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Document 31977L0540

Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

ABl. L 220 vom 29.8.1977, p. 83–94 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/540/oj

31977L0540

Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/08/1977 S. 0083 - 0094
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0223
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0222
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0223
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0235


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RICHTLINIE DES RATES

vom 28 . Juni 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

( 77/540/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Parkleuchte .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können .

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Parkleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Parkleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Parkleuchte , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge I , II , IV , V und VI entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Parkleuchte , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Parkleuchten eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Parkleuchten nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Parkleuchten , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs III für jeden Typ einer Parkleuchte , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Parkleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dein genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtubereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Parkleuchten versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Parkleuchten versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 10

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 28 . Juni 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . RODGERS

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 1 .

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I : Begriffsbestimmungen , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärke , Prüfverfahren , Lichtfarbe , Übereinstimmung der Produktion , Anmerkung zur Lichtfarbe

ANHANG II : Parkleuchten : Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung

ANHANG III : Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

ANHANG IV : Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung

ANHANG V : Photometrische Messungen

ANHANG VI : Lichtfarbe ; trichromatische Koordinaten

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKE , PRÜFVERFAHREN , LICHTFARBE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION , ANMERKUNG ZUR FARBE

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . " Parkleuchte " ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaften anzuzeigen .

1.2 . " Bezugsachse " ist die das Lichtsignal kennzeichnende Achse , die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung ( H = 0 * , V = 0 * ) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau der Leuchte am Fahrzeug dient .

1.3 . " Bezugspunkt " ist der vom Leuchtenhersteller angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Aussenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte .

1.4 . " Parkleuchtentyp " umfasst Parkleuchten , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere folgendes betreffen :

1.4.1 . Fabrik - oder Handelsmarke ,

1.4.2 . Merkmale des optischen Systems ,

1.4.3 . Lampentyp .

2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1 . Jedes Muster nach Anhang IV - 1.2.3 muß den Vorschriften von 3 und 5 genügen .

2.2 . Die Parkleuchten müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt .

3 . LICHTSTÄRKE

3.1 . Die Lichtstärke muß bei jeden der beiden Muster nach Anhang II - 1.2.3 in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Hoechstwerte nicht überschreiten :

* Mindestwert ( cd ) * Hoechstwert ( cd ) *

3.1.1 . nach vorne gerichtete Parkleuchte : * 2 * 60 *

3.1.2 . nach hinten gerichtete Parkleuchte : * 2 * 30 *

3.2 . Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster ausserhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang II ausgestrahlten Lichts

3.2.1 . muß in jeder Richtung , die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang V entspricht , mindestens gleich dem in dieser Tabelle für die betreffende Richtung angegebenen Wert , ausgedrückt als Prozentsatz des Mindestwertes nach 3.1 , sein ;

3.2.2 . darf in keiner Richtung des Bereichs , in dem das Licht beobachtet werden kann , den Hoechstwert nach 3.1 überschreiten ;

3.2.3 . bei ineinandergebauten Brems - und Parkleuchten ist jedoch für die Parkleuchte eine Lichtstärke von 60 cd ( siehe 3.1.2 ) unterhalb einer Ebene zulässig , die unter der waagerechten Ebene liegt und mit dieser einen Winkel von 5 * bildet ;

3.2.4 . ausserdem

3.2.4.1 . muß in den gesamten in Anhang II bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd betragen ;

3.2.4.2 . müssen die Vorschriften des Anhangs V - 2.2 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden .

3.3 . Bei den Lichtstärkemessungen müssen die Lampen dauernd brennen . Bei Einrichtungen für gelbes oder rotes Licht ist bei farbigem Licht zu messen .

3.4 . Anhang V , auf den sich 3.2.1 bezieht , enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren .

4 . PRÜFVERFAHREN

Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen , die den für die Parkleuchte vorgesehenen Lampentypen entsprechen und auf den Nennlichtstrom eingestellt sind , der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist .

5 . LICHTFARBE

Die mit einer Lichtquelle bei einer Farbtemperatur von 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu messende Farbe des ausgestrahlten Lichtes muß innerhalb der Grenzen liegen , die für die betreffende Farbe in Anhang VI vorgeschrieben sind .

6 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Parkleuchte muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen gemäß 3 und 5 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Parkleuchte brauchen die Lichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach 4 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % der nach 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Mindestwerte zu betragen .

7 . ANMERKUNG ZUR LICHTFARBE

Die EWG-Bauartgenehmigung wird erteilt , wenn die Farbe des von der Parkleuchte ausgestrahlten Lichts Anhang I - 3.13 der Richtlinie 76/756/EWG entspricht .

ANHANG II

MINDESTWINKEL DER RÄUMLICHEN LICHTVERTEILUNG ( 1 )

In allen Fällen haben die vertikalen Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung eine Grösse von 15 * über und von 15 * unter der Horizontalen .

Horizontale Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung : siehe ABl .

( 1 ) Die in den Schemata angegebenen Winkel gelten für auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebaute Einrichtungen . Die Pfeile in dienen Schemata zeigen zur Vorderseite des Fahrzeugs .

ANHANG III

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

Grösstformat : A 4 ( 210 mm mal 297 mm )

Name der Behörde

Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für einen Parkleuchtentyp

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ...

1 . Typ der Parkleuchte : ...

2 . Typ(en ) der vorgesehenen Lampe(n ) : ...

3 . Farbe des ausgestrahlten Lichts : ...

4 . Fabrik - oder Handelsmarke der Parkleuchte : ...

5 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

6 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

7 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am : ...

8 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst : ...

9 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

10 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

11 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der EWG-Bauartgenehmigung : ...

12 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang IV - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere : ...

13 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung : ...

14 . Ort : ...

15 . Datum : ...

16 . Unterschrift : ...

17 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... zeigt die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Parkleuchte am Fahrzeug sowie die Bezugsachse und den Bezugspunkt .

18 . Bemerkungen : ...

( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG

1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen .

1.2 . Dem Antrag ist für jeden Parkleuchtentyp folgendes beizufügen :

1.2.1 . eine kurze technische Beschreibung , aus der vor allem der Typ oder die Typen der vorgesehenen Lampe(n ) hervorgeht ( hervorgehen ) , der ( die ) den Vorschriften der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) entsprechen muß ( müssen ) ;

1.2.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Parkleuchte zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug , die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * , Vertikalwinkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ;

1.2.3 . zwei Muster ; können die Einrichtungen nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebaut werden , so dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder die linke Seite vorgesehen sein .

2 . AUFSCHRIFTEN

2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung eingereichten Muster eines Parkleuchtentyps müssen folgendes aufweisen :

2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ;

2.1.2 . die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des ( der ) vorgesehenen Lampentyps ( -typen ) ;

2.1.3 . einen genügend grossen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole nach 4 ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.2 anzugeben .

3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 . Entsprechen alle nach 1 vorgelegten Muster den Anhängen I , II , IV , V und VI , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen .

3.2 . Diese Nummer wird für keinen anderen Parkleuchtentyp zugewiesen .

3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Parkleuchte und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Parkleuchte dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , den für sie geltenden Einzelrichtlinien entspricht .

4 . KENNZEICHNUNG

4.1 . Jede Parkleuchte , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen .

4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat :

1 für Deutschland ,

2 für Frankreich ,

3 für Italien ,

4 für die Niederlande ,

6 für Belgien ,

11 für das Vereinigte Königreich ,

13 für Luxemburg ,

18 für Dänemark ,

IRL für Irland ,

sowie einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Leuchtentyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht .

4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch das Symbol " P " ergänzt :

4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen .

4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole müssen auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben so angebracht werden , daß sie dauerhaft und deutlich lesbar sind , auch wenn die Parkleuchten am Fahrzeug angebaut sind .

4.6 . Ein Muster eines EWG-Genehmigungszeichens mit zusätzlichem Symbol ist in der Anlage enthalten .

4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die eine Parkleuchte und andere Leuchten enthält , so darf nur ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht :

- einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat ;

- einer EWG-Genehmigungsnummer ;

- den zusätzlichen Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach derer die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen .

Anlage

Muster eines EWG-Genehmigungszeichens : siehe ABl .

ANHANG V

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1 . MESSVERFAHREN

1.1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden .

1.2 . Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß , so sind die Messungen wie folgt auszuführen :

1.2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt ;

1.2.2 . die Messeinrichtung soll so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10' und 1 * liegt ;

1.2.3 . der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht , wenn er in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht .

2 . VEREINHEITLICHTE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG : siehe ABl .

2.1 . Die Richtung H = 0 * und V = 0 * entspricht der Bezugsachse . ( Sie muß am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglägsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit verlaufen ) . Sie geht durch den Bezugspunkt . Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse ( Richtung H = 0 * und V = 0 * ) an .

2.2 . Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht , daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt , ist festzustellen , daß keine Lichtstärke zwischen zwei Messpunkten der Meßrichtungen gemäß 2.1 .

2.2.1 . unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt , wenn es sich um Mindestwerte handelt ,

2.2.2 . über dem kleineren Hoechstwert in den beiden Meßrichtungen liegt , wobei zu diesem linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist , wenn es sich um Hoechstwerte handelt .

ANHANG VI

LICHTFARBE

TRICHROMATISCHE KOORDINATEN

ROT :

Grenze gegen Gelb : y * 0,335

Grenze gegen Purpur : z * 0,008

WEISS :

Grenze gegen Blau : x * 0,310

Grenze gegen Gelb : x * 0,500

Grenze gegen Grün : y * 0,150 + 0,640x

Grenze gegen Grün : y * 0,440

Grenze gegen Purpur : y * 0,050 + 0,750x

Grenze gegen Rot : y * 0,382

GELB :

Grenze gegen Gelb : y * 0,429

Grenze gegen Rot : y * 0,398

Grenze gegen Weiß : z * 0,007

Zur Feststellung dieser kolorimetrischen Merkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu verwenden .

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