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Document 31982R2192

Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission vom 6. August 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

ABl. L 233 vom 7.8.1982, pp. 5–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1984; Aufgehoben durch 31984R2365

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2192/oj

31982R2192

Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission vom 6. August 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

Amtsblatt Nr. L 233 vom 07/08/1982 S. 0005 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2192/82 DER KOMMISSION

vom 6. August 1982

mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates (2) ist vorgesehen, daß, wenn die Erzeugnisse vom Erzeuger verkauft werden, der erste Käufer bei der von dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis geerntet wurde, benannten Stelle den mit dem Erzeuger abgeschlossenen Vertrag und eine Erklärung vorlegen muß, aus der die vom Erzeuger tatsächlich gelieferte Menge hervorgeht. Um den Mitgliedstaaten die Überwachung des Beihilfeanspruchs zu erleichtern, sind die Mindestangaben, die in diesen Verträgen und Erklärungen enthalten sein müssen, sowie der Zeitpunkt, zu dem sie spätestens vorgelegt sein müssen, zu regeln.

Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu gewährleisten, muß dafür gesorgt werden, daß sie eine repräsentative Anzahl von Lieferungserklärungen erfasst.

Damit die Beihilferegelung korrekt verwaltet werden kann, muß jeder Erstkäufer bestimmten Kontrollbedingungen genügen.

Für den Fall, daß die Erzeugnisse vom Erzeuger verkauft werden, ist in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 vorgesehen, daß die zuständige Stelle nach Prüfung des zwischen dem ersten Käufer und dem Erzeuger abgeschlossenen Vertrages und insbesondere der Einhaltung des dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises eine Bescheinigung ausstellt. Das Inkrafttreten dieser Regeln erfordert gemeinschaftliche Vorschriften über die Ausstellung und Benutzung dieser Bescheinigungen, die Einführung von Gemeinschaftsformularen und von Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Solange es noch keine gemeinschaftliche Bescheinigung gibt, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, Bescheinigungen ihrer Wahl zu verwenden.

Um den Gepflogenheiten des Handels mit Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen Rechnung zu tragen, muß in bezug auf die Menge, wie sie einerseits von der zuständigen Stelle festgestellt wird und andererseits in der Bescheinigung ausgewiesen ist, eine bestimmte Toleranz zugestanden werden.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 wird die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt, die tatsächlich für Futter- oder Ernährungszwecke verwendet wurden. Im Interesse einer korrekten Verwaltung dieser Regelung ist der Begriff der Erzeugnisse, die tatsächlich verwendet wurden, näher zu bestimmen.

Nach Artikel 14 derselben Verordnung richten die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet die Erzeugnisse tatsächlich verwendet werden, ein Kontrollsystem ein, damit die Beihilfe nur für die dafür in Frage kommenden Erzeugnisse gewährt wird. Um zu gewährleisten, daß die tatsächlich verwendeten Erzeugnisse diejenigen sind, die der Erzeuger verkauft hat, und daß die tatsächliche Verwendung dieser Erzeugnisse in Unternehmen erfolgt, sind im Sinne einer wirksamen Kontrolle der Begriff Unternehmen zu bestimmen und Durchführungsvorschriften für diese Kontrolle zu erlassen.

Diese Kontrolle sollte sich vor allem auf die Bestandsbuchführung der Unternehmen stützen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte dafür gesorgt sein, daß die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang in dem Betrieb ihrer tatsächlichen Verwendung verwendet werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Mitteilung, mit der das Unternehmen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats den Wareneingang anzeigt, als Antrag zu gelten, diese Waren unter Kontrolle zu stellen.

Um eine einheitliche Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sind die Mindestangaben, die im Beihilfeantrag enthalten sein müssen, und die Einzelheiten der Beihilfezahlung an die beihilfeberechtigten Personen zu regeln.

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 ist vorgesehen, daß, falls die Erzeugnisse vom Erzeuger verkauft werden, die Beihilfe als Vorschuß gezahlt werden kann, sobald die Erzeugnisse in dem Betrieb ihrer Verwendung unter Kontrolle gestellt sind und eine ausreichende Kaution gestellt wurde. Daher sind auch die die Kaution betreffenden Einzelheiten sowie die Bedingungen unter denen diese völlig oder teilweise verfällt, zu regeln.

Für den Fall, daß der Landwirt die Erzeugnisse auf seine Rechnung verarbeiten lässt, um sie auf seinem Betrieb zu verfüttern, kann gemäß Artikel 8 derselben Verordnung die Beihilfe zugelassenen Organisationen gewährt werden, die sie an den Landwirt weiterleiten. Daher sind die Bedingungen, die diese Organisationen erfuellen müssen, um anerkannt zu werden, sowie der Widerruf der Zulassung zu regeln.

Für diesen Fall müssen, um die Überwachung des Beihilfeanspruchs zu gewährleisten, auch bestimmte Anforderungen festgelegt werden, denen diese Organisationen im Hinblick auf die Kontrolle genügen müssen. Insbesondere müssen aus der Bestandsbuchführung dieser Organisationen alle für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben hervorgehen.

Um die einheitliche Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, ist es zweckmässig, für die Fälle, in denen die Erzeugnisse auf Rechnung des Landwirts verarbeitet werden, die Modalitäten der Auszahlung der Beihilfe an die zugelassenen Organisationen zu regeln.

Da die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfuellt sind, einige Zeit in Anspruch nehmen wird, besteht die Gefahr, daß sie nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Es empfiehlt sich daher, für das Wirtschaftsjahr 1982/83 ausnahmsweise die vorläufige Anerkennung der beteiligten Organisationen zuzulassen.

Damit die gemeinschaftliche Beihilfe nur für die dafür in Frage kommenden Erzeugnisse gewährt wird, müssen die Mitgliedstaaten die Ausfuhren von in der Gemeinschaft erzeugten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen in Drittländer sowie die Einfuhr solcher Erzeugnisse in die Gemeinschaft überwachen können. Die Einzelheiten dieser Kontrolle sind zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Käufer hinterlegt den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannten Vertrag spätestens an dem Tag, an dem die Erklärung über die Lieferung der Erzeugnisse vom Erzeuger an den ersten Käufer hinterlegt wird, bei der zu diesem Zweck bezeichneten Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen erzeugt worden sind. Werden für einen Vertrag jedoch mehrere Liefererklärungen hinterlegt, so wird der Vertrag spätestens am Tag der Hinterlegung der ersten Liefererklärung hinterlegt.

Artikel 2

Der vom ersten Käufer mit dem Erzeuger abgeschlossene Vertrag enthält mindestens:

a) Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift der Vertragsparteien,

b) Datum des Vertragsabschlusses,

c) das Wirtschaftsjahr, in dem die Erzeugnisse geerntet wurden,

d) die Angabe der Menge der Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen in Tonnen und Teilen davon, ersatzweise die Angabe der Fläche, auf der das Vertragserzeugnis geerntet werden wird, in Hektar und Ar,

e) den dem Erzeuger je Gewichtseinheit zu zahlenden Preis und den Satz der gemäß Artikel 3 anzuwendenden Zu- und Abschläge.

Artikel 3

(1) Der gemäß Artikel 2 Buchstabe e) zu zahlende Preis gilt für gesunde und handelsübliche Ware der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 angegebenen Qualität, ab Erzeugerbetrieb und auf das Fahrzeug des Käufers verladen.

(2) a) Für jeden Punkt Feuchtigkeit und/oder Fremdbestandteile über oder unter den Werten für die Qualität im Sinne von Absatz 1 wird ein Zuschlag oder Abschlag von 1 v. H. auf den Verkaufspreis berechnet. Überschreitet der Feuchtigkeitsgehalt jedoch 16 v. H., beträgt aber nicht mehr als 18 v. H., so wird für jeden Punkt Feuchtigkeit über 16 v. H. ein Abschlag auf den Verkaufspreis berechnet, der zwischen 1 und 1,5 % liegen kann.

b) Überschreitet der Feuchtigkeitsgehalt 18 v. H. oder überschreitet der Anteil an Fremdbestandteilen 5 v. H., so sind die auf den Verkaufspreis anzuwendenden Abschläge für den Satz, um den die vorstehend genannten Prozentsätze überschritten werden, zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fremdbesatz alle organischen und anorganischen Körper, die nicht von den genannten Erzeugnissen herstammen.

Artikel 4

Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte Liefererklärung enthält mindestens:

- Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift des Erzeugers und des ersten Käufers,

- Buchstaben und laufende Nummer des Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 4,

- die vom Erzeuger tatsächlich gelieferte Menge und das Lieferdatum, - den Gehalt an Feuchtigkeit und an Fremdbestandteilen der gelieferten Erzeugnisse,

- die Bescheinigung, daß dem gelieferten Erzeugnis nicht die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates (1) zugute gekommen sind.

Artikel 5

Für die Kontrolle hat jeder erste Käufer

- für in der Gemeinschaft geerntete und für eingeführte Erzeugnisse getrennt Buch zu führen. Aus dieser Bestandsbuchführung müssen zumindest die ein- und ausgegangenen Mengen mit Angabe des Eigengewichts des unverarbeiteten Erzeugnisses sowie für in der Gemeinschaft geerntete Erzeugnisse des Gehalts an Feuchtigkeit und an Fremdbestandteilen hervorgehen;

- sich zu verpflichten, seine Finanzbuchhaltung zur Verfügung der zuständigen Stelle zu halten;

- sich zu verpflichten, die übrigen erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Artikel 6

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten stellen sicher,

a) daß der Vertrag die in Artikel 2 festgesetzten Bedingungen erfuellt und der angegebene Preis zumindest dem Mindestpreis entspricht;

b) daß die Liefererklärung Artikel 4 entspricht;

c) daß, falls der Vertrag für eine Fläche geschlossen wird, die tatsächlich gelieferte Menge der Menge entspricht, die auf der im Vertrag angegebenen Fläche erzeugt werden kann.

(2) Der zur Überprüfung der Einhaltung des Mindestpreises für ein im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres geerntetes Erzeugnis anzuwendende Umrechnungskurs ist der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres geltende repräsentative Kurs.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten kontrollieren durch Stichproben an Ort und Stelle die Richtigkeit von mindestens 5 v. H. der Liefererklärungen.

(4) Nach den in Absatz 1 Buchstabe a) festgelegten Kontrollen versehen die Erzeugermitgliedstaaten den Vertrag mit einer laufenden Nummer, der je nach dem Land, in dem der Vertrag geschlossen wird, folgende Buchstaben vorangestellt sind: B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Griechenland, F für Frankreich, I für Italien, IR für Irland, L für Luxemburg, NL für die Niederlande und UK für das Vereinigte Königreich.

Artikel 7

(1) Auf Antrag des ersten Käufers stellt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen geerntet werden, die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte Bescheinigung aus.

(2) Die Bescheinigung wird für die in Erfuellung eines oder mehrerer Verträge gelieferte Menge ausgestellt.

Werden im Rahmen eines bestimmten Vertrages jedoch mehrere Lieferungen durchgeführt, so kann die Bescheinigung für die in jeder Liefererklärung angegebene Menge ausgestellt werden.

(3) In der Bescheinigung muß die laufende Nummer, der oder die Buchstaben eines jeden Vertrages vorangestellt sind, sowie die gemäß dem im Anhang aufgeführten Verfahren angepasste Menge der Erzeugnisse aufgeführt sein, die in der oder den diesbezueglichen Liefererklärungen genannt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter der Bedingung, daß der Beteiligte eine ausreichende Sicherheit stellt, die Bescheinigung vor Hinterlegung der Liefererklärung für eine Menge ausstellen, die höchstens 80 % der im hinterlegten Vertrag angegebenen Menge entspricht.

Konnte die Liefererklärung allein deshalb nicht hinterlegt werden, weil die in Artikel 4 vierter Gedankenstrich genannten Angaben zeitweilig nicht verfügbar waren, so können die Mitgliedstaaten die Bescheinigung auch für eine Menge ausstellen, die höchstens 80 % der tatsächlich gelieferten Menge entspricht.

Die Bescheinigung für die Restmenge wird ausgestellt, sobald alle in Artikel 4 und 6 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

Müssen die Mitgliedstaaten feststellen, daß sie in Anwendung dieses Absatzes Bescheinigungen für eine höhere Menge als tatsächlich gerechtfertigt ausgestellt haben, so ziehen sie die Bescheinigung für die die gerechtfertigte Menge übersteigende Menge wieder ein oder, falls dies nicht möglich ist, fordern sie den ersten Käufer auf, einen Betrag zu zahlen, der der am Tag der Ausstellung der Bescheinigung geltenden höchsten Beihilfe, multipliziert mit der die gerechtfertigte Menge übersteigenden Menge, entspricht.

Artikel 8

(1) Das Muster der Bescheinigung wird vor dem 31. Dezember 1982 nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates (1) festgelegt.

(2) Bis zur Festlegung dieser Gemeinschaftsbescheinigung verwenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gewählte Bescheinigung. Diese kann bis zum 30. Juni 1983 verwendet werden.

(3) Nach dem 30. Juni 1983 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, so bald wie möglich ein Verzeichnis, das Buchstaben und laufende Nummer der bei ihnen hinterlegten Bescheinigungen enthält.

(4) Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, kontrolliert die Übereinstimmung zwischen den in den anderen Mitgliedstaaten hinterlegten und den von ihm ausgestellten Bescheinigungen.

Artikel 9

(1) Die Bescheinigung gilt in der ganzen Gemeinschaft.

(2) Jeder Mitgliedstaat hinterlegt bei der Kommission seinen Stempel und gegebenenfalls die zugelassene Unterschrift, die auf jeder Bescheinigung angebracht werden.

Die Kommission übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Wird die Echtheit der Bescheinigung oder der darauf angebrachten Angaben und Sichtvermerke bezweifelt, so senden die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen das beanstandete Dokument oder eine Photokopie dieses Dokuments zur Kontrolle an die ausstellende Stelle zurück.

Artikel 11

(1) Auf Antrag jedes Inhabers einer in Artikel 7 genannten Bescheinigung und nach Hinterlegung dieser Bescheinigung durch den Inhaber stellt jede ausstellende Stelle als Ersatz für die hinterlegte Bescheinigung bis zu einer Gesamtmenge Erzeugnisse, die der in der hinterlegten Bescheinigung angegebenen Menge entspricht, Bescheinigungen für Mengen aus, die geringer sind als die in der hinterlegten Bescheinigung angegebenen Mengen. Die als Ersatz für die hinterlegten Bescheinigung ausgestellten Bescheinigungen haben im Rahmen der Menge, für die sie erteilt worden sind, dieselbe Wirkung wie die Bescheingungen, von denen sie stammen.

(2) Jede als Ersatz für die hinterlegte Bescheinigung ausgestellte Bescheinigung wird mit demselben Buchstaben und derselben laufenden Nummer wie die ursprüngliche Bescheinigung sowie einer ergänzenden laufenden Nummer versehen.

Artikel 12

(1) Für die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte Anerkennung muß die Organisation

- mindestens 150 Erzeuger von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen vereinigen, von denen jeder über einen Viehbestand verfügt, der die Verwendung der erzeugten Mengen rechtfertigt, und sich verpflichtet, die betreffenden Erzeugnisse nur für die Fütterung dieses Bestandes zu verwenden;

- eine Menge von mindestens 400 Tonnen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen verarbeiten;

- eine Bestands- und eine Finanzbuchhaltung führen;

- sich jeglicher erforderlichen Kontrolle unterwerfen;

- sich verpflichten, die Beihilfe vollständig an den Erzeuger weiterzugeben.

(2) Nach Überprüfung der in Absatz 1 genannten Bedingungen erteilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats der Organisation, die diese beantragt, die Zulassung.

Für das Wirtschaftsjahr 1982/83 kann die Organisation jedoch unmittelbar nach Eingang des Antrags vorläufig zugelassen werden. Stellt sich nach Überprüfung der in Absatz 1 genannten Bedingungen heraus, daß die Bedingungen nicht eingehalten werden, so wird die vorläufige Zulassung rückwirkend widerrufen.

Artikel 13

Die Erzeugermitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, um die Lieferung der Erzeugnisse vom Landwirt an die zugelassene Organisation und die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu überwachen.

Artikel 14

Im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 ist die Verarbeitung in einer zugelassenen Organisation jeglicher Arbeitsvorgang, der in dieser Organisation stattfindet und den Zustand der zu Futterzwecke bestimmten Erzeugnisse durch Mahlen oder ähnliche Vorgänge verändert.

Artikel 15

(1) Wurde der Vertrag vor dem 1. August 1982 vom ersten Käufer hinterlegt, so gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 (1) hinsichtlich des Vertrages und der auf den Mindestpreis anzuwendenden Zuschläge und Abschläge.

(2) Wurde die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 genannte Bescheinigung vor dem 1. August 1982 ausgestellt, so kann sie bis zum 31. März 1983 anstelle der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bescheinigung verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1982 erforderlichenfalls von den Vorschriften der Artikel 4 und 5 abweichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst über die entsprechenden Maßnahmen.

(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 9.

Artikel 16

Als tatsächlich verwendet gelten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82, Erzeugnisse, die entsprechend den Buchstaben a) bzw. b), c), d) und e) des vorgenannten Artikels:

a) gemeinsam mit anderen Erzeugnissen Futtermitteln zugegeben wurden, nachdem sie zerkleinert oder gemahlen und gegebenenfalls geröstet oder zu Flocken verarbeitet worden sind;

b) - das Unternehmen unverändert, in neuen Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 12,5 kg verlassen und nicht mehr als 0,25 % Fremdbestandteile sowie nicht mehr als 1 % gebrochene oder beschädigte Ware derselben Art enthalten;

- das Unternehmen unverändert gemischt mit mindestens drei anderen Saatenarten und in neuen Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 25 kg verlassen und nicht mehr als 0,25 % anorganische Stoffe sowie nicht mehr als 1 % gebrochene bzw. beschädigte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen enthalten;

c) im Hinblick auf die Herstellung von Proteinkonzentraten verarbeitet worden sind;

d) folgende Verarbeitungsvorgänge durchlaufen haben:

- Enthäutung und gegebenenfalls Spaltung,

- Enthäutung und Vermahlung zur Erzeugung von Mehl für Ernährungszwecke,

- Weichen in Wasser und Verpackung mitsamt der Eigenfluessigkeit in eine dichte Umschließung;

e) das Unternehmen unverändert in neuen Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 12,5 kg verlassen und nicht mehr als 0,25 % Fremdbestandteile sowie nicht mehr als 1 % gebrochene oder beschädigte Ware derselben Art enthalten.

Artikel 17

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Unternehmen jeder Raum oder andere Ort, der sich auf dem Gelände des Betriebes befindet, in dem die Erzeugnisse tatsächlich verwendet werden.

(2) Wenn die Erzeugnisse dazu bestimmt sind, Futtermitteln im Sinne von Artikel 16 Buchstabe a) zugegeben zu werden und nicht auf dem in Absatz 1 genannten Gelände gelagert werden können, gilt als Unternehmen auch jeder ausserhalb gelegene Raum oder Ort, wenn dieser die für die Warenkontrolle erforderlichen Voraussetzungen erfuellt und im voraus von der Kontrollbehörde genehmigt wurde.

Artikel 18

(1) Unmittelbar nach Eintreffen der Erzeugnisse in dem Unternehmen teilt der Beteiligte dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats schriftlich mit. Diese Unterrichtung gilt als Antrag auf Verbringung unter Kontrolle.

(2) Die Feststellung des Gewichts und die Entnahme von Proben nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 erfolgen bei Eingang der Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen in das Unternehmen.

(3) Die Probeentnahme, die Zerkleinerung der Laborproben zu Analyseproben sowie die Bestimmung des Gehalts an Feuchtigkeit und an Fremdbestandteilen erfolgen nach einem für die Gemeinschaft einheitlichen Verfahren.

Bis zur Festlegung dieses Gemeinschaftsverfahrens wenden die Mitgliedstaaten jedoch eine von ihnen gewählte Methode an.

(4) Abgesehen von Fällen höherer Gewalt und mit Ausnahme der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Buchstaben b) und e) dürfen die unter Kontrolle verbrachten Erzeugnisse das Unternehmen nicht mehr in unverarbeitetem Zustand verlassen. Auf Antrag des Beteiligten kann jedoch für Erzeugnisse, welche zur Beimischung zu Futtermitteln bestimmt sind, eine Genehmigung erteilt werden, so daß sie ausserhalb des Betriebs gemahlen, zu Flocken verarbeitet oder geröstet werden können.

Artikel 19

(1) Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse tatsächlich verwendet werden, kontrolliert die Übereinstimmung zwischen der in der Bescheinigung gemäß Artikel 7 angegebenen Menge und der im Unternehmen unter Kontrolle verbrachten Menge. Das Gewicht der unter Kontrolle gestellten Erzeugnisse wird nach der im Anhang angegebenen Methode festgestellt.

(2) Übersteigt die unter Kontrolle verbrachte Menge nicht 102 v. H. der in der Bescheinigung angegebenen Menge, so bewilligt die zuständige Stelle die Beihilfe für die unter Kontrolle verbrachte Menge.

(3) Übersteigt die unter Kontrolle verbrachte Menge 102 v. H. der in der Bescheinigung angegebenen Menge, so bewilligt die zuständige Stelle die Beihilfe nur für eine Menge, die 102 v. H. der in der Bescheinigung angegebenen Menge entspricht.

Artikel 20

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt verpflichtet der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle dazu, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 16 binnen 150 Tagen nach der Einreichung des Antrags auf Verbringung unter Kontrolle tatsächlich zu verwenden.

Diese Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn die tatsächlich verwendete Menge, die nach der Methode des Antrags ermittelt wird, nicht um mehr als 2 v. H. unter der angegebenen Menge liegt.

Artikel 21

(1) Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse tatsächlich verwendet werden, kontrolliert die Übereinstimmung zwischen den im Unternehmen unter Kontrolle verbrachten Mengen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen und der gemäß Artikel 16 verwendete Menge dieser Erzeugnisse.

(2) Für diese Kontrolle hat das Unternehmen für in der Gemeinschaft erzeugte und für eingeführte Erzeugnisse getrennt Buch zu führen. Aus dieser Bestandbuchführung müssen zumindest hervorgehen:

- die eingegangenen Mengen, mit Angabe des Eigengewichts des Erzeugnisses, so wie es angeliefert wurde, sowie für in der Gemeinschaft geerntete Erzeugnisse des Gehalts an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen;

- die Umlagerungen der Erzeugnisse zwischen den Räumen oder Lagerhallen des Unternehmens sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 4 erfolgten Ein- und Ausgänge;

- die im Sinne von Artikel 16 tatsächlich verwendeten Mengen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen;

- die im Sinne von Artikel 16 tatsächlich verwendeten Erzeugnismengen, die das Unternehmen verlassen haben;

- Rechnungen oder entsprechende Unterlagen für die gekauften und die verkauften Erzeugnisse.

Ferner hat das Unternehmen seine Finanzbuchhaltung zur Verfügung der bezeichneten Stelle des Mitgliedstaats zu halten.

Artikel 22

(1) Der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte Beihilfeantrag wird vom Betreffenden in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse tatsächlich verwendet werden, spätestens an dem Tag, an dem beantragt wird, sie unter Kontrolle zu stellen, eingereicht.

(2) Wird der Beihilfeantrag eingereicht, bevor beantragt ist, die Waren unter Kontrolle zu stellen, so muß gleichzeitig eine Kaution in Höhe von 2,0 ECU je 100 kg Erzeugnis gestellt werden.

Die Kaution wird in Form einer Bürgschaft von einem Unternehmen geleistet, das den von dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, festgelegten Kriterien entspricht.

(3) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

- Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers,

- die Menge Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, für die die Beihilfe beantragt wird,

- ob es sich bei der beantragten Beihilfe um diejenige gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder diejenige gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 handelt,

- die die Kaution betreffenden näheren Angaben.

Der Antrag kann schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich gestellt werden.

Artikel 23

Der Tag der Einreichung des Antrags ist der Tag, an dem diese Einreichung tatsächlich stattgefunden hat, vorausgesetzt daß es sich um einen Werktag handelt und der Antrag spätestens um 16.00 Uhr belgischer Zeit eingegangen ist. Anträge, die entweder an einem Sonn- und Feiertag oder an einem Werktag nach 16.00 Uhr eingereicht werden, gelten als am darauffolgenden Werktag eingereicht.

Artikel 24

(1) Abgesehen von Fällen höherer Gewalt verpflichtet der Beihilfeantrag, die im Antrag angegebene Menge spätestens am Ende des sechsten oder neunten Monats nach dem Monat, während dessen der Beihilfeantrag eingereicht wurde, unter Kontrolle zu verbringen. Der Zeitraum hängt davon ab, ob sich der Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 bezieht.

(2) Die vorgenannte Verpflichtung gilt als eingehalten, wenn die vor Ablauf des betreffenden Zeitraums unter Kontrolle verbrachte Menge zwischen 93 und 107 v. H. der im Antrag angegebenen Menge liegt.

(3) Die Kaution verfällt vollständig, wenn die unter Kontrolle verbrachte Menge unter 7 v. H. der im Antrag genannten Menge liegt.

(4) Übersteigt die unter Kontrolle verbrachte Menge 7 v. H. liegt jedoch unter 93 v. H. der im Antrag angegebenen Menge, so verfällt die Kaution für eine Menge die dem Unterschied zwischen 93 v. H. der im Antrag angegebenen Menge und der tatsächlichen Kontrolle verbrachten Menge entspricht.

(5) Für die Mengen, die 107 v. H. der im Antrag angegebenen Menge überschreiten, ist die zu gewährende Beihilfe diejenige, die am Tag der Verbindung unter Kontrolle des Erzeugnisses gilt.

Artikel 25

Im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates (1), gilt der Tatbestand, der den Anspruch auf Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen begründet, als an dem Tag eingetreten, an dem der in Artikel 18 genannte Antrag auf Verbindung unter Kontrolle eingereicht wird.

Artikel 26

Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte zugelassene Organisation legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, einmal monatlich eine Verarbeitungserklärung für die im Laufe des Vormonats verarbeiteten Mengen vor, die mindestens folgende Angaben enthält.

- Name, Vorname und Anschrift der Erzeuger, deren Erzeugnisse verarbeitet wurden,

- für jeden Erzeuger die nach der Methode im Anhang angepasste Menge der verarbeiteten Erzeugnisse.

Artikel 27

(1) Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung der Erzeugnisse bei einer anerkannten Organisation stattgefunden hat, kontrolliert die Übereinstimmung zwischen der in der Verarbeitungserklärung angegebenen und der tatsächlich verarbeiteten Menge.

(2) Für diese Kontrolle hat die anerkannte Organisation im Sinne von Artikel 13 eine Bestandsbuchhaltung zu führen, aus der zumindest hervorgehen müssen:

- die eingegangenen Mengen, so wie sie zur Verarbeitung in der anerkannten Organisation angeliefert wurden, sowie der Gehalt an Fremdbestandteilen und an Feuchtigkeit,

- die Umlagerungen der Erzeugnisse auf dem Gemälde der zugelassenen Organisation,

- die verarbeiteten und an den Erzeuger zurückgesandten Erzeugnismengen.

(3) Die zugelassene Organisation führt ferner ein Register, aus dem zumindest hervorgeht:

- Name, Vorname und Anschrift ihrer Mitglieder,

- die Erhebung der am 15. Mai und am 31. Dezember eines jeden Wirtschaftsjahres mit Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen bestellten Flächen bei jedem ihrer Mitglieder,

- die Erhebung des Viehbestands ihrer Mitglieder zu denselben Zeitpunkten.

Artikel 28

(1) Beim Eingang der Erzeugnisse bei der zugelassenen Organisation erfolgen die Feststellung des Gewichts und die Entnahme von Proben nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82.

(2) Die Probeentnahme, die Zerkleinerung der Laborproben zu Analyseproben sowie die Bestimmung des Gehalts an Feuchtigkeit und an Fremdbestandteilen erfolgen nach einem für die Gemeinschaft einheitlichen Verfahren. Bis zur Festlegung dieses Gemeinschaftsverfahrens wenden die Mitgliedstaaten jedoch die von ihnen gewählte Methode an.

(3) Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen die Erzeugnisse die zugelassene Organisation nicht mehr in unverarbeitetem Zustand verlassen.

Artikel 29

(1) Die Beihilfe wird nur für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen von gesunder und handelsüblicher Qualität gewährt.

Die Beihilfe wird für ein Erzeugnis gewährt, dessen kontrolliertes Gewicht nach der Methode des Anhangs angepasst ist.

Die Beihilfe wird nicht für Erzeugnisse gewährt, die mehr als 5 v. H. Haut oder enthäutete Erbsen oder Bohnen, auch gespalten, enthalten.

(2) Die Beihilfe wird der Person, die diese Erzeugnisse verwendet und den in Artikel 22 genannten Antrag eingereicht hat, unter der Bedingung ausgezahlt,

- daß sie bei der vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle die in Artikel 7 genannte Bescheinigung hinterlegt hat und

- daß die gemäß Artikel 19 mit der Kontrolle beauftragte Stelle festgestellt hat, daß die in der Bescheinigung angegebene Menge tatsächlich binnen der in Artikel 20 genannten Frist verwendet worden ist.

- daß, im Falle, daß das Erzeugnis gemäß Artikel 16 Buchstabe d), dritter Gedankenstrich verwendet wurde, auf seiner Verpackung vermerkt ist, welche Art Verarbeitung es durchgemacht hat.

(3) Die Beihilfe wird der zugelassenen Organisation, welche die in Artikel 26 genannte Erklärung hinterlegt hat, unter der Bedingung gewährt, daß die mit der Kontrolle beauftragte Stelle die in Artikel 27 genannte Kontrolle vorgenommen und sich überzeugt hat, daß das Erzeugnis gemäß dieser Verordnung verwendet worden ist.

Artikel 30

(1) Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 genannte Vorauszahlung der Beihilfe wird von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht, deren Betrag der im Auftrag gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung angegebenen Beihilfe, multipliziert mit der im Antrag auf Verbringung unter Kontrolle gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung angegebenen Menge, entspricht.

(2) Die Kaution wird in Form einer Bürgschaft von einem Unternehmen geleistet, das den von dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, festgesetzten Kriterien entspricht.

(3) Die Kaution wird freigegeben, wenn die unter Kontrolle verbrachte Menge tatsächlich binnen der in Artikel 20 genannten Frist verwendet wird. Wird die in Artikel 20 genannte Frist nicht eingehalten, so verfällt die Kaution. Erfolgt die Verwendung jedoch spätestens im neunten Monat nach Ablauf der genannten Frist, so wird die Kaution unter Abzug eines Betrages erstattet, der 10 v. H. der gestellten Kaution für jeden Monat oder Teil eines Monats entspricht, um den die Verwendung verzögert war. Artikel 31

(1) Die Beihilfe für die zu Futterzwecken verwendeten Erzeugnisse wird von der Kommission einmal monatlich festgesetzt, so daß sie am ersten Tag des Monats angewandt werden kann, der auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt. Ändert sich die Marktlage jedoch wesentlich, so wird die Beihilfe so oft wie nötig geändert.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Beihilfe, der für 100 kg Erzeugnis zu gewähren ist unverzueglich nach seiner Festsetzung und auf jeden Fall vor dem Tag seiner Anwendbarkeit mit.

(2) Die Beihilfe für die zu Nahrungszwecken verwendeten Erzeugnisse wird gemäß dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres und zur Anwendung ab dem erten Tag dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt.

Die Beihilfe kann zwischenzeitlich geändert werden, wenn sich der Weltmarktpreis bedeutend ändert.

Artikel 32

(1) Werden Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82, die die Bedingungen der Beihilfegewährung erfuellen, nach Drittländern ausgeführt, so muß der Exporteur bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten die Bescheinigung nach Artikel 7 oder gegebenenfalls nach Artikel 15 Absatz 2 über eine Menge von mindestens 98 % des nach der im Anhang angegebenen Methode angepassten Warengewichts vorlegen. Die Bescheinigung wird mit dem Stempel der Zolldienststelle und der Angabe der Bestimmung des Erzeugnisses versehen und wird von dieser Stelle der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaates, zugeleitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erzeugnisse nach Artikel 16 Buchstaben b), d), erster Gedankenstrich und e).

Artikel 33

(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Zollkontrolle oder eine Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit an, denen Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 unterliegen, sobald sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt werden, bis sie eine der folgenden Bestimmungen erreicht haben, nämlich

- bis sie ohne Inanspruchnahme einer Beihilfe im Sinne von Artikel 16 tatsächlich verwendet worden sind,

- bis sie nach Drittländern wieder ausgeführt wurden.

(2) Dieser Kontrolle unterliegen nicht Erzeugnisse, die

- in unverändertem Zustand in neuen Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 12,5 kg, auch gemischt mit anderen Sorten, aufgemacht sind,

- enthäutet und gespalten wurden

(3) Im Falle innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von gemäß diesem Artikel der Kontrolle unterliegenden Erzeugnissen kann der Nachweis, daß diese Erzeugnisse eine der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erreicht haben, durch Vorlage eines gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 des Rates (1) und nach diesem Artikel ausgestellten und verwendeten Kontrollexemplars T 5 erbracht werden.

Im Feld »Warenbezeichnung" ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

»eingeführte Erzeugnisse"

»Indförte produkter"

»Eisagómena proïónta"

»Imported products"

»Produits importés"

»Prodotti importati"

»Ingevörde produkten"

Unter »Besondere Angaben" des Kontrollexemplars sind auszufuellen:

Feld 101: durch Eintragung der Tarifnummer oder der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse;

Feld 103: durch Angabe des Eigengewichts der Erzeugnisse (in Worten);

Feld 104: durch Streichung der Worte »Ausgang aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft" im ersten Gedankenstrich und durch Eintragung einer der folgenden Angaben im zweiten Gedankenstrich:

»Dazu bestimmt, der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 unterworfen zu werden"

»Bestemt til at anbringes under den i forordning (EÖF) nr. 2192/82 omhandlede kontrol"

»Poy proorízetai na ypachtheí ston élencho poy provlépetai ston kanonismó (EOK) arith. 2192/82"

»Intended to be placed under the control provided for by Regulation (EEC) No

»Destiné à être mis sous le contrôle prévu au règlement (CEE) no 2192/82"

»Destinato ad essere messo sotto il controllo previsto al regolamento (CEE) no 2192/82"

»Bestemd om te worden geplaatst onder de controle bedöld in Verordening (EEG) nr. 2192/82"

(1) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 38 van 9. 2. 1977, S. 20.

ANHANG

Methode zur Berechnung des Gewichts von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

1.2 // 100 - (i + h) 100 - (i1 + h1) // × q = X 1.2 // i // = Fremdbestandteile der Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, deren Gewicht zu bestimmen ist, // h // = Feuchtigkeitsgehalt der Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, deren Gewicht zu bestimmen ist, // i1 // = Fremdbestandteile // // der Qualität für die eine Beihilfe festgesetzt wird, // h1 // = Feuchtigkeit // q // = Menge der Erzeugnisse, so wie sie angeliefert wurden, in Kilogramm, deren Gewicht zu bestimmen ist, // X // = berichtigtes Gewicht der Erzeugnisse in Kilogramm.

Als Fremdbestandteile gelten alle organischen und anorganischen Körper, die nicht von den genannten Erzeugnissen herstammen.

Für den Gehalt an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen gelten nur die ersten beiden Dezimalstellen.

(4) Wird das in Absatz 3 genannte Kontrollexemplar nicht innerhalb von neun Monaten nach Ausstellung an die ausstellende Stelle oder an die betreffende Zentralstelle zurückgesandt, so untersucht der Abgangsmitgliedstaat die Umstände und unterrichtet die Kommission über das Ergebnis.

Artikel 34

Die Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 wird aufgehoben.

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1982. Die Artikel 32 und 33 gelten jedoch erst ab 1. Oktober 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

X

= BERICHTIGTES GEWICHT DER ERZEUGNISSE IN KILOGRAMM .

ALS FREMDBESTANDTEILE GELTEN ALLE ORGANISCHEN UND ANORGANISCHEN KÖRPER, DIE NICHT VON DEN GENANNTEN ERZEUGNISSEN HERSTAMMEN .

FÜR DEN GEHALT AN FEUCHTIGKEIT UND FREMDBESTANDTEILEN GELTEN NUR DIE ERSTEN BEIDEN DEZIMALSTELLEN .

( 4 ) WIRD DAS IN ABSATZ 3 GENANNTE KONTROLLEXEMPLAR NICHT INNERHALB VON NEUN MONATEN NACH AUSSTELLUNG AN DIE AUSSTELLENDE STELLE ODER AN DIE BETREFFENDE ZENTRALSTELLE ZURÜCKGESANDT, SO UNTERSUCHT DER ABGANGSMITGLIEDSTAAT DIE UMSTÄNDE UND UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DAS ERGEBNIS .

ARTIKEL 34

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3075/78 WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 35

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 1 . AUGUST 1982 . DIE ARTIKEL 32 UND 33 GELTEN JEDOCH ERST AB 1 . OKTOBER 1982 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 6 . AUGUST 1982

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

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