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Document 31983R1935

    Verordnung (EWG) Nr. 1935/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper

    ABl. L 191 vom 15.7.1983, p. 41–41 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2181

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1935/oj

    31983R1935

    Verordnung (EWG) Nr. 1935/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 15/07/1983 S. 0041 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0148
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0117
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0148
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0117


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1935/83 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (3) wurde als Kriterium zur Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere mit weniger als zwei Jahren von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere der Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzklappen der Brustwirbel festgelegt. Es ist angebracht, eine genauere Anwendung dieses Kriteriums vorzusehen und insbesondere für die vorderen Brustwirbel eine etwas stärkere Verknöcherung zuzulassen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 2

    Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 ist für die Unterscheidung von Schlachtkörpern junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere der Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzklappen der Brustwirbel heranzuziehen.

    Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 67 vom 11. 3. 1982, S. 23.

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