Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981R2620

    Verordnung (EWG) Nr. 2620/81 der Kommission vom 9. September 1981 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 betreffend bestimmte Gemische (Mischungen), die landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten

    ABl. L 256 vom 10.9.1981, p. 14–15 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2620/oj

    31981R2620

    Verordnung (EWG) Nr. 2620/81 der Kommission vom 9. September 1981 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 betreffend bestimmte Gemische (Mischungen), die landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten

    Amtsblatt Nr. L 256 vom 10/09/1981 S. 0014 - 0015
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0064
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0064


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2620/81 DER KOMMISSION vom 9. September 1981 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 betreffend bestimmte Gemische (Mischungen), die landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 6, sowie die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen, deren Tarifierung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt, zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt.

    Es hat sich als notwendig erwiesen, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische (Mischungen) besondere Vorschriften zu erlassen.

    Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 des Rates (3) über die Festsetzung der Eingangsabgaben für Gemische (Mischungen), welche Agrarerzeugnisse enthalten, ist für bestimmte Gemische eine besondere Regelung getroffen worden.

    In Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (4) wurden ebenfalls besondere Regeln für bestimmte Gemische aufgestellt.

    Nach denselben wirtschaftlichen Kriterien sind Vorschriften für die Festsetzung der Erstattungen für Gemische (Mischungen) festzulegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 (6), ist deshalb zu ändern.

    Die zu verwendende Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung bzw. -abschöpfung richtet sich nach der Tarifierung des jeweiligen Erzeugnisses. Bei einigen Gemischen hängt die Festsetzung des Erstattungs- bzw. Abschöpfungssatzes jedoch nicht von der Tarifierung des Erzeugnisses, sondern von den dafür vorgesehenen besonderen Regeln ab. Für den Fall, daß der Bestandteil, anhand dessen die Ausfuhrerstattung oder die Einfuhrabschöpfung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Tarifierung des Gemisches entspricht, ist daher vorzusehen, daß das ein- oder ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes kommen kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) ist daher entsprechend zu ändern.

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission (8) sind besondere Vorschriften für die Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Reisgemischen erlassen worden ; diese müssen weiterhin gelten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller beteiligten Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 wird folgender Artikel 13a eingefügt:

    "Artikel 13a (1) Der Erstattungssatz für Gemische (Mischungen) der Kapitel 2, 10 oder 11 des Gemeinsamen Zolltarifs ist folgender: a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, der Erstattungssatz für diesen Bestandteil; (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 8. (4) ABl. Nr. L 138 vom 21.5.1981, S. 1. (5) ABl. Nr. L 317 vom 12.12.1979, S. 1. (6) ABl. Nr. L 166 vom 24.6.1981, S. 9. (7) ABl. Nr. L 338 vom 13.12.1980, S. 1. (8) ABl. Nr. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.

    b) für andere Gemische der Satz des Bestandteils, für den der geringste Erstattungssatz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Gemische nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für das Gemisch keine Ausfuhrerstattung gewährt.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gemische (Mischungen), für die besondere Berechnungsregeln gelten."

    Artikel 2

    In die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

    "Artikel 11a

    Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Einfuhrabschöpfung für die Ausfuhr bzw. Einfuhr eines Gemisches verwendet, so kommt das ein- bzw. ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes, wenn die Tarifierung des Bestandteils, anhand dessen die Ausfuhrerstattung bzw. die Einfuhrabschöpfung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Tarifierung des Gemisches entspricht."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 1981

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    Top