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Document 31983D0414

83/414/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1983 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des am 11. November 1982 in Warschau unterzeichneten Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention

ABl. L 237 vom 26.8.1983, p. 4–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/414/oj

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31983D0414

83/414/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1983 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des am 11. November 1982 in Warschau unterzeichneten Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention

Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0127
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0127
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0129
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 73 - 73


Beschluss des Rates

vom 25. Juli 1983

über den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des am 11. November 1982 in Warschau unterzeichneten Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention

(83/414/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte erfordert internationale Regeln.

Zu diesem Zweck wurde die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, nachstehend "Danziger Konvention" genannt, am 13. September 1973 in Danzig unterzeichnet; sie trat am 28. Juli 1974 in Kraft.

Es fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, autonom oder durch vertragliche Verpflichtungen gegenüber Drittländern und im Rahmen internationaler Organisationen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen zu treffen.

Die beiden Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Danziger Konvention sind, nämlich das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland, haben der polnischen Regierung als Depositarregierung der Konvention 1977 Vorschläge für eine Änderung der Konvention vorgelegt, um den Beitritt der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die Vertragschließenden Staaten der Danziger Konvention haben am 11. November 1982 ein Protokoll unterzeichnet, das Vorschläge für Änderungen der Konvention und unter anderem den vorgenannten dänisch-deutschen Vorschlag enthält.

Diese Änderungen treten am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Depositarregierung von allen Vertragschließenden Staaten die Notifizierung über die Annahme der Änderungen erhalten hat. Nach diesem Inkrafttreten kann die Gemeinschaft der Danziger Konvention beitreten.

Die Gemeinschaft muß der Konvention beitreten, um zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in dem unter die Danziger Konvention fallenden Gebiet, in dem Gemeinschaftsfischer ihre Tätigkeit ausüben, beizutragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des in Warschau am 11. November 1982 unterzeichneten Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention, wird durch die Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Konvention und des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Beitrittsurkunde gemäß Artikel XVIII der Konvention bei der Regierung der Volksrepublik Polen [3].

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Simitis

[1] ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1983, S. 4.

[2] Stellungnahme vom 8. Juli 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[3] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Gemeinschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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