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Document 31982R3625

    Verordnung (EWG) Nr. 3625/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 382 vom 31.12.1982, p. 29–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3625/oj

    31982R3625

    Verordnung (EWG) Nr. 3625/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1982 S. 0029 - 0029


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    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3625/82 DES RATES

    vom 21 . Dezember 1982

    über die Anwendung des Beschlusses Nr . 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island ( 1 ) ist am 22 . Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1 . April 1973 in Kraft getreten .

    Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen , das Bestandteil des Abkommens ist , hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr . 1/82 zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zu diesem Protokoll gefasst .

    Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Zur Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island findet der Beschluß Nr . 1/82 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O . MÖLLER

    ( 1 ) ABl . Nr . L 301 vom 31 . 12 . 1972 , S . 2 .

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