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Document 31976D0375

    76/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 102 vom 15.4.1976, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/375/oj

    31976D0375

    76/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 15/04/1976 S. 0023 - 0024


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/375/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen, insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3 (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die französische Regierung hat am 14. November 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG nachstehende Liste der in Frankreich eingerichteten Lehrgänge zur Ausbildung und Fortbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen mitgeteilt: a) Lehrgänge von 120 Stunden bis zu 4 - 5 Monaten Dauer, die zur Fortbildung von Personen bestimmt sind, die bereits an einem längeren Lehrgang teilgenommen haben oder eine Ausbildung in einer Landwirtschaftsschule mit nachgewiesenem Abschluß haben;

    b) Lehrgänge mit einer Mindestdauer von 200 Stunden für Personen, die, um in den Genuß bestimmter Förderungsmaßnahmen zu gelangen, den Nachweis einer bestimmten beruflichen Befähigung erbringen müssen;

    c) Lehrgänge von 800 - 1 200 Stunden, die mit dem Berufsabschlußzeugnis enden und die Personen, die den landwirtschaftlichen Beruf ausüben, ohne über eine ausreichende Grundausbildung zu verfügen, eine landwirtschaftliche Grundausbildung vermitteln sollen;

    d) Kurzlehrgänge von 20 - 120 Stunden, deren Kosten durch "Fonds d'assurance formation" aufgebracht werden.

    Die französische Regierung hat weiterhin folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt, auf deren Grundlage die vorstehend genannten Lehrgänge eingerichtet worden sind: - Gesetz Nr. 71-575 vom 16. Juli 1971 über die Gestaltung der beruflichen Fortbildung im Rahmen der ständigen Weiterbildung,

    - Dekret Nr. 71-978 vom 10. Dezember 1971 über die Versicherungsfonds für die Ausbildung,

    - Dekrete Nr. 71-980 und Nr. 71-981 vom 10. Dezember 1971 über die finanziellen Beihilfen, die den in der beruflichen Ausbildung befindlichen Personen gewährt werden,

    - Dekret Nr. 67-996 vom 15. November 1967 über die Typen von Vereinbarungen über die berufliche Ausbildung,

    - Erlaß vom 27. April 1973 über die Gewährung einer Einrichtungsprämie an junge Landwirte in bestimmten Gebieten sowie Rundschreiben vom 22. Mai und 30. August 1973.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

    Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue beruflichen Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können.

    Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.

    Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jede in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat.

    Die oben zu a) - c) genannten Lehrgänge entsprechen der beschriebenen Zielsetzung des Titels II der genannten Richtlinie und genügen den Anforderungen, die an vollständige Lehrgänge zur umfassenden Verbesserung der beruflichen Kenntnisse oder zur Vermittlung neuer Kenntnisse der in der Landwirtschaft berufstätigen Personen zu stellen sind.

    Die oben zu d) genannten Kurzlehrgänge von 20 - 120 Stunden können grundsätzlich als Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich angesehen werden. Die isolierte Teilnahme an einem solchen Kurzlehrgang kann jedoch wegen der Kürze der Dauer eines solchen Lehrgangs nicht als der Besuch eines vollständigen Lehrgangs zur beruflichen Fortbildung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie angesehen werden.

    Der Ausschuß der EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die auf der Grundlage der von der französischen Regierung am 14. November 1975 mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingerichteten und in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Aus- und Fortbildungslehrgänge für die in der Landwirtschaft tätigen Personen erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

    (2) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattet gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich jedoch die Kosten für die in der Mitteilung der französischen Regierung vom 14. November 1975 genannten Kurzlehrgänge nur für diejenigen Landwirte, die an mehr als einem dieser Kurzlehrgänge teilgenommen haben.

    Artikel 2

    Die Entscheidung ist an Frankreich gerichtet.

    Brüssel, den 3. März 1976

    Für die Kommission

    P.J. LARDINOIS

    Mitglied der Kommission

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