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Document 31980L0780

    Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge

    ABl. L 229 vom 30.8.1980, p. 49–56 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/08/1997; Aufgehoben durch 31997L0024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/780/oj

    31980L0780

    Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge

    Amtsblatt Nr. L 229 vom 30/08/1980 S. 0049 - 0056
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0236
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0142
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0236
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0057
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0057


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 22 . Juli 1980

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge

    ( 80/780/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen Zweiradfahrzeuge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Rückspiegel .

    Die zur Zeit geltenden oder geplanten Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergeben sich Handelshemmnisse , für deren Beseitigung alle Mitgliedstaaten entweder ergänzend zu ihrer derzeitigen Regelung oder an deren Stelle gleiche Vorschriften erlassen müssen .

    Zahl und Benutzung von Zweiradfahrzeugen nehmen zu . Die Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit einem oder zwei Rückspiegeln ist daher erforderlich , um eine verbesserte Sicht nach hinten und zur Seite zu ermöglichen .

    Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Rückspiegel kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Rückspiegeltyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Rückspiegeltyp , der für die Ausrüstung der in Artikel 7 genannten Fahrzeuge bestimmt ist und den Bau - und Prüfvorschriften des Anhangs I entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

    ( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ eines Rückspiegels , für den sie die EWG-Bauartgenehmigung gemäß Artikel 1 ertellen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster der Anlage zu Anhang I zu .

    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen den Rückspiegeln eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Rückspiegeln führen können .

    Artikel 3

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Rückspiegeln nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

    ( 2 ) Diese Bestimmung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht , derartige Maßnahmen für mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehene Rückspiegel zu treffen , die systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

    Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß . Artikel 5 bleibt hiervon unberührt .

    Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ gemäß Unterabsatz 1 liegt vor , wenn die Vorschriften des Anhangs I nicht erfuellt sind .

    Artikel 4

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EWG-Bauartgenehmigungsbögen für jeden Rückspiegeltyp , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Rückspiegel nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

    ( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe .

    ( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls . Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

    Artikel 6

    Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine EWG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

    Artikel 7

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten und mit einem Motor ausgerüsteten Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

    Artikel 8

    Im Sinne dieser Richtlinie ist die " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " der wie folgt bezeichnete Verwaltungsakt :

    - " agréation par type/aanneming " im belgischen Recht ,

    - " standardtypegodkendelse " im dänischen Recht ,

    - " Allgemeine Betriebserlaubnis " im deutschen Recht ,

    - " réception par type " im französischen Recht ,

    - " type approval " im irischen Recht ,

    - " omologazione " oder " approvazione del tipo " im italienischen Recht ,

    - " agréation " im luxemburgischen Recht ,

    - " typegödkeuring " im niederländischen Recht ,

    - " type approval " im Recht des Vereinigten Königreichs .

    Artikel 9

    ( 1 ) Auf Antrag eines Herstellers oder seines Beauftragten prüft jeder Mitgliedstaat , ob ein Fahrzeugtyp den Vorschriften des Anhangs II entspricht . Für ein und denselben Fahrzeugtyp darf dieser Antrag jeweils nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden .

    ( 2 ) Nach Abschluß der Prüfungen stellt der Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Rückspiegeln , im folgenden " Bescheinigung " genannt , nach dem Muster der Anlage zu Anhang II aus , in der insbesondere vermerkt wird , ob der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

    ( 3 ) Der Mitgliedstaat , der die Bescheinigung ausgestellt hat , in der die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Vorschriften dieser Richtlinie bestätigt wird , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem Typ , für den die Bescheinigung ausgestellt wurde , soweit notwendig zu überwachen . Diese Überprüfung beschränkt sich auf Stichproben .

    Artikel 10

    Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Bescheinigungen für jeden Fahrzeugtyp , der geprüft wurde . Eine Abschrift der Bescheinigung wird auch dem Antragsteller übermittelt . Die anderen Mitgliedstaaten erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten wurden .

    Artikel 11

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten , in denen Fahrzeuge oder eine bestimmte Klasse von Fahrzeugen Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung sind , wenden auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten anstelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften die Vorschriften dieser Richtlinie als Grundlage für eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung an .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten , in denen Fahrzeuge oder eine bestimmte Klasse von Fahrzeugen nicht Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung sind , dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung dieser Fahrzeuge nicht aus dem Grunde verweigern oder verbieten , daß anstelle der entsprechenden nationalen Vorschriften die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten wurden .

    Artikel 12

    ( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die Bescheinigung ausgestellt hat , in der die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Vorschriften dieser Richtlinie bestätigt wird , trifft die erforderlichen Maßnahmen , um sich über jede Änderung oder die Einstellung der Produktion dieses Fahrzeugtyps unterrichten zu lassen .

    ( 2 ) Ist dieser Staat der Auffassung , daß eine solche Änderung nicht zu einer Änderung der bei der Ausstellung der Bescheinigung berücksichtigten Angaben führt , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller oder dessen Beauftragten .

    ( 3 ) Stellt dieser Staat hingegen fest , daß eine Änderung erneute Prüfungen erforderlich macht und damit zu einer Änderung der bestehenden oder zur Ausstellung einer neuen Bescheinigung führt , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller oder dessen Beauftragten und übermitteln diese neuen Dokumente sowie die Nummer des Rahmens des letzten in Übereinstimmung mit der alten Bescheinigung hergestellten Fahrzeugs und gegebenenfalls die Nummer des Rahmens des ersten in Übereinstimmung mit der geänderten oder neuen Bescheinigung hergestellten Fahrzeugs den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach dem Tag der Ausstellung der neuen Dokumente .

    Artikel 13

    Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) , erlassen .

    Artikel 14

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlasen .

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 22 . Juli 1980 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G . THORN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 197 vom 4 . 8 . 1980 , S . 66 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 182 vom 21 . 7 . 1980 , S . 2 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

    ANHANG I

    VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL

    1 . Die Rückspiegel aller Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften über die EWG-Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1 . März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen ( 1 ) in der Fassung der Richtlinie 79/795/EWG ( 2 ) entsprechen , die wie folgt ergänzt werden :

    1.1 . Gruppe der Rückspiegel nach dieser Richtlinie

    Die Rückspiegel werden in die Gruppe L eingestuft , für die die EWG-Bauartgenehmigung unter 1.2 festgelegt ist .

    1.2 . EWG-Bauartgenehmigung für Rückspiegel der Gruppe L

    Die EWG-Bauartgenehmigung für Rückspiegel der Gruppe L ist unter Anwendung der nachstehenden Vorschriften gemäß den für Rückspiegel der Gruppe III geltenden Vorschriften zu erteilen .

    1.2.1 . Der Mittelwert " r " der auf der spiegelnden Fläche gemessenen Krümmungshalbmesser darf 1 000 mm nicht unterschreiten und 1 200 mm nicht überschreiten .

    1.2.2 . Die Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen derart sein , daß

    - bei kreisförmigen Rückspiegeln der Durchmesser der spiegelnden Fläche zwischen 100 mm und 150 mm liegt ,

    - sich bei nicht kreisförmigen Rückspiegeln zwischen den Aussenkanten der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von mindestens 100 mm einbeschreiben lässt . Dabei muß sich die spiegelnde Fläche in ein Quadrat mit einer Kantenlänge von 150 mm einfügen lassen .

    1.3 . Muster eines EWG-Genehmigungszeichens für einen Rückspiegel der Gruppe L : siehe ABl .

    Erläuterung

    Die Einrichtung mit dem vorstehenden EWG-Genehmigungszeichen ist eine Einrichtung der Gruppe L , die in Italien ( e 3 ) unter der Nummer 177 genehmigt worden ist .

    ( 1 ) ABl . Nr . L 68 vom 22 . 3 . 1971 , S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 239 vom 22 . 9 . 1979 , S . 1 .

    Anlage

    MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

    Name der zuständigen Behörde

    MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG , VERSAGUNG ODER DEN ENTZUG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN RÜCKSPIEGELTYP

    Nr . der EWG-Bauartgenehmigung ...

    1 . Fabrik - oder Handelsmarke ...

    2 . Rückspiegelgruppe ...

    3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

    4 . Name und Anschrift des etwaigen Beauftragten des Herstellers ...

    5 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am ...

    6 . Technischer Dienst ...

    7 . Datum und Nummer des Prüfprotokolls des technischen Dienstes ...

    8 . Datum der Erteilung/Versagung/des Entzugs der EWG-Bauartgenehmigung ( 1 ) ...

    9 . Ort ...

    10 . Datum ...

    11 . In den Anlagen sind folgende Unterlagen enthalten , die die oben angegebene EWG-Bauartgenehmigungsnummer tragen : ... ( Zeichnungen , Skizzen , Beschreibung und Pläne des Rückspiegels ) .

    Die Dokumente werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ausdrückliches Ersuchen derselben zugesandt .

    12 . Etwaige Bemerkungen ...

    ... ( Unterschrift )

    ( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

    ANHANG II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSRÜSTUNG DER FAHRZEUGE MIT RÜCKSPIEGELN

    Anzahl und Anordnung

    1 . Jedes Fahrzeug mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h muß mit einem Rückspiegel ausgerüstet sein , der mit dem EWG-Genehmigungszeichen verschen ist . Dieser Rückspiegel muß in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr auf der linken Fahrzeugseite und in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr auf der rechten Fahrzeugseite angebracht sein .

    2 . Jedes Fahrzeug mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h muß mit je einem mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Rückspiegel auf der linken und auf der rechten Fahrzeugseite ausgerüstet sein .

    3 . Rückspiegel sind am Fahrzeug in der Weise anzubringen , daß sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung behalten .

    4 . Die Rückspiegel sind so anzubringen , daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung die Fahrbahn seitlich und hinter dem Fahrzeug übersehen kann .

    5 . Die Rückspiegel müssen vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können .

    6 . Die Vorschriften der Richtlinie 71/127/EWG über das Sichtfeld gelten nicht für Rückspiegel der Gruppe L .

    Anlage

    MUSTER

    Name der Behörde

    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSRÜSTUNG VON ZWEIRADFAHRZEUGEN MIT RÜCKSPIEGELN

    ( Gemäß der Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22 . Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge )

    Erstellt aufgrund von :

    Gutachten Nr . ... des Technischen Dienstes ... vom ...

    1 . Zweiradfahrzeug

    1.1 . Hersteller : ...

    1.1.1 . Gegebenenfalls Beauftragter des Herstellers : ...

    1.2 . Typ : ...

    1.3 . Art : ...

    1.3.1 . Ausführung : ...

    1.4 . Rahmen Nr . : ...

    2 . Motor :

    2.1 . Hersteller : ...

    2.2 . Typ : ...

    2.3 . Art : ...

    2.4 . Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr/mehr ( 1 ) als 100 km/h

    3 . Rückspiegel

    Das Fahrzeug ist mit einem Rückspiegel ( mit Rückspiegeln ) augerüstet , der ( die ) den Vorschriften der Richtlinie 80/780/EWG des Rates entspricht ( entsprechen ) .

    4 . Ort : ...

    5 . Datum : ...

    6 . Unterschrift : ...

    ( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

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