This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31983S3280
Commission Decision No 3280/83/ECSC of 8 November 1983 amending for the third time Decision No 2177/83/ECSC on the extension of the system of monitoring and production quotas for certain products of undertakings in the steel industry
Entscheidung Nr. 3280/83/EGKS der Kommission vom 8. November 1983 zur dritten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
Entscheidung Nr. 3280/83/EGKS der Kommission vom 8. November 1983 zur dritten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
ABl. L 322 vom 19.11.1983, p. 35–35
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1984
Entscheidung Nr. 3280/83/EGKS der Kommission vom 8. November 1983 zur dritten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
Amtsblatt Nr. L 322 vom 19/11/1983 S. 0035 - 0035
***** ENTSCHEIDUNG Nr. 3280/83/EGKS DER KOMMISSION vom 8. November 1983 zur dritten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2748/83/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 14b Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS kann die Kommission einem Unternehmen zusätzliche Quoten gewähren, soweit im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, aus dem die Lebensfähigkeit des besagten Unternehmens ab 1986 als sichergestellt hervorgeht, seit dem 1. Januar 1980 drei Viertel des in diesem Programm vorgesehenen Kapazitätsabbaus durchgeführt worden ist. Mit diesem Artikel sollen die Unternehmen dazu angeregt werden, den Abbau überschüssiger Kapazitäten rasch durchzuführen, wie es in der Begründung zu Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS unter Nr. 11 ausgeführt wurde. Das System der Erzeugungsquoten gemäß der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Januar 1984. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Prüfung des Umstrukturierungsplans eines Unternehmens im Hinblick auf die Beurteilung seiner Lebensfähigkeit ab 1986 ein langwieriger und komplizierter Prozeß sein kann, der u. U. nicht vor Auslaufen des Quotensystems zu einem endgültigen Ergebnis führt. Eine solche Fristüberschreitung würde daher verhindern, daß ein Unternehmen, das bereits ein umfangreiches Programm zum Kapazitätsabbau entsprechend den Allgemeinen Zielen Stahl durchgeführt hat, in den Genuß von Artikel 14b gelangt. Damit würde die Zielsetzung von Artikel 14b unerfuellbar. Somit stösst die Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS auf unvorhergesehene Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 18 Absatz 1. Sie ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der erste Satz von Artikel 14b Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS erhält folgende Fassung: »Die Kommission kann einem Unternehmen zusätzliche Quoten gewähren, soweit es seit dem 1. Januar 1980 mindestens drei Viertel des in seinem Umstrukturierungsprogramm vorgesehenen gesamten Kapazitätsabbaus sowie des von der Kommission mit ihren Entscheidungen vom 29. Juni 1983 über Behilfen für die Stahlindustrie gegebenenfalls vorgeschriebenen Kapazitätsabbaus durchgeführt hat." Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. November 1983 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 269 vom 1. 10. 1983, S. 55.