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Document 31981R2120

    Verordnung (EWG) Nr. 2120/81 der Kommission vom 27. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

    ABl. L 208 vom 28.7.1981, p. 7–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1312

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2120/oj

    31981R2120

    Verordnung (EWG) Nr. 2120/81 der Kommission vom 27. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 28/07/1981 S. 0007 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0188
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0234
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0188
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0234


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2120/81 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2119/80 (4), sind die Bearbeitungskosten und der Wert der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen festgesetzt. Infolge der Preisentwicklung haben sich die Bearbeitungskosten und der Wert der Nebenprodukte geändert. Es empfiehlt sich, diese Kosten und diesen Wert in einer für die gesamte Gemeinschaft repräsentativen Höhe festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 467/67/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2 (1) Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von Rohreis auf geschälten Reis zu berücksichtigen sind, betragen 39,47 ECU je Tonne Rohreis.

    (2) Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von geschältem auf vollständig geschliffenen Reis zu berücksichtigen sind, betragen 39,47 ECU je Tonne geschälten Reis.

    (3) Die Bearbeitungskosten für die Umrechnung von halbgeschliffenem auf vollständig geschliffenen Reis werden nicht berücksichtigt."

    2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3 (1) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis wird als gleich Null angesehen.

    (2) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von geschältem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich: a) 40,18 ECU/Tonne geschälten Rundkornreis,

    b) 50,61 ECU/Tonne geschälten Langkornreis.

    (3) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von halbgeschliffenem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich: a) 12,37 ECU/Tonne halbgeschliffenen Rundkornreis,

    b) 13,68 ECU/Tonne halbgeschliffenen Langkornreis."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1981.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1981

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Gaston THORN

    (1) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17. (3) ABl. Nr. 204 vom 24.8.1967, S. 1. (4) ABl. Nr. L 206 vom 8.8.1980, S. 20.

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