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Document 31983L0264

    Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    ABl. L 147 vom 6.6.1983, p. 9–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/264/oj

    31983L0264

    Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 06/06/1983 S. 0009 - 0010
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0063
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0125


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 16 . Mai 1983

    zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    ( 83/264/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Durch die Richtlinie 79/663/EWG ( 4 ) ist die Verwendung des Flammschutzmittels für Textilartikel Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat wegen seiner Gefährlichkeit für die Gesundheit verboten worden . Inzwischen haben Untersuchungen ergeben , daß zwei weitere Flammschutzmittel , nämlich Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid und Polybromierte Biphenyle ( PBB ) gesundheitsschädlich sind und deshalb nicht in Textilartikeln verwendet werden sollten , die mit der Haut in Berührung kommen .

    Zur Herstellung von Niespulver wird 3,3'-Dimethoxydbenzidin verwendet . Wenn auch die Mutagenitäts - und Karzinogenitätsdaten noch keinen endgültigen Schluß zulassen , so gibt seine Verwandtschaft mit Benzidin , dessen karzinogene Wirkung auf den Menschen bekannt ist , Anlaß zu grosser Vorsicht hinsichtlich der Gefahren , die von diesem Stoff für die Gesundheit ausgehen können . Es liegt auf der Hand , daß Niespulver in erster Linie von Kindern benützt wird , die im Hinblick auf giftige Chemikalien grundsätzlich als sensitive Gruppe zu betrachten sind und daher besonders vor Gesundheitsgefahren geschützt werden müssen . Folglich ist dieser Stoff in Scherzartikeln wie Niespulver zu verbieten .

    Bestimmte auf pflanzlicher Basis hergestellte Niespulver können für den Benutzer , insbesondere für Kinder , gefährlich sein und sind daher in einigen Mitgliedstaaten bereits verboten .

    Ammoniumpolysulfide üben eine ätzende Wirkung aus und können schwere und dauernde Schäden , besonders der Augen , verursachen . Ihre Mischungen , die besonders an Kinder als Scherzartikel verkauft werden , sind besonders gefährlich ; ihre Verwendung muß daher untersagt werden .

    Flüchtige Ester der Bromessigsäure werden als Tränengas verwendet . Sie wirken reizend auf das Atmungssystem und die Augen und können dafür schädlich sein . Bei grösserer Konzentration wirken sie ätzend und können dauernde Schäden an den Augen verursachen . Sie sollten nicht von Kindern verwendet werden und deshalb als Scherzartikel verboten werden .

    Einige Mitgliedstaaten haben für die obengenannten Stoffe bereits Verbote erlassen ; diese wirken sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und den Anhang der Richtlinie 76/769/EWG ( 5 ) entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Dem Anhang der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt :

    " 8 . Tris-(azitidinyl)-phosphinoxid CAS Nr . 5455-55-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . *

    9 . Polybromierte Biphenyle ( PBB ) CAS Nr . 59536-65-1 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise Kleidungsstücke , Wirkwaren und Wäsche . *

    10 . Panamarindenpulver ( Quillaja saponaria ) und seine Saponine enthaltenden Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz ( Helleborus viridis ) und der schwarzen Nieswurz ( Helleborus niger ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Pulver aus der Wurzel der weissen Nieswurz ( Veratrum album ) und der schwarzen Nieswurz bzw . schwarzer Germer ( Veratrum nigrum ) * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Benzidin und/oder seine Derivate * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    o-Nitrobenzaldehyd * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 552-89-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Holzstaub * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    11 . Ammoniumsulfid und Ammoniumbisulfid * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 12135-76-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 12124-99-1 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Ammoniumpolysulfide * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 12259-92-6 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    12 . Flüchtige Ester der Bromessigsäure : * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Methylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 96-32-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Äthylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    CAS Nr . 105-36-2 * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Propylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Butylbromacetat * Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen , die als solche verwendet werden können , beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben . *

    * Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben , deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet , in ihrem Gebiet dulden . " *

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 6 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 16 . Mai 1983 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I . KIECHLE

    ( 1 ) ABl . Nr . C 288 vom 10 . 11 . 1981 , S . 7 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 17 . 5 . 1982 , S . 148 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 3 . 5 . 1982 , S . 42 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 197 vom 3 . 8 . 1979 , S . 37 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 .

    ( 6 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19 . Mai 1983 bekanntgegeben .

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