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Document 31981H0076
81/76/EEC: Commission Recommendation of 8 January 1981 on accelerated settlement of claims under insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles
81/76/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
81/76/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
ABl. L 57 vom 4.3.1981, p. 27–27
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
81/76/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Amtsblatt Nr. L 057 vom 04/03/1981 S. 0027 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0162
++++ EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8 . Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ( 81/76/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 155 , in Erwägung nachstehender Gründe : Der Kraftfahrzeugverkehr ist einer der Hauptverursacher von Unfällen in der Gemeinschaft . Die Kommission hat dem Rat am 7 . August 1980 einen Vorschlag für eine zweite Richtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgelegt ; Ziel dieses Vorschlags ist ein Abbau bestimmter noch vorhandener Unterschiede zwischen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen der einzelnen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz genießen . Dieser Vorschlag bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahren zur Regelung der Schadensfälle ; es geht nicht darum , in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren zur Übermittlung von Unfallprotokollen einzuführen , vor allem deshalb , weil in diesem Bereich Grundsätze der öffentlichen Ordnung gelten , denen das Gerichtswesen unterliegt . Zwischen dem Eintritt eines Unfalls und der Regelung des Schadens durch den Versicherer des Haftpflichtigen verstreichen oft lange Fristen , die unstreitig zu Lasten der Unfallopfer gehen . Verursacht werden diese langen Fristen weitgehend durch die Langwierigkeit der Gerichtsverfahren , in denen die Verantwortlichkeiten und die Höhe der Entschädigung festgestellt werden müssen . In einigen Mitgliedstaaten sind Mechanismen geschaffen worden , mit deren Hilfe die Beteiligten und ihre Versicherer einen rascheren Zugang zu den Protokollen erlangen , die über die zur Regelung des Schadensfalls unerläßlichen Tatsachen Auskunft geben . Es ist zweckmässig , die Ausdehnung derartiger Mechanismen zu fördern - HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten veranlassen die Einleitung aller geeigneten Schritte , um bei Kraftfahrzeugunfällen die Übermittlung von Unfallprotokollen und sonstigen Unterlagen , die zur Regelung der Schadensfälle durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erforderlich sind , an die Beteiligten zu erleichtern . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen . Artikel 3 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 8 . Januar 1981 Für die Kommission Christopher TUGENDHAT Mitglied der Kommission