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Document 31980R2615

    Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft

    ABl. L 271 vom 15.10.1980, p. 1–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/12/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2615/oj

    31980R2615

    Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 271 vom 15/10/1980 S. 0001 - 0008
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0021
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0021


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2615/80 DES RATES vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 214/79 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (im folgenden "Fondsverordnung" genannt) sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der gleichen Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern ein Beteiligung des Fonds an der Finanzierung von spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abschwächen zu können.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten.

    Die Mittel des Fonds werden unter Berücksichtigung des Intensitätsgrades der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft verwendet.

    Der Beitrittsvertrag mit der Republik Griechenland ist am 28. Mai 1979 unterzeichnet worden. Es ist vorgesehen, daß dieser Staat ab 1. Januar 1981 Mitglied der Gemeinschaft sein wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Portugal und Spanien sind am 17. Oktober 1978 bzw. am 5. Februar 1979 aufgenommen worden.

    Die südlichen Gebiete der Gemeinschaft könnten durch die Erweiterung der Gemeinschaft, insbesondere durch einen sich verschärfenden Wettbewerb für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Anpassungsprobleme für ihre Wirtschaftsstrukturen, in Schwierigkeiten geraten.

    Unter diesen Gebieten verzeichnen der Mezzogiorno und die drei an Spanien angrenzenden französischen Gebiete einen ausserordentlich hohen Prozentsatz an landwirtschaftlichen Beschäftigten, hängen zu einem erheblichen Teil von der Produktion der mittelmeerischen Agrargüter ab und sind andererseits durch ein schwaches Industriepotential, starke Arbeitslosigkeit und eine schwache Beschäftigungsrate gekennzeichnet.

    Es ist im Interesse der Gemeinschaft, daß ihre Erweiterung harmonisch verläuft. Deshalb ist es erforderlich, schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Mitgliedsländer intensive strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete in die Lage zu versetzen, sich an die Erweiterung anzupassen. Die Gemeinschaft sollte sich an den hierzu von den betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden (1)ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. C 285 vom 15.11.1979, S. 3. (4)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 24. (5)ABl. Nr. C 83 vom 2.4.1980, S. 4. Maßnahmen in besonderer Weise beteiligen, indem sie zugunsten dieser Gebiete eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung beschließt.

    Im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik sind bereits Maßnahmen getroffen worden. Weitere Interventionen der Gemeinschaftsfonds, die sinnvoll kombiniert werden können, müssen in diesen Gebieten durchgeführt werden.

    Die kleinen und mittleren Unternehmen (im folgenden KMU genannt) und das Handwerk nehmen in der Wirtschaftsstruktur dieser Gebiete einen wichtigen Platz ein. Eine Förderung dieser Unternehmen insbesondere im Hinblick auf die verstärkte Anpassung ihrer Erzeugung an die Märkte sowie eine bessere Betriebsführung käme der Beschäftigungslage zugute.

    Der in einigen dieser Gebiete mangelhafte Zustand der Infrastrukturen im Verkehrs- und Nachrichtenwesen wirkt sich als Hemmschuh bei der Anpassung dieser Unternehmen aus.

    Die Einführung neuer Erzeugnisse und technologischer Verfahren kann zur Schaffung und zum Ausbau lebensfähiger Wirtschaftszweige in diesen Gebieten beitragen. Die KMU haben bei der Einführung von Innovationen Schwierigkeiten.

    Diese Gebiete verfügen über ein grosses Entwicklungspotential im Bereich des ländlichen Fremdenverkehrs. Eine koordinierte Förderung dieser Art Fremdenverkehr würde sich günstig auf Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse der dort ansässigen Bevölkerung auswirken.

    Die Gemeinschaftsmaßnahme muß in Form von mehrjährigen Sonderprogrammen durchgeführt werden. Es obliegt der Kommission bei der Genehmigung dieser Programme, sich zu vergewissern, daß die dort vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen.

    Die Sonderprogramme müssen bestimmten Zielen entsprechen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen nach Artikel 6 der Fondsverordnung vorgesehen sind.

    Die Kommission hat durch Prüfung der jährlichen Berichte, die ihr die betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übermitteln, die ordnungsgemässe Durchführung der Sonderprogramme zu kontrollieren.

    Es ist erforderlich, daß der Rat, das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig über die Anwendung dieser Verordnung unterrichtet werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Sinne von Artikel 13 der Fondsverordnung eingeführt (im folgenden "spezifische Maßnahme" genannt), die zur Entwicklung einiger französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft beiträgt.

    Artikel 2

    Die spezifische Maßnahme betrifft die Gebiete Aquitaine, Languedoc-Roussillon und Midi-Pyrénées in Frankreich und die Gebiete des Mezzogiorno in Italien.

    Artikel 3

    (1) Die Durchführung der spezifischen Maßnahme erfolgt in der Form eines Sonderprogramms (im folgenden "Sonderprogramm" genannt), das der Kommission von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird.

    (2) Ziel des Sonderprogramms ist die Stärkung der Wirtschaftsstrukturen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den in Artikel 2 genannten Gebieten. Im Hinblick hierauf zielt es darauf ab, die KMU und das Handwerk zu fördern, indem insbesondere deren Ausrichtung auf die Märkte mit Hilfe von Marktanalysen erleichtert, ihr Produktionsapparat und die sie umgebende Infrastruktur angepasst und entwickelt und ihre Betriebsführung verbessert wird. Es zielt weiterhin auf die Förderung der Innovation und die Nutzung der im Fremdenverkehr bestehenden Möglichkeiten ab.

    (3) Das Sonderprogramm fügt sich in den Rahmen der Regionalentwicklungsprogramme nach Artikel 6 der Fondsverordnung ein.

    (4) Das Sonderprogramme enthält die im Anhang zu dieser Verordnung vorgesehenen erforderlichen Angaben betreffend die Analyse der Lage und die Erfordernisse im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Ziele, die geplanten Vorhaben und ihre zeitliche Abwicklung sowie alle generellen Merkmale, die zur Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Zielen der Regionalentwicklung nötig sind.

    (5) Die Laufzeit des Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet.

    (6) Das Sonderprogramm wird von der Kommission nach Stellungnahme des Fondsausschusses gemäß dem in Artikel 16 der Fondsverordnung vorgesehenen Verfahren genehmigt.

    (7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Beträge, die bei der Genehmigung des Sonderprogramms für die Gebiete festgesetzt werden.

    (8) Das Sonderprogramm wird nach seiner Genehmigung durch die Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 4

    Der Fonds kann sich im Rahmen des Sonderprogramms an folgenden Maßnahmen beteiligen: 1. Bereitstellung von Mitteln und Dienstleistungen, die eine bessere Entfaltung der KMU ermöglichen. a) Erstellung sektoraler Analysen, mit deren Hilfe die KMU über die Möglichkeiten der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Märkte informiert und über die davon zu erwartenden Auswirkungen auf die Produktion und Organisation dieser Unternehmen aufgeklärt werden;

    b) Beihilfen für Investitionen der KMU mit dem Ziel, die Anpassung der Produktion an die Möglichkeiten der Märkte zu erleichtern, soweit die obengenannten Analysen oder andere Marktanalysen dies rechtfertigen. Diese Investitionen können auch von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzte Dienstleistungseinrichtungen betreffen;

    c) Schaffung oder Ausbau von Beratungsgesellschaften oder anderen Beratungseinrichtungen im Bereich der Betriebsführung und -organisation durch direkte oder indirekte Beihilfen. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine zeitlich begrenzte Hilfeleistung umfassen, um den Unternehmen die Umsetzung der erteilten Empfehlungen zu erleichtern;

    d) Schaffung oder Ausbau von gemeinsamen Dienstleistungseinrichtungen für mehrere Unternehmen;

    e) Schaffung oder Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zwischen den Unternehmen und ihrer Wirtschaftsumwelt, insbesondere die Aufhebung der verkehrsmässigen Abkapselung durch Strassenbau und die Verbesserung der Fernmelde- und Informationsnetze. Verwirklichung oder Verbesserung der Infrastruktur für gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen;

    f) Veranstaltungen von Informationstagungen mit dem Ziel, den Führungskräften der KMU die Anpassung an die Veränderung im Produktionsprozeß zu erleichtern;

    g) Verbesserung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

    2. Innovationsförderung in der Industrie und im Dienstleistungssektor: a) Sammlung von Informationen über Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie und deren Verbreitung unter den Unternehmen in den von der spezifischen Maßnahme erfassten Gebieten ; einschließlich etwaiger Erprobung dieser Innovationen;

    b) Anreize zur Einführung von Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie durch die KMU.

    3. Förderung des Handwerks:

    Ausser den in Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen, die Handwerksunternehmen zugute kommen können, kommen für eine Beteiligung des Fonds folgende Maßnahmen in Frage: a) Verbesserung der technischen und wirtschaftlichen Information des Handwerks vor allem durch die Bereitstellung technischer Berater;

    b) Aufwertung der Handwerkszweige : Erforschung der Techniken, Verbreitung und Anpassung dieser Techniken einschließlich Innovationen und Verbesserung des Verkaufswesens.

    4. Förderung des ländlichen Fremdenverkehrs: a) Bau oder Umbau kleinerer Hotels, Einrichtung von ländlichen Herbergen und Anlage von Camping- und Wohnwagenplätzen;

    b) Schaffung und Ausbau von gemeinsamen Dienstleistungseinrichtungen bzw. -organisationen, die mit der Förderung und Werbung, Betreuung der Gäste und der koordinierten Verwaltung der Beherbergungskapazitäten betraut sind, einschließlich der Veranstaltung von Informationstagungen für das im Fremdenverkehr tätige Personal.

    Soweit es sich um Gebiete handelt, innerhalb deren die Verteilung des Fremdenverkehrs ein starkes Ungleichgewicht zugunsten der Küstenzonen aufweist, können diese Organisationsträger mit der Durchführung von Maßnahmen zur Abschwächung dieses Ungleichgewichtes betraut werden, einschließlich der Vorbereitung geeigneter Rundreiseveranstaltungen für Touristen. Sie können weiterhin mit der Organisation von Ferienkolonien oder Schullandheimen betraut werden.

    c) Schaffung von Einrichtungen und Infrastrukturen, die unmittelbar mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs einschließlich der Freizeitbeschäftigung und des kulturellen Angebots in Verbindung stehen;

    d) in den Gebieten gemäß Buchstabe b) Absatz 2 Entwicklung von Verkehrsunternehmen, die den Touristen der Küstenzonen leichteren Zugang zu den inneren Fremdenverkehrszonen verschaffen, und die ebenso den Verkehr der Ferienkolonien und der Schullandheime bewältigen können.

    Artikel 5

    (1) Das Sonderprogramm wird von dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert. Der Beitrag des Fonds erfolgt im Rahmen der im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Zweck vorgesehenen Mittel. Die gemeinschaftliche Beteiligung beträgt: a) KMU: i) bei Maßnahmen zur Erstellung der sektoralen Analysen nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a) : 70 % der Kosten;

    ii) bei Maßnahmen zur Förderung von Investitionen nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b) : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand für Investitionsbeihilfen, jedoch höchstens 30 % der Investitionskosten. Die öffentliche Beihilfe kann in Form einer Kapitalsubvention oder einer Zinsvergütung gewährt werden. Die gemeinschaftliche Beihilfe kann zu dem bestehenden Beihilfesystem ergänzend hinzukommen;

    iii) bei Maßnahmen zur Förderung der Beratung nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) : Beihilfe zur Deckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für die von den Beratungsgesellschaften oder -stellen erbrachten Leistungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren (indirekte Beihilfe);

    iv) bei den Maßnahmen nach Ziffer iii) kann der Mitgliedstaat dieses System durch ein gleichwertiges Beihilfesystem zugunsten der Beratungsgesellschaften oder -stellen ersetzen (direkte Beihilfe);

    v) bei Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Dienstleistungseinrichtungen nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d) : Beihilfe zur Dekkung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für den laufenden Betrieb dieser Einrichtungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

    vi) bei Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e) : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand;

    vii) bei Maßnahmen zur Förderung von Informationstagungen nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe f) : 70 % der Organisationskosten;

    viii) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Beteiligungskapital nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g) : Zuschuß zu den Betriebskosten von Finanzinstitutionen, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Dieser Zuschuß beträgt 70 % der Kosten der durch oder für Rechnung dieser Finanzinstitutionen durchgeführten Untersuchungen zur Bewertung des Risikos;

    b) Innovation: i) bei Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) : Beihilfe zur Abdeckung eines Teils der laufenden Kosten der Organisationen, die sich mit diesen Tätigkeiten befassen, sofern letztere neu sind und speziell in Artikel 2 genannte Gebiete betreffen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

    ii) bei Maßnahmen zur Einführung von Innovationen nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b) : 70 % der Kosten der Durchführbarkeitsstudien, die alle Aspekte - einschließlich der kommerziellen - der Einführung von Innovationen betreffen können, wobei die Obergrenze 50 000 ERE pro Studie beträgt. Diese Studien müssen von oder für Unternehmen durchgeführt werden, die in den in Artikel 2 genannten Gebieten ihren Sitz haben;

    c) Handwerk: i) für Maßnahmen nach Artikel 4 Nummer 1, die den Handwerksbetrieben zugute kommen können, gelten die Bestimmungen von Buchstabe a):

    ii) bei Maßnahmen nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a) und b) : 70 % der Ausgaben der öffentlichen Hand;

    d) ländlicher Fremdenverkehr: i) bei Maßnahmen bezueglich der Beherbergungskapazitäten nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a) : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand für Investitionsbeihilfen, wenn es sich um Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit handelt ; 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand für Investitionsbeihilfen in den anderen Fällen, jedoch höchstens 30 % der Investitionskosten;

    ii) bei Maßnahmen zugunsten der Fremdenverkehrsförderung nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b) : Beihilfe zur Abdeckung eines Teils der laufenden Kosten der gemeinsamen Dienstleistungseinrichtungen oder Organisationen. Die laufenden Ausgaben können die Kosten von Werbekampagnen und die Vorbereitung möglicher Rundreiseveranstaltungen umfassen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

    iii) bei Maßnahmen zugunsten von Einrichtungen und Infrastrukturen nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c) : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand;

    iv) bei Maßnahmen zugunsten der Entwicklung von Verkehrsunternehmen nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d) : 50 % der im ersten Jahr als Zuschuß zu den Nettobetriebskosten der Verkehrsunternehmen gewährten Ausgaben der öffentlichen Hand. Die Beihilfe erstreckt sich über drei Jahre und ist degressiv.

    (2) Bei den Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und vi) und Buchstabe d) Ziffern i) und iii) ist die Kumulierung der Beihilfen aus der nichtquotengebundenen und der quotengebundenen Abteilung des Fonds ausgeschlossen.

    (3) Empfänger von Fondszuschüssen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können sein : Behörden, Gebietskörperschaften, andere Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen. Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern iii) und v) und, soweit sie den Unternehmen unmittelbar zugute kommen, die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) dürfen nicht zur Folge haben, daß der Anteil der Unternehmen an den Gesamtausgaben unter 20 % sinkt.

    (4) Der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten des Sonderprogramms darf den von der Kommission bei der Genehmigung dieses Programms nach Artikel 3 Absatz 6 festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

    (5) Die mit der Durchführung des Sonderprogramms zusammenhängenden Mittelbindungen im Gesamthaushaltsplan werden im Rahmen von jährlichen Tranchen entsprechend der Ausführung des Programmes vorgenommen.

    Artikel 6

    (1) Der Beitrag des Fonds zugunsten der im Sonderprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird nach folgenden Regeln an den betreffenden Mitgliedstaat (oder nach den diesbezueglichen Angaben desselben an die Kommission) ausgezahlt: a) Zuschußfähig sind die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigten Ausgaben.

    b) Falls der Mitgliedstaat sich finanziell beteiligt, erfolgen die Zahlungen mit Ausnahme der unter Buchstabe c) genannten Vorschüsse möglichst gleichzeitig mit der Zahlung des Beteiligungsanteils. Im gegenteiligen Fall erfolgen die Zahlungen, wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß die Summe fällig ist und von der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

    Jedem Auszahlungsantrag ist eine Bescheinigung des Mitgliedstaats beigefügt, in der das Bestehen der Maßnahmen und das Vorhandensein detaillierter Ausgabennachweise bescheinigt werden und die folgende Angaben enthält: - die Art der im Auszahlungsantrag erfassten Maßnahmen,

    - die Höhe und die Art der für die einzelnen Maßnahmen während des von dem Antrag abgedeckten Zeitraums getätigten Ausgaben,

    - die Bestätigung, daß die im Auszahlungsantrag beschriebenen Maßnahmen gemäß dem Sonderprogramm angelaufen sind.

    c) Erbringt der Mitgliedstaat den Nachweis, daß für das Sonderprogramm bereits Ausgaben im Rahmen einer jährlichen Tranche zu tätigen waren, so kann der Fonds auf seinen Antrag einen Vorschuß von 30 % des Betrages der Mittelbindungen zahlen. Nachdem dieser Vorschuß aufgebraucht ist und der Mitgliedstaat der Kommission die Bescheinigung nach Buchstabe b) vorgelegt hat, können neue Vorschüsse von jeweils 30 % der pro jährlicher Tranche gebundenen Mittel ausgezahlt werden.

    (2) Zum Ende eines jeden Jahres erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Bericht über den Stand der Durchführung des Sonderprogramms unter Bezugnahme auf die im Anhang geforderten Informationen. Diese Berichte müssen es der Kommission ermöglichen, sich von der Durchführung des Sonderprogramms zu überzeugen, seine Auswirkungen festzustellen und sich zu vergewissern, daß die verschiedenen Maßnahmen in kohärenter Weise durchgeführt werden. Sie werden dem Ausschuß für Regionalpolitik übermittelt.

    (3) Anhand dieser Berichte und der diesbezueglichen Beschlüsse erstattet die Kommission unter den in Artikel 21 der Fondsverordnung festgelegten Bedingungen Bericht.

    (4) Im Falle einer erheblichen Änderung eines in Durchführung befindlichen Sonderprogramms wird das Verfahren des Artikels 3 Absatz 6 angewandt.

    (5) Nach Abschluß jedes Sonderprogramms wird dem Ausschuß für Regionalpolitik von der Kommission ein Bericht vorgelegt.

    (6) Die Vorschriften von Artikel 9 Absätze 1 bis 5 der Fondsverordnung gelten entsprechend für die in dieser Verordnung vorgesehene spezifische Maßnahme.

    Artikel 7

    Diese Verordnung präjudiziert nicht die Überprüfung der Fondsverordnung nach deren Artikel 22, die vor dem 1. Januar 1981 auf Vorschlag der Kommission erfolgen muß.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. THORN

    ANHANG

    Das Sonderprogramm enthält für die in Artikel 2 genannten Gebiete folgende Angaben: 1. KMU: a) i) Untersuchung der Stellung, die die KMU im Wirtschaftsgefüge des Gebiets und innerhalb des jeweiligen betroffenen Wirtschaftszweigs einnehmen. Analyse ihrer Lage und ihrer Bedürfnisse, insbesondere hinsichtlich der Information über die Märkte, der Möglichkeiten zur Anpassung an diese Märkte, der Beratung in Fragen der Geschäftsführung und Organisation, der Infrastruktur im Verkehrs- und Fernmeldewesen, der Unterrichtung der Führungskräfte sowie des Zugangs zum Beteiligungskapital;

    ii) Beschreibung der Beihilfesysteme zugunsten der KMU und der Art der ihnen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen unter Angabe der daraus im Jahresdurchschnitt erwachsenden öffentlichen Aufwendungen für die einzelnen Beihilfesysteme und Dienstleistungen;

    b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen: i) Angabe der Art der sektoralen Analysen über die Produktionsstrukturen, das Potential der Märkte und die zur Anpassung und Weiterentwicklung dieser Produktion und ihrer Vermarktung zu ergreifenden Maßnahmen;

    ii) Beschreibung der Modalitäten der Beihilfen für Investitionen, die im Rahmen des Programms gewährt werden;

    iii) Beschreibung der Anreize zur Inanspruchnahme der Beratung im Bereich der Geschäftsführung und Betriebsorganisation sowie der Beihilfen zur Schaffung gemeinsamer Dienstleistungseinrichtungen für die KMU;

    iv) Angaben über Art und Ort der Investitionen zur Erschließung im Bereich des Verkehrs- und Fernmeldewesens;

    v) Beschreibung der im Bereich "Unterrichtung der Führungskräfte" vorgesehenen Maßnahmen;

    vi) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

    2. Innovation: a) Analyse des Bedarfs der Unternehmen und ihrer gegenwärtigen Möglichkeiten im Bereich des Zugangs zu Informationen über die Innovation und der Durchführung der letzteren ; Schätzung der diesbezueglichen öffentlichen Ausgaben;

    b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen : Beschreibung der Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen einerseits und zur Erleichterung der Einführung letzterer durch die KMU andererseits.

    3. Handwerk: a) i) Beschreibung der Lage und der Bedürfnisse des Handwerks hinsichtlich des Zugangs zur technischen und wirtschaftlichen Information und der Nutzung handwerklicher Techniken;

    ii) soweit ausserdem die in Artikel 4 Nummer 1 vorgesehenen Beihilfen auch den Handwerksbetrieben zugute kommen, enthält das Sonderprogramm die vorstehend unter Nummer 1 genannten Angaben;

    b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen : Beschreibung der geplanten Beihilfemaßnahmen oder -systeme.

    4. Ländlicher Fremdenverkehr: a) i) Analyse der Lage und Bedürfnisse des ländlichen Fremdenverkehrs in seinen verschiedenen Formen und Schätzung der potentiellen Fremdenverkehrsnachfrage für den vom Programm abgedeckten Zeitraum;

    ii) Beschreibung der zugunsten des ländlichen Fremdenverkehrs bestehenden Beihilfesysteme und der dafür im Jahresdurchschnitt aufgewandten öffentlichen Ausgaben;

    b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen: i) Modalitäten der Beihilfen zum Bau oder zum Umbau von Beherbergungsstätten;

    ii) Modalitäten der Beihilfen zugunsten von Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Betreuung der Gäste;

    iii) Beschreibung der vorgesehenen Einrichtungen, Infrastrukturen und Freizeit- und kulturellen Aktivitäten;

    iv) Name, Anschrift und Art der Verkehrsunternehmen, die an der Durchführung des Programms teilnehmen können, mit Angabe der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes.

    5. Die Gesamtheit des Sonderprogramms betreffend: a) Beschreibung - soweit irgend möglich quantifiziert - der mit dem Sonderprogramm angestrebten Ziele, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung;

    b) soweit diese Angaben nicht hinreichend genau aus dem Programm für regionale Entwicklung hervorgehen, Beschreibung der gegenwärtigen oder künftigen öffentlichen Maßnahmen, die parallel zu dem Sonderprogramm durchgeführt werden sollen, um die Beschäftigungslage in den in Artikel 2 genannten Gebieten zu verbessern;

    c) Absichten der nationalen Behörden hinsichtlich der Verwendung von anderen Mitteln aus dem Gemeinschaftsfonds mit struktureller Zweckbestimmung;

    d) Zeitplan für die Abwicklung des Programms;

    e) Schätzung des Betrages der für die Durchführung des Programms erforderlichen öffentlichen Aufwendungen, einschließlich der jährlichen Aufteilung dieser Aufwendungen auf die einzelnen geplanten Maßnahmen;

    f) mit der Durchführung des Programms und der einzelnen Maßnahmen beauftragte Stellen;

    g) Informationsmaßnahmen, die vorgesehen sind, um die möglichen Empfänger und die Berufsorganisationen auf die mit dem Sonderprogramm eröffneten Möglichkeiten sowie auf die dabei von der Gemeinschaft übernommene Rolle aufmerksam zu machen.

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