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Document 31982D0072

82/72/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

ABl. L 38 vom 10.2.1982, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/72/oj

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31982D0072

82/72/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1982 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0084


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BESCHLUSS DES RATES

vom 3 . Dezember 1981

über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

( 82/72/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 235 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Erklärung vom 22 . November 1973 ( 3 ) wurde ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz festgelegt , das mit der Entschließung vom 17 . Mai 1977 ( 4 ) ergänzt worden ist . Ziel einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsakte ist die Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensrahmens , der Umwelt und der Lebensbedingungen der Völker der Gemeinschaft . Dies erfordert insbesondere eine zweckmässige Bewirtschaftung der natürlichen Hilfsquellen und der natürlichen Umwelt und die Vermeidung jeder Form von Nutzung dieser Hilfsquellen und dieser Umwelt , die mit einer signifikanten Schädigung des ökologischen Gleichgewichts verbunden ist . Darüber hinaus sind , insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen , mit den nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten gemeinsame Lösungen für die Umweltprobleme anzustreben .

Der Rat hat als Teil des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Umweltschutz die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 5 ) erlassen , die den Schutz , die Erhaltung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat und die Nutzung dieser Arten regelt .

Die Gemeinschaft hat an den Verhandlungen im Rahmen des Europarates über den Abschluß eines Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume teilgenommen . Sie hat dieses Übereinkommen am 19 . September 1979 unterzeichnet .

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung des Übereinkommens ist zur Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich . Die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag ausser in Artikel 235 nicht vorgesehen .

Die Gemeinschaft wird sich an der Durchführung des Übereinkommens in Ausübung der Befugnisse , die sich aus den geltenden gemeinsamen Regeln ergeben , und von Befugnissen , die sie aufgrund künftiger Rechtsakte des Rates erhält , sowie unter Anwendung der Ergebnisse von Gemeinschaftsaktionen ( Forschung - Informationsaustausch ) auf den betreffenden Gebieten beteiligen .

In diesem Masse ist es für die Gemeinschaft erforderlich , das Übereinkommen zu schließen .

Die Lebensbedingungen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in Grönland unterscheiden sich grundlegend von denen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in anderen Gebieten der Gemeinschaft , insbesondere aufgrund des Klimas , der geringen Bevölkerungsdichte sowie der Ausdehnung und der aussergewöhnlichen geographischen Lage dieser Insel . Aus diesem Grund hat der Rat bereits Grönland vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgenommen . Es muß daher ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde ( 6 ) für die Gebiete vor , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet ; ausgenommen ist Grönland .

Geschehen zu Brüssel , am 3 . Dezember 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

T . KING

( 1 ) ABl . Nr . C 175 vom 14 . 7 . 1980 , S . 17 .

( 2 ) ABl . Nr . C 53 vom 3 . 3 . 1980 , S . 50 .

( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 103 vom 25 . 4 . 1979 , S . 1 .

( 6 ) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht .

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