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Document 31980D0512

    80/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des Probegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (Nur der französische, deutsche, niederländische, englische und dänische Text sind verbindlich)

    ABl. L 126 vom 21.5.1980, p. 15–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/512/oj

    31980D0512

    80/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des Probegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (Nur der französische, deutsche, niederländische, englische und dänische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 126 vom 21/05/1980 S. 0015 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Mai 1980 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des Probegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (Nur der französische, deutsche, niederländische, englische und dänische Text sind verbindlich) (80/512/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1c,

    auf Antrag des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 66/401/EWG sieht die Möglichkeit vor, daß bestimmte Anforderungen bei der Samenprüfung gemildert werden können, wenn das Saatgut in Teilen der Gemeinschaft erzeugt wird, deren ökologisch günstige Verhältnisse die Erfuellung der festgelegten Gemeinschaftsnormen erwarten lassen.

    Im Falle des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs kann davon ausgegangen werden, daß die ökologischen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen die Annahme rechtfertigen, daß die in Spalte 13 der Tabelle in Anhang II Teil I Punkt 2 der vorgenannten Richtlinie festgelegten Normen erfuellt sind.

    Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich können daher ermächtigt werden, in bezug auf die Erzeugung dieser Mitgliedstaaten von "Basissaatgut" und "Zertifiziertem Saatgut" bestimmter Arten die Bestimmungen der vorgenannten Richtlinie in Anhang II Teil I Punkt 2 Abschnitt B (1) nicht anzuwenden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt, die in Anhang II Teil I Punkt 2 Abschnitt B (1) der Richtlinie 66/401/EWG für die Samenprüfung im Rahmen der Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen bie "Basissaatgut" und "Zertifiziertem Saatgut" der im Anhang mit Bezug auf sie genannten Arten nicht anzuwenden, wenn das Saatgut in dem betreffenden Mitgliedstaat geerntet worden ist.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten werden ferner ermächtigt, bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in bezug auf die Erzeugung nicht anzuwenden, für die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ermächtigt worden ist.

    Artikel 2

    Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 2. Mai 1980

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 1.

    ANHANG

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