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Document 31982R0662

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 662/82 des Rates vom 22. März 1982 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften

ABl. L 78 vom 24.3.1982, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/662/oj

31982R0662

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 662/82 des Rates vom 22. März 1982 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1982 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0175
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0175


*****

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 662/82 DES RATES

vom 22. März 1982

zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in der Erwägung, daß wegen des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften vorübergehende Sondermaßnahmen in Abweichung vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festzulegen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bis zum 31. Dezember 1982 können freie Planstellen durch Ernennung von griechischen Staatsangehörigen in Abweichung von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der für diesen Zweck in den Haushaltsbeschlüssen der zuständigen Organe vorgesehenen Planstellen besetzt werden.

Freie Planstellen mit Ausnahme der Planstellen für die Besoldungsgruppen A 1 und A 2, werden innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaftsinstitutionen in angemessener Weise bekanntgegeben.

(2) Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 3, A 4, A 5, LA 3, LA 4, LA 5, B 1, B 2, B 3 und C 1 werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen beschlossen.

Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 6, A 7, A 8, LA 6, LA 7, LA 8, B 4, B 5, C 2 bis C 5 und D 1 bis D 4 werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen beschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. C 101 vom 4. 5. 1981, S. 102.

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