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Document 31977L0098

    Richtlinie 77/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 72/462/EWG auf dem Gebiet des Veterinärwesens

    ABl. L 26 vom 31.1.1977, p. 81–84 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/98/oj

    31977L0098

    Richtlinie 77/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 72/462/EWG auf dem Gebiet des Veterinärwesens

    Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0081 - 0084
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0052
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0056
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0052
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0170
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0170


    RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1976 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 72/462/EWG auf dem Gebiet des Veterinärwesens (77/98/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Erweiterung der Gemeinschaft wurden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, als Ausnahme von den geltenden Gemeinschaftsregelungen in gewissem Umfang ihre innerstaatlichen tierseuchenrechtlichen Regelungen beizubehalten.

    Die Sonderregelung zugunsten dieser drei Mitgliedstaaten findet ihren Niederschlag in erster Linie in den Artikeln 104 und 105 der Beitrittsakte (3). Entsprechende Bestimmungen, als logische Folge der vorgenannten Artikel, wurden in die vom Rat danach erlassenen Rechtsakte aufgenommen. Dazu gehören Artikel 13 der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (4) und Artikel 33 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (5), beide zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/379/EWG (6).

    Sowohl Artikel 106 der Beitrittsakte als auch die anderen vorgenannten Bestimmungen sehen vor, daß die Kommission dem Rat spätestens am 1. Juli 1976 einen Bericht und, soweit erforderlich, geeignete Vorschläge unterbreitet, um das Problem der Ausnahmeregelung zu lösen.

    Die Lösungen müssen von dem Bestreben ausgehen, einerseits das bereits erreichte Tiergesundheitsniveau nicht zu gefährden, andererseits aber soweit wie möglich den freien Handelsverkehr mit Tieren und Fleisch sicherzustellen.

    Beim Handelsverkehr mit frischem Rindfleisch ist das Risiko einer Übertragung von Krankheiten unbestreitbar geringer als beim Handelsverkehr mit lebenden Tieren. Ausserdem schreiben die geltenden Richtlinien für den Handelsverkehr mit Fleisch Bedingungen solcher Art vor, daß weitere besondere Garantien nicht notwendig sind.

    Bei lebenden Tieren ist es angebracht, schrittweise die Einführung einer für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Regelung vorzubereiten, wobei zwischen den verschiedenen Tierkategorien entsprechend dem jeweils von ihnen ausgehenden Risiko zu unterscheiden und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, allmählich den Handel von den gegenwärtigen Handelsströmen aus zu erweitern. Entsprechende Änderungen müssen in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/379/EWG, vorgenommen werden.

    Einfuhren aus dritten Ländern nach bestimmten Mitgliedstaaten müssen weiterhin einer zumindest ebenso strengen Regelung unterliegen können, wie sie derzeit in diesen Mitgliedstaaten gilt.

    Die Gemeinschaftsregelung insbesondere für die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest dürfte die Grundlage für eine spätere gemeinsame und vollständige Lösung für alle diese Bereiche darstellen.

    Es ist gerechtfertigt, eine besondere Übergangszeit für Irland und das Vereinigte Königreich - dieses (1)ABl. Nr. C 6 vom 10.1.1977, S. 141. (2)Stellungnahme abgegeben am 27.10.1976 (noch nicht im Amtsblatt erschienen). (3)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (4)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. (5)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (6)ABl. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 17. (7)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    für Nordirland - vorzusehen, damit sie die durch die Anwendung der Gemeinschaftsregelungen erforderlichen Anpassungen vornehmen können.

    Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen erscheint es zweckmässig, häufiger von der Möglichkeit eines raschen und wirksamen Verfahrens Gebrauch zu machen, um an bestimmten Vorschriften technische Anpassungen vorzunehmen oder um Durchführungsbestimmungen festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 1. Januar 1977 erhält Artikel 13 der Richtlinie 72/461/EWG folgende Fassung:

    "Artikel 13

    Irland und das Vereinigte Königreich - für Nordirland - werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1982 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten.

    Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Schweinepest unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten."

    Artikel 2

    Folgender Artikel 4a wird in die Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

    "Artikel 4a

    Irland und das Vereinigte Königreich - für Nordirland - werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1982 für das Verbringen von Zucht-, Nutzund Schlachtrindern aus den übrigen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 1. Juli 1977 zu unterbreiten ist, vor dem 1. Januar 1978 einstimmig etwaige Änderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 64/432/EWG oder andere Maßnahmen, einschließlich Bestimmungen über den traditionellen Handelsverkehr zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich."

    Artikel 3

    Ab 1. Januar 1978 wird folgender Artikel 4b in die Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

    "Artikel 4b

    Unbeschadet des Artikels 4a können Mitgliedstaaten, die seit mehr als zwei Jahren frei sind von Maul- und Klauenseuche, die keine systematischen Impfungen durchführen und, abweichend von den Anforderungen dieser Richtlinie, in ihrem Hoheitsgebiet keine Tiere zulassen, die seit einer nach dem Verfahren des Artikels 12 zu bestimmenden Frist gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages bis zum 31. Dezember 1982 für das Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren in ihr Hoheitsgebiet folgende Bedingungen vorschreiben: A. Wenn die Tiere aus einem Mitgliedstaat stammen, der seit mindestens 2 Jahren frei von Maul- und Klauenseuche ist und 1. keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchführt und in seinem Hoheitsgebiet keine Tiere zulässt, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, müssen diese Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie - mit Ausnahme der Verpflichtung zur Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche - entsprechen;

    2. Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchführt und gegen Maul- und Klauenseuche geimpfte Tiere in seinem Hoheitsgebiet zulässt, unterliegen diese Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche beziehen und die durch folgende Garantien ersetzt werden: - Rinder müssen einem Test zur Feststellung des Maul- und Klauenseuchevirus durch Rachenabstrich (dem sogenannten "Probang-Test") mit negativem Ergebnis unterworfen worden sein,

    - Rinder und Schweine müssen einem serologischen Test zur Feststellung von Maul- und Klauenseuche-Antikörpern mit negativem Ergebnis unterworfen worden sein,

    - Rinder und Schweine müssen entweder im Betrieb oder in einer Quarantänestation während eines Zeitraums von 14 Tagen unter Überwachung eines amtlichen Tierarztes im Versandland abgesondert gehalten worden sein,

    mit der Maßgabe, daß i) kein Tier, das sich im Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befindet, in einem Zeitraum von 21 Tagen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein darf und in demselben Zeitraum kein Tier - ausser den zu versendenden Tieren - in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein darf;

    ii) die zum Versand bestimmten Tiere, sofern die nach diesem Artikel vorgeschriebenen Tests im Betrieb durchgeführt werden, bis zu ihrem Versand von den anderen Tieren abgesondert gehalten werden müssen.

    Ferner werden die Tiere im Bestimmungsland einer Quarantäne von 21 Tagen unterworfen.

    B. Wenn die Tiere aus einem Mitgliedstaat stammen, der nicht seit mindestens 2 Jahren frei von Maul- und Klauenseuche ist und 1. keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchführt und in seinem Hoheitsgebiet keine Tiere zulässt, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unterliegen diese Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche beziehen und die durch folgende Garantien ersetzt werden: - Rinder müssen einem Test zur Feststellung des Maul- und Klauenseuchevirus durch Rachenabstrich (dem sogenannten "Probang-Test") mit negativem Ergebnis unterworfen worden sein,

    - Rinder und Schweine müssen einem serologischen Test zur Feststellung von Maul- und Klauenseuche-Antikörpern mit negativem Ergebnis unterworfen worden sein,

    - Rinder und Schweine müssen in einer Quarantänestation während eines Zeitraums von 14 Tagen unter Überwachung eines amtlichen Tierarztes im Versandland gehalten worden sein,

    mit der Maßgabe, daß i) kein Tier, das sich im Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befindet, in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein darf und in demselben Zeitraum kein Tier ausser den zu versendenden Tieren in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein darf;

    ii) die zum Versand bestimmten Tiere, sofern die nach diesem Artikel vorgeschriebenen Tests im Betrieb durchgeführt werden, bis zu ihrem Versand von den anderen Tieren abgesondert gehalten werden müssen.

    Ferner werden die Tiere im Bestimmungsland einer Quarantäne von 21 Tagen unterworfen;

    2. Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchführt und in seinem Hoheitsgebiet gegen Maul- und Klauenseuche geimpfte Tiere zulässt, müssen diese Tiere den unter Buchstabe B Nummer 1 vorgesehenen Anforderungen sowie jeder etwaigen zusätzlichen Anforderung, die nach dem Verfahren des Artikels 12 oder 13 zu beschließen ist, entsprechen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Zugehörigkeit der Mitgliedstaaten zu einer der in Absatz 1 Buchstaben A und B genannten Gruppen, sowie die Modalitäten für die Aufnahme in eine dieser Gruppen, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt."

    Artikel 4

    Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b) der Richtlinie 64/432/EWG wird gestrichen.

    In Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt C der Richtlinie 64/432/EWG wird das Datum "31. Dezember 1977" durch das Datum "31. Dezember 1979" ersetzt.

    Artikel 5

    Ab 1. Januar 1978 wird Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG wie folgt ergänzt:

    "Bei Zucht- und Nutztieren können die in diesem Absatz vorgesehenen Anforderungen für die Mitgliedstaaten unterschiedlich festgesetzt werden, um die Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, die für sie im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs gelten."

    Artikel 6

    Ab 1. Januar 1978 erhält Artikel 33 der Richtlinie 72/462/EWG folgende Fassung: "Artikel 33

    Bei Anwendung der Artikel 8 und 16 müssen die Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 für die von bestimmten Mitgliedstaaten getätigten Einfuhren festgelegt werden, mindestens ebenso streng sein wie die Bedingungen, die diese Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorschreiben."

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb folgender Fristen nachzukommen: a) bis zum 1. Januar 1977 in bezug auf Artikel 1;

    b) bis zum 1. Januar 1978 in bezug auf alle anderen Bestimmungen.

    Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1976.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.P.L.M.M. van der STEE

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