung jeder Masche entspricht der Breite des Meßgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen des Geräts bei Benutzung nach Artikel 2 verhindert wird.

    Artikel 5

    Bestimmung der Maschenöffnung des Netzes

    Die Maschenöffnung ist das in Millimeter ausgedrückte arithmetische Mittel der Meßwerte der Gesamtzahl der nach Artikel 3 und 4 ausgewählten und gemessenen Maschen, das auf den nächsthöheren Millimeter aufgerundet wird.

    Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Artikel 6 festgelegt.

    Artikel 6

    Ablauf des Kontrollverfahrens

    (1) Der Kontrolleur misst eine Reihe von 20 Maschen, die gemäß Artikel 3 ausgewählt werden, indem er das Meßgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichtes oder eines Kraftmessers einführt.

    Die Maschenöffnung des Netzes wird dann gemäß Artikel 5 bestimmt.

    Wenn die Berechnung darauf hindeutet, daß die Maschenöffnung nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Artikel 3 ausgewählte Reihen von je 20 Maschen gemessen.

    Die Maschenöffnung wird dann nach Artikel 5 unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 gilt dies als Maschenöffnung des Netzes.

    (2) Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Absatz 1 bestimmte Maschenöffnung, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschenöffnung nicht berücksichtigt, und es wird eine neue Messung vorgenommen.

    Das Netz wird unter Verwendung eines am Meßgerät befestigten Gewichtes oder Kraftmessers erneut gemessen.

    Die Auswahl des Gewichts oder des Kraftmessers bleibt dem Kontrolleur überlassen.

    Das Gewicht wird in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts mit Hilfe eines Hakens eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts eingehängt oder am breiten Ende des Meßgeräts angebracht werden.

    Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers wird von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bestätigt.

    Für Netze mit einer Maschenöffnung von 35 mm oder weniger, die gemäß Absatz 1 bestimmt wurde, wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt, für andere Netze eine Kraft von 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg).

    Zur Bestimmung der Maschenöffnung gemäß Artikel 5 unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 90. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 1984

    Für die Kommission

    Giorgios CONTOGEORGIS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

    (2) ABl. Nr. L 156 vom 13. 6. 1984, S. 1.

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