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Document 31982D0077

82/77/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1980 betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980

ABl. L 43 vom 15.2.1982, p. 26–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/77/oj

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31982D0077

82/77/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1980 betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980

Amtsblatt Nr. L 043 vom 15/02/1982 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0104


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BESCHLUSS DES RATES

vom 27 . Juni 1980

betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980

( 82/77/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

auf Empfehlung der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1980 fördert die internationale Zusammenarbeit und trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft , insbesondere auf dem Gebiet ihrer Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern , bei .

Es ist wünschenswert , daß die Gemeinschaft das Übereinkommen vorläufig anwendet und eine diesbezuegliche Erklärung hinterlegt -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wendet das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1980 vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung im Anhang vorläufig an .

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Person zu bestellen , die zur Unterzeichnung der Erklärung im Anhang und zu deren Hinterlegung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika befugt ist .

Geschehen zu Luxemburg am 27 . Juni 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . SARTI

ANHANG

Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 , dessen Fassung auf der zu diesem Zweck am 6 . März 1980 in London abgehaltenen Konferenz erstellt wurde

Es wird der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht möglich sein , bis zum 30 . Juni 1980 das in Artikel XIV des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 vorgesehene institutionelle Verfahren abzuschließen .

Gemäß Artikel XV des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 gibt die Gemeinschaft daher diese Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens ab . Bis zur endgültigen Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften in dieser Frage betrachtet sich die Gemeinschaft durch die Hinterlegung dieser Erklärung als vorläufiges Mitglied des Übereinkommens mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten .

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

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